Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2019) 03499
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2019/0625/IRL
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 201903499.DE)
1. MSG 002 IND 2019 0625 IRL DE 09-12-2019 IRL NOTIF
2. IRL
3A. National Standards Authority of Ireland
1 Swift Square, Northwood, Santry, Dublin 9
D09 A0E4 Ireland
Tel: 00 353 (0)1 807 3824
Email: EUDirective2015.1535@nsai.ie
3B. Department of Housing, Planning and Local Government
Custom House
Dublin 1
Ireland
D01 W6X0
Tel: 00 353 (0)1 888 2386
Email: colm.cahalan@housing.gov.ie
Email: buildingstandards@housing.gov.ie
4. 2019/0625/IRL - B00
5. BAUVERORDNUNG (ÄNDERUNG VON TEIL L) VON 2020
6. Diese Notifizierung bezieht sich nicht auf ein spezielles Bauprodukt oder eine bestimmte Bauleistung. Durch das vorgeschlagene Gesetz sollen die Anforderungen der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden im Hinblick auf Ladepunkte für Elektrofahrzeuge, Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung und selbstregulierende Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, sofern gerechtfertigt, in einem bestimmten beheizten Bereich des Gebäudes teilweise in irisches Recht umgesetzt werden. Die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften gelten für Wohn- und Nichtwohngebäude.
7. - Es wird ebenfalls vorgeschlagen, gleichzeitig eine Verordnung der Europäischen Union (Energieeffizienz von Gebäuden) einzuführen, um die Anforderungen in Artikel 8 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 4 der EPBD (2010/31/EU) teilweise umzusetzen. Diese vorgeschlagene Verordnung ist Gegenstand einer separaten TRIS-Notifizierung.
8. Zur Umsetzung der Anforderungen zu Ladepunkten für Elektrofahrzeuge in Artikel 8 Absatz 2 und Absatz 5 der EPBD (2010/31/EU):
• Teil L der Bauverordnung für Nichtwohngebäude wird geändert, um bei neuen Nichtwohngebäuden und Nichtwohngebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, sofern das Gebäude über mehr als zehn Stellplätze verfügt, bis 10. März 2020 Ladepunkte für Elektrofahrzeuge und eine Leitungsinfrastruktur vorzusehen.
• Teil L der Bauverordnung für Wohngebäude wird geändert, um bei jedem Einfamilienhaus mit einem Autostellplatz innerhalb der Begrenzung und für jeden Stellplatz bei Mehrfamilienhäusern bis 10. März 2020 den Einbau einer Ladeinfrastruktur vorzusehen.
Es wird beabsichtigt, die in der Richtlinie vorgesehene Ausnahme von der Anforderung einer Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge bei bestehenden Gebäuden von kleinen und mittleren Unternehmen in Anspruch zu nehmen.
Um die Anforderungen an die Gebäudeautomatisierung und -steuerung in Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 4 der EPBD umzusetzen, wird die Einführung einer Verordnung der Europäischen Union (Energieeffizienz von Gebäuden) vorgeschlagen, in der vorgeschrieben wird, dass Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für eine Heizungsanlage oder eine Klimaanlage von mehr als 290 kW, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, bis zum Jahr 2025 mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet werden.
In Artikel 8 Absatz 1 der EPBD sind selbstregulierende Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, sofern gerechtfertigt, in einem bestimmten beheizten Bereich des Gebäudes vorgeschrieben. Es wird vorgeschlagen, diese Anforderung durch Teil L der Bauverordnung in irisches Recht umzusetzen.
