Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 0407
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0065/NL
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20260407.DE
1. MSG 001 IND 2026 0065 NL DE 11-02-2026 NL NOTIF
2. Netherlands
3A. Ministerie van Financiën
Belastingdienst/ Douane Centrale dienst voor in- en uitvoer
3B. Ministerie van Landbouw, Visserij, Voedselzekerheid en Natuur;
Directie Wetgeving en Juridische Zaken, Afdeling Landbouw en Voedselkwaliteit.
Bezuidenhoutseweg 73
Postbus 20401
2500 EK Den Haag
4. 2026/0065/NL - S50E - Umweltfreundliche Maßnahmen
5. Verordnung des Ministers für Landwirtschaft, Fischerei, Ernährungssicherheit und Natur (LVVN) des PM, Nr. WJZ/102899922, zur Änderung der Verordnung über nationale EZ-, LVVN- und KGG-Subventionen im Zusammenhang mit der Einführung des Subventionsmoduls „Emissionsfreie landwirtschaftliche Geräte“
6. Vollbatteriebetriebene landwirtschaftliche Zugmaschinen und vollbatteriebetriebene Landmaschinen (ausgenommen Zugmaschinen)
7.
8. Artikel 2 des Subventionsmoduls kann de facto technische Anforderungen enthalten. Diese Bestimmungen regeln die Subventionierung der Anschaffungskosten für elektrisch angetriebene landwirtschaftliche Zugmaschinen und Landmaschinen (zusammen: landwirtschaftliche Geräte) sowie die damit verbundene Ladeinfrastruktur. Gemeint sind damit neue vollelektrische Zugmaschinen mit einer Ladeleistung von mindestens 40 PK sowie neue vollelektrische Maschinen mit einer Ladeleistung von mindestens fünf kW. Die Subventionierung dieser Produktkategorien kann ihren Konsum beeinflussen, indem sie die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen fördert.
Eine Bestimmung über die gegenseitige Anerkennung ist nicht erforderlich, da die Anforderungen 40 PK und 5 kW genügend Spielraum für landwirtschaftliche Geräte aller Art und somit auch für in anderen Mitgliedstaaten hergestellte Geräte lassen.
9. Der zwingende, für die Allgemeinheit interessante Grund besteht darin, dass diese Anforderungen zu einer Verringerung der CO2-Emissionen im Agrarsektor und damit zur Bekämpfung des Klimawandels beitragen.
Die Anforderungen dieser Regelung sind nicht diskriminierend, da die Subventionen unabhängig von der Herkunft der landwirtschaftlichen Zugmaschine oder der Landmaschine gewährt werden. Jede Zugmaschine oder Maschine, welche die objektiven Kriterien dieser Regelung erfüllt, kommt für eine Subvention in Betracht.
Des Weiteren sind die Anforderungen dieser Regelung notwendig, um die Verwendung von elektrisch betriebenen landwirtschaftlichen Geräten in der Landwirtschaft zu fördern. Die Reduzierung der CO2-Emissionen in der Landwirtschaft macht eine Ersetzung von landwirtschaftlichen Geräten, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, durch elektrische Alternativen erforderlich. Dieser Markt ist jedoch noch nicht ausreichend entwickelt, da die hohen Kosten für elektrische Alternativen die Nachfrage nach diesen Geräten senken. Der Kaufpreis für elektrische Zugmaschinen und Landmaschinen ist zwei- bis viermal höher als der Kaufpreis für Dieseltraktoren oder -maschinen. Um die Nachfrage nach elektrischen Alternativen anzuregen und somit die Einführung emissionsfreier landwirtschaftlicher Geräte zu beschleunigen, wird im Rahmen dieser Regelung ein Teil der (rentabilitätsmindernden) Zusatzkosten für eine elektrischen Zugmaschine oder Landmaschine im Vergleich zur Dieselvariante subventioniert.
Diese Verordnung ist verhältnismäßig, da die darin festgelegten Anforderungen geeignet sind, die CO2-Emissionen in der Landwirtschaft zu verringern. Durch das Ankurbeln der Nachfrage nach landwirtschaftlichen Geräten mit Elektroantrieb wird dieser Markt, der sich noch in der Entwicklung befindet, unterstützt. So kann sich der Sektor besser mit elektrischen Geräten vertraut machen, was den Absatz solcher Geräte steigert. Die Subventionierung geht nicht über das erforderliche Maß hinaus, da sie den Landwirten keine Verpflichtungen auferlegt und keine Anforderungen an die landwirtschaftlichen Geräte stellt, die in diesem Sektor verwendet werden dürfen. Sie fördert lediglich den Einsatz von Alternativen, die zur Verringerung der CO2-Emissionen beitragen und damit den Klimawandel bekämpfen, im Verhältnis zu umweltschädlicheren Alternativen.
10. Nummern oder Titel der Grundlagentexte: Die Grundlagentexte wurden zusammen mit einer früheren Notifizierung übermittelt:
2025/0655/NL
11. Nein
12.
13. Nein
14. Ja
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
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