Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 1834
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0349/DE
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20261834.DE
1. MSG 001 IND 2026 0349 DE DE 09-07-2026 DE NOTIF
2. Germany
3A. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Referat EB3
3B. Konferenz der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Ministerinnen und Minister und Senatorinnen und Senatoren der Länder, Bauministerkonferenz (ARGEBAU), Fachkommissionen Bautechnik und Bauaufsicht, Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
4. 2026/0349/DE - B20 - Sicherheit
5. ENTWURF - Änderungen der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
(MVV TB) - Ausgabe 2026/1
6. Bauprodukte und Bauarten im Hinblick auf deren Verwendung und Anwendung
7.
8. Ergänzungen und Änderungen der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen gegenüber der Fassung 2025/1 in den Abschnitten A1 bis A3, A5, B2 bis B4, C2 bis C4.
Zur Gleichwertigkeitsklausel wird auf den Abschnitt C1 "Allgemeines" der veröffentlichten Fassung der MVV TB, Ausgabe 2025/1 (vgl. 2025/0023/D) sowie auf § 85a Abs. 1 Satz 3 Musterbauordnung (vgl. 2022/0720/D und 2025/0019/D) verwiesen.
9. Fortschreibung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse sowie neuer technischer Regeln:
Es werden u. a. technische Neuerungen aufgrund von Normänderungen oder neuen Normen zur Aufnahme in die MVV TB 2026/1 berücksichtigt, um dem aktuellen Stand der Technik zu entsprechen. Weiterhin erfolgten textliche Klarstellungen für eine verbesserte Anwendung sowie Erleichterungen mit dem Ziel einer Kostenreduzierung im Bauwesen.
Die Notifizierung erfolgt im Auftrag der 16 Länder der Bundesrepublik Deutschland.
9a. Die Musterbauordnung (MBO; vgl. 2025/0019/D) enthält in § 85a Abs. 1 die Ermächtigung, im Rahmen einer Verwaltungsvorschrift die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen durch Technische Baubestimmungen zu konkretisieren. Die Konkretisierungen erfolgen im Rahmen der notifizierten Vorschrift durch Bezugnahme auf technische Regeln und deren Fundstellen, insbesondere in Bezug auf bspw. die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile, Merkmale und Leistungen von Bauprodukten in bestimmten baulichen Anlagen oder ihren Teilen oder Verfahren für die Feststellung der Leistung eines Bauproduktes, das nicht das CE-Zeichen nach Bauproduktenverordnung trägt. Insofern ist die MVV TB geeignet die Anforderungen der Musterbauordnung zu konkretisieren.
9b. Die notifizierte Vorschrift beruht auf der rechtlichen Ermächtigung des für das Bauordnungsrecht maßgeblichen Gesetzes, der Musterbauordnung. Die notifizierte Vorschrift bildet ein praxisgerechtes Regelwerk, um im Sinne der Gefahrenabwehr und mit dem Ziel des Schutzes von Leib und Leben von Personen sowie der natürlichen Lebensgrundlagen bauliche Anlagen zu errichten, die die bauaufsichtlichen Mindestanforderungen erfüllen. Die für das nationale Sicherheitsniveau sowie zur Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke bauwerksbezogenen Anforderungen werden definiert. Die notifizierte Vorschrift trägt insoweit zum technisch sicheren und rechtssicheren Bauen bei. Da vorliegend bauaufsichtliche Anforderungen zur Gefahrenabwehr konkretisiert werden, handelt es sich um die am wenigsten restriktive Methode, das angestrebte Ziel zu erreichen.
9c. Es gilt der Grundsatz, dass nur solche Inhalte in die notifizierte Vorschrift als Technische Baubestimmungen aufgenommen werden, die zur Erfüllung der Anforderungen der Bauordnungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen unerlässlich sind und in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen.
10. Bezug zu den Grundlagentexten: Grundlagentexte wurden im Rahmen einer früheren Notifizierung übermittelt:
2025/0023/DE
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
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