Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2016) 03784
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2016/0653/FIN
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 201603784.DE)
1. MSG 002 IND 2016 0653 FIN DE 14-12-2016 FIN NOTIF
2. FIN
3A. Työ- ja elinkeinoministeriö
Työelämä- ja markkinaosasto
PL 32
FI-00023 VALTIONEUVOSTO
Puhelin +358 9 10 606 4686
3B. Sosiaali- ja terveysministeriö
4. 2016/0653/FIN - C50A
5. Alkoholgesetz
(Gesamtreform des Alkoholgesetzes)
6. Alkoholhaltige Stoffe, d. h. Stoffe und Erzeugnisse, die mehr als 1,2 Volumenprozent Ethanol enthalten
Einschließlich Spiritus, d. h. Ethanol und wässrige Ethanollösung, die mehr als 80 Volumenprozent Ethanol enthält, sowie
insbesondere alkoholische Getränke, d. h. zum Trinken bestimmte alkoholhaltige Stoffe, die maximal 80 Volumenprozent Ethanol enthalten – und dementsprechend Alkoholzubereitungen, bei denen es sich nicht um Spiritus oder alkoholische Getränke handelt.
7. -
8. Die Regierung möchte dem Parlament den Entwurf der Regierung für das Alkoholgesetz und verschiedene damit zusammenhängende Rechtsakte vorlegen.
Im Rahmen der Gesamtreform der Alkoholgesetzgebung sollen auf gesetzlicher Ebene die wichtigsten Bestimmungen der Verordnungen 1344/1994, 1345/1994, 1346/1994, 680/1996, 243/2000, 1208/2002, 136/1995, 852/1995, 892/1995, 893/1995, 1588/1995, 274/1997 und 1371/2002 des Staatsrates und des Ministeriums für Soziales und Gesundheit zusammengefasst werden, welche anschließend aufgehoben werden sollen.
Die Herstellung, der Großhandel, der Einzelhandel und der Ausschank von bzw. mit alkoholhaltigen Stoffen wäre in der Regel genehmigungspflichtig. Das Einzelhandelsmonopol für alkoholische Getränke bliebe erhalten. Während aktuell in Einzelhandelsgeschäften, die eine Einzelhandelslizenz erhalten haben, durch Fermentierung hergestellte alkoholische Getränke mit einem Ethanolgehalt von maximal 4,7 Volumenprozent verkauft werden dürfen, würde dieser Einzelhandel auf alkoholische Getränke mit einem Ethanolgehalt von maximal 5,5 Volumenprozent ausgeweitet. Das Einzelhandelsrecht, das aktuell für Bauernweine und Dünnbier mit einem Ethanolgehalt von maximal 13 Volumenprozent gilt, würde so ausgeweitet, dass auch kleine und unabhängige Brauereien das Recht erhielten, ihre handwerklich gebrauten Biere mit einem Alkoholgehalt von maximal 12 Volumenprozent abweichend vom Einzelhandelsmonopol direkt am Herstellungsort an die Verbraucher zu verkaufen. Der grenzüberschreitende Fernabsatz von alkoholischen Getränken würde von nun an gemäß dem Grundsatz, der aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union C-198/14 Visnapuu hervorgeht, eindeutiger verboten. Die Bestimmungen in Bezug auf die Vermarktung von alkoholischen Getränken, die im Jahr 2015 reformiert wurden, würden weitgehend unverändert bestehen bleiben.
9. Zweck der Alkoholgesetzgebung ist es, die durch Alkohol verursachten sozialen, gesundheitlichen und gesellschaftlichen Schäden zu verhindern. Die Zusammenfassung der Bestimmungen im Hinblick auf alkoholhaltige Stoffe dient der Vereinfachung der Vorschriften. Gleichzeitig werden veraltete Bestimmungen abgeschafft, insbesondere im Bereich der Gastronomie. Die Liberalisierung der Vorschriften für den Einzelhandel mit alkoholischen Getränken dient teilweise der Ankurbelung des Wettbewerbs und insbesondere der Unterstützung der Brauereibranche und des Handelssektors.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Entwurf für ein Alkoholgesetz
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16. Aspekte in Bezug auf technische Handelshemmnisse
Ja
Aspekte in Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen
Ja
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