Es werden Technische Leitfäden veröffentlicht, die fachliche Leitlinien über die Vorgehensweise zur Einhaltung der Verordnung in der Praxis enthalten. Nur die folgenden Teile der Technischen Leitfäden (Technical Guidance Documents, TGD) unterliegen dieser Überprüfung:
TGD L (Wohngebäude):
• Einführung - Verweis auf die neuen Rechtsvorschriften und die neue Anforderung für eine Infrastruktur für das Laden von Elektrofahrzeugen und den Einbau von selbstregulierenden Einrichtungen (S. 1)
• Übergangsregelungen - Neue Übergangsregelungen für die Anwendung der vorgeschlagenen Änderungen (S. 1 und 2)
• Die Anforderung - geänderte rechtliche Bestimmungen (S. 4, 5, 13 und 30)
• Gebäudetechnische Anlagen, Allgemeines- Einfügen von „einschließlich selbstregulierende Einrichtungen“ (S. 22 und 35)
• 1.4.6 Infrastruktur für das Laden von Elektrofahrzeugen - vollständiger neuer Abschnitt eingefügt (S. 26 und 27)
• 2.3.9 Infrastruktur für das Laden von Elektrofahrzeugen - vollständiger neuer Abschnitt eingefügt (S. 38)
• Normen und Veröffentlichungen - Einfügen einer neuen Norm (S. 93)
TGD L (Nichtwohngebäude)
• Einführung - Verweis auf die neuen Rechtsvorschriften und die neue Anforderung für eine Infrastruktur für das Laden von Elektrofahrzeugen und den Einbau von selbstregulierenden Einrichtungen (S. 1)
• Übergangsregelungen - Neue Übergangsregelungen für die Anwendung der vorgeschlagenen Änderungen (S. 2)
• Die Anforderung - geänderte rechtliche Bestimmungen (S. 4, 5, 6, 18, 19 und 51)
• 0.5 Definitionen - Definitionen für System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung und gebäudetechnisches System eingefügt (S. 15 und 16)
• 1.4.2- Einfügen von „selbstregulierende Einrichtungen“ und „Protokollierung“ (S. 33)
• 1.4.4 Steuerung von Klimatisierung und mechanischer Lüftung - Einfügen von „selbstregulierende Einrichtungen“ und „Protokollierung“ (S. 40 und 41)
• 1.4.7 Infrastruktur für das Laden von Elektrofahrzeugen - vollständiger neuer Abschnitt eingefügt (S. 46, 47 und 48)
• 2.2.1 Allgemeines - Einfügen von „einschließlich selbstregulierende Einrichtungen“ (S. 58)
• 2.2.3.2 - Einfügen von „selbstregulierende Einrichtungen einschließlich“ (S. 59)
• 2.2.3.5 - Einfügen von „Protokollierung“ (S. 60)
• 2.2.5.1 Steuerung von Klimatisierung und mechanischer Lüftung - Einfügen von „einschließlich selbstregulierende Einrichtungen“ an zwei Stellen (S. 63)
• 2.2.5.3 - Einfügen von „Protokollierung“ (S. 64)
• 2.3.6 Infrastruktur für das Laden von Elektrofahrzeugen - vollständiger neuer Abschnitt eingefügt (S. 67)
• Normen und Veröffentlichungen - Einfügen einer neuen Norm (S. 115)
9. Die überarbeitete EPBD (2018/844/EU), durch die Teile der EPBD von 2010 (2010/31/EU) geändert und neue Elemente eingeführt wurden, ist ein wichtiger Bestandteil der Umsetzung der Prioritäten der Kommission für den Aufbau einer „krisenfeste(n) Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie“. Sie wurde am 9. Juli 2018 verabschiedet und die EU-Länder haben bis zum 10. März 2020 Zeit, die neuen und überarbeiteten Bestimmungen in nationales Recht umzusetzen.
In Irland wird beabsichtigt, diese Anforderungen teilweise durch die Bauverordnung (Änderung von Teil L) von 2020 in irisches Recht umzusetzen.
10. Verweise auf Grundlagentexte: 1. Bauaufsichtsgesetz von 1990 (Nr. 3 von 1990)
2. Bauaufsichtsgesetz von 2007 (Nr. 21 von 2007)
3. Bauverordnung von 1997 (Rechtsverordnung S.I. Nr. 497 von 1997)
Die Grundlagentexte wurden im Rahmen einer früheren Notifizierung übermittelt: 1997/697/IRL: 1996/118/IRL
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16. TBT-Aspekt
Nein - Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel
SPS-Aspekt
Nein – Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
Fax: +32 229 98043
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