Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 2940
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0560/FR
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20262940.DE
1. Benachrichtigungsnachricht: MSG 001 IND 2026 0560 FR DE 16-10-2026 FR NOTIF
2. Land: France
3A. Verantwortliche Abteilung: Ministères économiques et financiers
Direction générale des entreprises
SCIDE/SQUALPI/PNRP
Bât. Sieyès -Teledoc 143
61, Bd Vincent Auriol
75703 PARIS Cedex 13
d9834.france@finances.gouv.fr
3B. Ursprüngliche Abteilung: Ministère de la transition écologique, de la biodiversité, de la forêt, de la mer et de la pêche
Direction générale de la prévention des risques
Tour Séquoia
92055 LA DÉFENSE CEDEX
4. Produkte/Dienstleistungen 2026/0560/FR - X00M - Waren und diverse Produkte
5. Titel: Erlass vom X zur Änderung des Erlasses vom 23. November 2022 zur Festlegung der Anforderungen an Organisationen zur Herstellerverantwortung und an einzelne Systeme im Rahmen des Systems der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien, Schuhe und Haushaltswäsche
6. Produkt-/Dienstleistungsdetails: Bekleidungstextilien.
7. Notifizierung im Rahmen eines anderen EU-Gesetzes:
8. Zusammenfassung: Mit diesem Erlass werden die Spezifikationen für das System der erweiterten Herstellerverantwortung für Bekleidungstextilien, Schuhe und Haushaltswäsche geändert, um eine Anpassung des finanziellen Beitrags einzuführen, der von den Herstellern für in Verkehr gebrachte Textilerzeugnisse gezahlt wird. Der finanzielle Beitrag wird anschließend angepasst, um eine Sanktion im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit industrieller und gewerblicher Praktiken gemäß Artikel 5 des Gesetzes Nr. 2026-602 vom 8. Juli 2026 zu erfassen, dessen Ziel es ist, die Umweltauswirkungen der Textilindustrie zu verringern.
Diesem Erlass ist ein methodischer Vermerk beigefügt, der auf der Website des Ministeriums veröffentlicht wird und in dem den Herstellern erläutert wird, wie diese Sanktion berechnet wird.
9. Kurze Begründung: Diese Strafe zielt auf die Ultrafast-Fashion-Branche ab, da diese durch den übermäßigen Konsum von Textilerzeugnissen dementsprechend übermäßige Abfallmengen verursacht. Ziel ist es, die exponentiell steigenden Kosten für die Entsorgung von Textilabfällen zu finanzieren, die durch diese industriellen und gewerblichen Tätigkeiten entstehen. Die Mitgliedstaaten können von den für die erweiterte Herstellerverantwortung zuständigen Organisationen – in Frankreich sind dies die Organisationen zur Herstellerverantwortung – verlangen, dass sie gemäß Artikel 22c der Richtlinie (EU) 2025/1892 vom 10. September 2025 eine solche Modulation einführen.
9a. Angemessenheit der Maßnahme zur Erreichung des verfolgten Ziels: Die erweiterte Herstellerverantwortung bietet Sortierunternehmen finanzielle Unterstützung zusätzlich zu den Einnahmen, die sie aus der Wiederverwendung gebrauchter Textilien erhalten. Allerdings ist das Volumen der in Frankreich in Verkehr gebrachten Textilien gestiegen (laut ADEME-Zahlen stieg es zwischen 2021 und 2024 um 26 %), was automatisch zu einem Anstieg der Menge der entsorgten Textilabfälle führt. Die Maßnahme zielt darauf ab, diese zusätzlichen Kosten abzudecken, sodass die Kosten für die Sammlung und Bewirtschaftung von Abfällen gedeckt werden können, wie in Artikel 22a Absatz 8 der Richtlinie 2008/98/EG vorgesehen.
9b. Notwendigkeit: Die ausgewählten Kriterien, nämlich die Breite des Produktpalette und die Reparaturanreize, entsprechen ausdrücklich denen in Erwägungsgrund 40 der Richtlinie (EU) 2025/1892, insbesondere „die Breite der Produktpalette, worunter die Zahl der von einem Hersteller zum Verkauf angebotenen Produktreferenzen — mit festgelegten Schwellenwerten je Marktsegment — verstanden wird“ und „Reparaturanreize, worunter die Wahrscheinlichkeit — auf der Grundlage des Reparatur-Kosten-Verhältnisses —, dass das Produkt repariert wird, oder die Bereitstellung eines Reparaturdienstes durch den Hersteller verstanden wird“.
Es ist nicht vorgesehen, andere Kriterien als die in der Richtlinie (EU) 2025/1892 vorgeschlagenen beizubehalten.
9c. Übermäßige Belastung im Verhältnis zum verfolgten Ziel: Der festgelegte Schwellenwert gilt ausschließlich für Produkte, die von Unternehmen vermarktet werden, die industrielle und kommerzielle Strategien im Bereich der „Ultrafast Fashion“ verfolgen.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Es liegen keine Grundlagentexte vor
11. Berufung auf das Dringlichkeitsverfahren: Nein
12. Bitte geben Sie die Gründe für die Dringlichkeit an:
13. Antrag auf Vertraulichkeit: Nein
14. Ist es eine fiskalische Maßnahme? Ja
15. Liegt eine Folgenabschätzung vor? Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
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