Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 0511
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0082/LU
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20260511.DE
1. MSG 001 IND 2026 0082 LU DE 18-02-2026 LU NOTIF
2. Luxembourg
3A. ILNAS
1, avenue du Swing L-4367 Belvaux
Tél : (+352) 247 743 40
E-mail : notification@ilnas.etat.lu
3B. Ministère de l’Agriculture, de l’Alimentation et de la Viticulture
Administration des services techniques de l'agriculture (ASTA)
16, rte d'Esch L-1470 Luxembourg
Tél : +352 457 172-213
E-mail : paul.reding@asta.etat.lu
4. 2026/0082/LU - C40A - Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzmittelrückstände
5. Entwurf einer Gesetzesänderung Nr. 8177 zur Gesetzesänderung vom 19. Dezember 2014 über Pflanzenschutzmittel durch die Regierung
6. Der Zweck des vorliegenden Entwurfs für Änderungen durch die Regierung besteht darin, das Gesetz Nr. 8177 zur Änderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 über Pflanzenschutzmittel zu ändern.
7.
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln: Artikel 69
Entwurf einer Gesetzesänderung Nr. 8177 zur Gesetzesänderung vom 19. Dezember 2014 über Pflanzenschutzmittel durch die Regierung, um die Angleichung des nationalen Rahmens an die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sicherzustellen, insbesondere in Bezug auf den Anwendungsbereich, die Begriffsbestimmungen und die amtlichen Kontrollen.
8. Mit diesem Änderungsentwurf soll das Gesetz Nr. 8177 zur Änderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 über Pflanzenschutzmittel geändert werden. Da dieses Gesetz TRIS von den luxemburgischen Behörden nicht notifiziert wurde, wird es zusammen mit den Änderungsentwürfen vorgelegt.
Mit dem Gesetz Nr. 8177 sollen zusätzliche Bestimmungen erlassen werden, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Rechts der Lebens- und Futtermittel sowie der Vorschriften über Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit erforderlich sind. Diese Bestimmungen wurden daher in das Gesetz vom 19. Dezember 2014 über Pflanzenschutzmittel aufgenommen.
Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält harmonisierte Vorschriften zur Vermeidung, Beseitigung oder Verringerung von Gesundheitsrisiken für Menschen, Tiere und Pflanzen, die in der „Lebensmittelkette“ auftreten können. Diese Vorschriften gewährleisten ein hohes Gesundheitsschutzniveau für Menschen, Tiere und Pflanzen und ermöglichen es den Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union, davon zu profitieren. Zudem gewährleisten sie das Funktionieren des Binnenmarkts.
Diese Verordnung schreibt auch die Benennung der zuständigen Behörden vor, die für die ordnungsgemäße Durchsetzung der Rechtsvorschriften, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems, die Einrichtung eines Systems wirksamer, abschreckender und verhältnismäßiger Verwaltungsmaßnahmen und strafrechtlicher Sanktionen zuständig sind, die bei Nichteinhaltung der Anforderungen der europäischen Rechtsvorschriften anwendbar sind.
Zu diesem Zweck müssen die zuständigen Behörden über einen umfassenden Rechts- und Regelungsrahmen verfügen. Dieser muss es ihnen einerseits ermöglichen, zu überprüfen, ob die Tätigkeiten von Marktteilnehmern sowie die in der Europäischen Union in Verkehr gebrachten, hergestellten oder aus Drittländern eingeführten Waren den in der Europäischen Union geltenden Normen und Anforderungen entsprechen. Andererseits muss er abschreckende Sanktionen für den Fall der Nichteinhaltung vorsehen.
Mit den Änderungsentwürfen sollen die Stellungnahme Nr. 61.386 des Staatsrats vom 25. Juni 2024 sowie die Stellungnahmen der Berufskammern berücksichtigt werden.
Außerdem sollen die Bestimmungen mit anderen sektorspezifischen Rechtsakten über amtliche Kontrollen von Lebensmitteln, Futtermitteln, Tierseuchen und Schädlingen harmonisiert werden.
Die wichtigsten Änderungen, die mit den vorliegenden Änderungsentwürfen eingeführt werden sollen, zielen darauf ab, die Frage der zuständigen Behörde, der Aufsichtsbefugnisse, der Erhebung von Gebühren und der Verwaltungsbeschwerden zu klären.
Der Änderungsentwurf sieht darüber hinaus eine umfassende Reform des Systems der Verwaltungsstrafen für Pflanzenschutzmittel vor. Er stuft mehrere Verhaltensweisen, die ursprünglich strafrechtlich geahndet wurden, nun als verwaltungsstrafrechtlich relevant ein.
9. Mit diesen Entwürfen für Änderungen durch die Regierung soll der Entwurf des Gesetzes Nr. 8177 zur Änderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 über Pflanzenschutzmittel geändert werden, um der Stellungnahme Nr. 61.386 des Staatsrates vom 25. Juni 2024 und den Stellungnahmen der Berufskammern Rechnung zu tragen.
Mit den wichtigsten Änderungen sollen die Frage der zuständigen Behörde, die Aufsichtsbefugnisse, die Erhebung von Gebühren und Verwaltungsbeschwerden geklärt werden. Mit den Regierungsänderungsentwürfen wird darüber hinaus eine grundlegende Reform des Systems der Geldbußen für Pflanzenschutzmittel eingeführt. Mehrere Verhaltensweisen, die ursprünglich strafrechtlich sanktioniert wurden, werden nun als Ordnungswidrigkeiten eingestuft.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass in Kürze ein Vorentwurf für ein Gesetz vorgelegt wird, mit dem das Rahmengesetz über die Verwaltung, nämlich das Gesetz vom 30. November 1976 über die Neuordnung der Verwaltung der technischen Dienststellen für die Landwirtschaft, vollständig überarbeitet werden soll. In den vorliegenden Entwürfen von Regierungsänderungen wird dies berücksichtigt, um sie an das künftige neue Rahmengesetz anzugleichen.
10. Verweise auf Grundlagentexte:
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
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