Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 0480
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0074/NL
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20260480.DE
1. MSG 001 IND 2026 0074 NL DE 16-02-2026 NL NOTIF
2. Netherlands
3A. Ministerie van Financiën
Belastingdienst/Douane centrale dienst voor in- en uitvoer
3B. Ministerie van Landbouw, Visserij, Voedselzekerheid en Natuur;
Directie Wetgeving en Juridische Zaken
4. 2026/0074/NL - C00A - Landwirtschaft, Fischerei und Lebensmittel
5. Verordnung der Ministerin für Landwirtschaft, Fischerei, Ernährungssicherheit und Natur zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Düngemittelgesetzes im Zusammenhang mit der bedingten Zulassung von aus Tiermist zurückgewonnenem Stickstoff (RENURE), die über die Anwendungsnormen für
Tiermist hinausgeht.
6. RENURE
7.
8. Artikel I kann technische Vorschriften enthalten. Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass aus Tiermist zurückgewonnener Stickstoff (RENURE) nur dann oberhalb einer Grenze von 170 kg N/ha/Jahr Tiermist verwendet werden darf, wenn der Erzeuger registriert ist oder über ein von der Ministerin für Landwirtschaft, Fischerei, Lebensmittelsicherheit und Natur ausgestelltes Zertifikat verfügt. Dabei werden auch technische und andere Anforderungen an die Anlagen festgelegt, die für die Herstellung von RENURE eingesetzt werden. Darüber hinaus werden Anforderungen an die Probenahme und Analyse von RENURE festgelegt, sowohl im Hinblick auf den Inhalt als auch auf die Häufigkeit. Eine zusätzliche Verpflichtung besteht darin, dass beim Transport von RENURE stets eine entsprechende Bescheinigung des Herstellers vorliegen muss, es sei denn, der Hersteller verfügt über ein Zertifikat. Schließlich enthält die Verordnung auch ein Verbot für das Vermischen von RENURE.
Eine Bestimmung über die gegenseitige Anerkennung ist nicht erforderlich, da außerhalb der Niederlande niedergelassene Hersteller RENURE in den Niederlanden vertreiben können, wenn sie sich für eine entsprechende Zertifizierung entscheiden.
9. Die im Verordnungsentwurf enthaltenen technischen Anforderungen sind nicht-diskriminierend, notwendig und verhältnismäßig.
Die technischen Anforderungen gelten grundsätzlich für alle Hersteller von RENURE und für alle Anlagen, die zur Herstellung von RENURE genutzt werden, und sind daher nicht-diskriminierend.
Die Vorschriften sind ebenfalls notwendig und verhältnismäßig. Zunächst einmal werden die Anforderungen festgelegt, die erfüllt werden müssen, um den in der Nitrat-Richtlinie festgelegten Bedingungen für die Verwendung von RENURE gerecht zu werden. Insofern handelt es sich um Durchführungsvorschriften. Darüber hinaus werden in der Verordnung aus Gründen der Durchsetzbarkeit Anforderungen festgelegt, die eine Kontrolle der Gülleströme sicherstellen sollen, sodass die Verwendung von Tiermist stets gerechtfertigt werden kann.
Der zwingende Grund des Allgemeininteresses für die Aufnahme der technischen Anforderungen in die Verordnung ist der Schutz der Umwelt. Die große Bedeutung des Umwelt- und Gewässerschutzes setzt insbesondere voraus, dass der erzeugte RENURE-Dünger stets den Qualitätsstandards entsprechen muss. Außerdem ist die Verwendung von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft stets zu begründen. Die technischen Vorschriften in der Verordnung sehen eben dies vor, gehen nicht über das erforderliche Maß hinaus und sind angesichts der Umweltbelange verhältnismäßig.
10. Nummern oder Titel der Grundlagentexte:
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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