Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2025) 3017
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2025/0638/NL
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20253017.DE
1. MSG 001 IND 2025 0638 NL DE 21-10-2025 NL NOTIF
2. Netherlands
3A. Ministerie van Financiën, Douane Groningen, CDIU.
3B. Ministerie van Infrastructuur en Waterstaat, Hoofddirectie Bestuurlijke en Juridische Zaken, Afdeling Milieu
4. 2025/0638/NL - S20E - Abfall
5. Dekret vom [Datum] zur Änderung des Dekrets über die Lebensumwelt (Aktivitäten) [Besluit activiteiten leefomgeving], das
Dekret über die Meldung von Industrieabfällen und gefährlichen Abfällen [Besluit melden bedrijfsafvalstoffen en gevaarlijke afvalstoffen] und Dekret über die Sammlung von Abfällen [Besluit inzamelen afvalstoffen]
mit Bezug auf die Anlieferung von
von Elektro- und Elektronikaltgeräten
6. Elektro- und Elektronik-Altgeräten (WEEE)
7.
8. Mit dieser Verordnung sollen die Sammlung und Verarbeitung von Elektro- und Elektronikaltgeräten (EAG) durch Betriebe verbessert werden. Zu diesem Zweck wird eine Lieferpflicht für Entsorger, eine Genehmigungspflicht für Sammler sowie eine Anzeigepflicht für Behandler von Elektro- und Elektronik-Altgeräten eingeführt. Artikel I, II und III können technische Vorschriften enthalten.
Mit Artikel I wird das Dekret über die Lebensumwelt (Tätigkeiten) im Zusammenhang mit der Einführung einer Verpflichtung zur Abgabe von Elektro- und Elektronialtgeräten für bestimmte umweltschädliche Tätigkeiten geändert.
Mit Artikel II wird die Verordnung über die Meldung von Industrieabfällen und gefährlichen Abfällen geändert, um eine Meldepflicht für den Empfang aller Elektro- und Elektronikaltgeräte von Verarbeitern einzuführen.
Mit Artikel III wird die Abfallsammlungsverordnung im Zusammenhang mit der Einführung einer Genehmigungspflicht für Elektro- und Elektronikaltgeräte-Sammler geändert.
Es wurde keine Bestimmung zur gegenseitigen Anerkennung aufgenommen, da dies nicht möglich ist. Die folgenden Anforderungen gelten indirekt für bestimmte Produkte, die sich in der Abfallphase befinden. Dazu zählen Elektro- und Elektronikaltgeräte. Diese können den Handel mit diesen Abfallprodukten beeinträchtigen.
9. Das vorgeschlagene Schema zielt darauf ab, die Umwelt und die öffentliche Gesundheit zu schützen, indem sichergestellt wird, dass so viele Elektro- und Elektronikaltgeräte wie möglich an zugelassene Verarbeiter versandt werden. Dies erfolgt, indem Unternehmen, die bestimmte umweltschädliche Tätigkeiten ausüben, verpflichtet werden, Elektro- und Elektronikaltgeräte zu liefern. Die Einführung dieser Rücknahmepflicht für Elektro- und Elektronikaltgeräte ist notwendig, um zu verhindern, dass diese an nicht zugelassene Verarbeiter gelangen. Das würde Risiken für die Umwelt und die öffentliche Gesundheit mit sich bringen. Schätzungen zufolge beläuft sich der Gesamtleckstrom auf etwa 100 000 Tonnen Elektro- und Elektronikaltgeräte pro Jahr.
Die Lieferverpflichtung für Elektro- und Elektronikaltgeräte ist sowohl diskriminierungsfrei als auch verhältnismäßig. Sie gilt für alle Unternehmen, die aufgrund ihrer Tätigkeiten strukturell eine überdurchschnittliche Menge dieser Altgeräte herstellen. Dazu zählen beispielsweise Recyclingunternehmen, Unternehmen, die gebrauchte Produkte reparieren, Metallrecyclingunternehmen – einschließlich Schrotthändler –, Abfallsammelstellen, Bauunternehmen, Installationsunternehmen, Rechenzentren, Laboratorien und Krankenhäuser. Die anderen Anforderungen sind für den Schutz der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit geeignet, da überprüft werden kann, ob Elektro- und Elektronikaltgeräte letztendlich bei zugelassenen Verarbeitern ankommen, so dass eine Durchsetzung möglich ist. Sie sind auch das am wenigsten einschränkende Mittel, da sie insbesondere administrative Verpflichtungen schaffen.
10. Nummern oder Titel der Grundlagentexte: Es liegen keine Grundlagentexte vor.
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
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