Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 0464
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0071/LT
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20260464.DE
1. MSG 001 IND 2026 0071 LT DE 13-02-2026 LT NOTIF
2. Lithuania
3A. Lietuvos akreditacijos ir standartizacijos agentūra
T. Kosciuškos g. 30, 01100 Vilnius
Tel. Nr. +370 630 66782
El. p. info@lasa.gov.lt
3B. Lietuvos Respublikos aplinkos ministerija
A. Jakšto g. 4, 01105 Vilnius
Tel. Nr. 8 626 22252
El. p. info@am.lt
4. 2026/0071/LT - S00E - Umwelt
5. Entwurf einer Verordnung des Umweltministers der Republik Litauen „Zur Änderung der Verordnung Nr. D1-14 des Umweltministers der Republik Litauen vom 5. Januar 2011 zur Genehmigung der Vorschriften für die Handhabung und Verwendung von Asche aus Holzbrennstoffen“
6. Die mit dem Entwurf festgelegten Anforderungen an die Verwendung von Asche und Schlacke gelten für alle Arten von Asche und/oder Schlacke aus festen Biobrennstoffen. Zudem werden neue Kriterien festgelegt, nach denen diese Aschen und/oder Schlacken nicht mehr als Abfall gelten.
7.
8. Gemäß dem Entwurf wird mit der Beschreibung der Anforderungen für die Verwendung von Asche und Schlacke aus festen Biobrennstoffen Folgendes festgelegt:
– Asche aus festen Biobrennstoffen kann als Düngemittel in der Landwirtschaft verwendet werden, sofern sie gemäß den im Gesetz über Düngemittel festgelegten Bedingungen und Anforderungen in Verkehr gebracht, geliefert und verwendet wird;
– Asche aus festen Biobrennstoffen darf auf Waldflächen verwendet werden, sofern die zulässige Höchstkonzentration der enthaltenen chemischen Stoffe den im Entwurf festgelegten Grenzwerten entspricht und sie die übrigen im Entwurf festgelegten Anforderungen erfüllt;
– Asche und/oder Schlacke aus festen Biobrennstoffen dürfen auf Deponien verwendet werden (zum Abdecken von Abfallschichten und als Füllmaterial oder Baumaterial für den Bau von provisorischen Straßen auf Deponien);
– Asche und/oder Schlacke aus festen Biobrennstoffen können nach Durchführung von Bodenuntersuchungen zur Rekultivierung geschädigter Flächen verwendet werden;
– Asche und/oder Schlacke aus festen Biobrennstoffen sowie daraus hergestellte Mischungen dürfen für die Verwendung im Bauwesen in Verkehr gebracht werden, sofern sie die Anforderungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten erfüllen, sich als Zuschlagstoffe in Baustoffen für den Bau und/oder die Sanierung von Straßen, Plätzen und/oder sonstigen Belägen eignen, stabil sind und die festgelegten Grenzwerte einhalten;
– Asche und/oder Schlacke aus festen Biobrennstoffen dürfen für die Herstellung oder den Bau von Objekten verwendet werden, die nicht als Bauwerke im Sinne des Baugesetzes gelten (z. B. Landschaftsgestaltung, Dämme, Zufahrtsstraßen oder Plätze), sofern sie die zulässige Höchstkonzentration an chemischen Stoffen nicht überschreiten, stabil sind und in Mischungen oder mit Bindemitteln verarbeitet werden, um die Entstehung von Aschestaub und das Auswaschen von Schwermetallen in die Umwelt zu reduzieren;
– Die Verwendung von Asche aus festen Biobrennstoffen auf Waldflächen und von Asche und/oder Schlacke aus festen Biobrennstoffen für die Rekultivierung geschädigter Flächen, auf Deponien, im Bauwesen und für andere Zwecke muss gemäß einem Plan für die Verwendung von fester Biobrennstoffasche und/oder -schlacke erfolgen;
– Es werden Anforderungen an Bodenuntersuchung sowie Anforderungen und Verfahren für die Untersuchung von Asche und/oder Schlacke aus festen Biobrennstoffen festgelegt;
– Es werden Anforderungen für die Erstellung und Einreichung eines Plans für die Verwendung von Asche und/oder Schlacke aus festen Biobrennstoffen festgelegt;
- Asche und/oder Schlacke, die die Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft erfüllen und nicht mehr als Abfall gelten, sind von der Registrierungspflicht gemäß der REACH-Verordnung ausgenommen, wenn sie die in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d dieser Verordnung festgelegten Kriterien erfüllen.
In der Beschreibung der Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft von Asche und Schlacke aus festen Biobrennstoffen wird vorgeschlagen, ein Kriteriensystems einzuführen, nach dem Asche und Schlacke aus festen Biobrennstoffen nach entsprechender Behandlung (z. B. Beseitigung von Verunreinigungen, Alterung der Asche und Schlacke usw.) nicht mehr als Abfall eingestuft werden. Das oben genannte Kriteriensystem würde eine ordnungsgemäße Erstbehandlung und Aufbereitung von Asche und Schlacke aus festen Biobrennstoffen gewährleisten und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Qualitätsmanagementsystems und zur Anwendung zulässiger Verfahren und Methoden für die Nutzung dieser Abfälle festlegen. Deren Anwendung führt dazu, dass Asche und Schlacke aus festen Biobrennstoffen nicht mehr als Abfall gelten, und wurde es ermöglichen, für diese Materialien die in der REACH-Verordnung vorgesehene Ausnahme von der Registrierungspflicht in Anspruch zu nehmen.
9. Der Entwurf zielt darauf ab, den Rechtsrahmen zu verbessern, damit Asche und/oder Schlacke aus festen Biobrennstoffen als Produkte in Verkehr gebracht und für festgelegte Zwecke verwendet werden können, und Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft festzulegen.
10. Verweise auf Grundlagentexte:
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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