Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2020) 01301
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2020/0218/GR
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202001301.DE)
1. MSG 002 IND 2020 0218 GR DE 13-04-2020 GR NOTIF
2. GR
3A. ΕΛΟΤ, ΚΕΝΤΡΟ ΠΛΗΡΟΦΟΡΗΣΗΣ ΟΔΗΓΙΑΣ 98/34/Ε.Ε, ΚΗΦΙΣΟΥ 50, 121 33 ΠΕΡΙΣΤΕΡΙ, ΑΘΗΝΑ, Τ/Φ: + 30210- 2120304, Τ/Ο: + 30210- 2120131
3B. ΥΠΟΥΡΓΕΙΟ ΑΝΑΠΤΥΞΗΣ & ΕΠΕΝΔΥΣΕΩΝ, ΓΕΝΙΚΗ ΓΡΑΜΜΑΤΕΙΑ ΒΙΟΜΗΧΑΝΙΑΣ, ΓΕΝΙΚΗ ΔΙΕΥΘΥΝΣΗ ΒΙΟΜΗΧΑΝΙΑΣ ΚΑΙ ΕΠΙΧΕΙΡΗΜΑΤΙΚOY ΠΕΡΙΒΑΛΛΟΝΤΟΣ, ΔΙΕΥΘΥΝΣΗ ΠΟΛΙΤΙΚΗΣ ΠΟΙΟΤΗΤΑΣ, ΤΜΗMΑ ΠΟΛΙΤΙΚΩΝ ΠΟΙΟΤΗΤΑΣ, ΕΠΙΧΕΙΡΗΜΑΤΙΚΗΣ ΑΡΙΣΤΕΙΑΣ ΚΑΙ ΜΕΤΡΟΛΟΓΙΚΗΣ ΠΟΛΙΤΙΚΗΣ, Κάνιγγος 20, 10181, Αθήνα, Αρμ. κα Τριβέλη Αικατερίνη, Τ/Φ: +302103893845, Τ/Ο: +302103893850,email:Triveli.aikaterini@ggb.gr
4. 2020/0218/GR - B20
5. Entwurf der Ministerialverordnung „Verordnung über Sicherheit und Prüfung der Ausrüstung und Anlagen für Vergnügungszwecke“
6. Sicherheit und Prüfung der Ausrüstung und Anlagen für Vergnügungszwecke
7. -
8. Mit der technischen Vorschrift werden die Sicherheitsanforderungen und die Anforderungen in Bezug auf die Planung, die Herstellung, die Installierung, die Montage, den Abbau, den Betrieb, die Handhabung, die Instandhaltung und die Prüfung der Anlagen und Ausrüstungen für Vergnügungszwecke zur Sicherheit von Fahrgästen, Nutzern und dort Beschäftigten festgelegt, wobei die Anforderungen der neuen harmonisierten europäischen Norm EN 13814 berücksichtigt und umgesetzt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass zur Erstellung des Entwurfs der technischen Vorschrift mit Beschluss Nr. 104922- 16/10/2019 des Generalsekretariats für Industrie eine technische Arbeitsgruppe für die Ausarbeitung einer Technischen Sicherheitsverordnung für den Aufbau, den Betrieb und die Prüfung von dauerhaften und umherziehenden Vergnügungsparks (sog. Luna-Parks) gebildet wurde. Zur Arbeitsgruppe gehörten vier Vertreter des Generalsekretariats für Industrie, Vertreter beteiligter Wirtschaftsakteure (Vereinigungen von Vergnügungsparks), der Technischen Kammer Griechenlands, der Nationalen Zertifizierungsstelle ESYD (juristische Person des Privatrechts), des Nationalen Systems für Qualitätsinfrastruktur (ESYP), der Nationalen Normungsorganisation (ELOT) und der Griechischen Vereinigung zugelassener Prüf- und Zertifizierungsstellen – HellasCert.
9. Angesichts des Fehlens technischer Vorschriften und Betriebsregeln für die spezifischen Maschinen, Ausrüstungen und Bauten (Anlagen für Vergnügungszwecke) ist es aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und der Sicherheit von Personen/Nutzern, die derartige Ausrüstungen und Anlagen zu Vergnügungszwecken nutzen, dringend erforderlich, diese Sicherheitsverordnung zu erlassen. Die vorliegende technische Verordnung stellt eine zwingende Voraussetzung für die Einführung der Genehmigungsverfahren für Tätigkeiten im Vergnügungsbereich (Lizenzierung) dar.
10. Es liegt kein Grundlagentext vor
11. Ja
12. Der Entwurf wird aus den folgenden präventiven Gründen im Eilverfahren notifiziert:
1) Zum direkten Umgang mit Unfällen und Unglücken, die sich in Vergnügungsstätten mit derartigen Anlagen (Vergnügungsparks) ereignet haben, bei denen Kinder zu Schaden gekommen sind und bei denen die Untersuchung und Schuldzuweisung aufgrund fehlender technischer Sicherheitsbestimmungen und fehlender Genehmigungsverfahren der betreffenden Tätigkeiten außerordentlich schwierig und zeitaufwändig sind. Diese Tatsache wurde auch von den Inspektoren bzw. Prüfern der öffentlichen Verwaltung festgestellt, die in einem vertraulichen Prüfungsbericht nach Überprüfung eines Vergnügungsparks auf die Notwendigkeit einer Gesetzgebungsinitiative zur Einführung technischer Vorschriften und Bestimmungen der betreffenden Ausrüstung sowie den Rahmen für die Lizenzierung entsprechender Tätigkeiten hinwiesen. Die Tatsache, dass die technische Vorschrift weitgehend auf den Anforderungen der harmonisierten europäischen Normen der aktuellen Serie EN 13814 beruht, verstärkt und vereinfacht gleichzeitig die Prüfung des entsprechenden Ersuchens.
2) Angesichts des Fehlens technischer Vorschriften und Betriebsregeln für die spezifischen Maschinen, Ausrüstungen und Bauten (Anlagen für Vergnügungszwecke) ist es aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und der Sicherheit von Personen/Nutzern, die derartige Ausrüstungen und Anlagen zu Vergnügungszwecken nutzen, dringend erforderlich, diese Sicherheitsverordnung zu erlassen. Die vorliegende technische Verordnung stellt eine zwingende Voraussetzung für die Einführung der Genehmigungsverfahren für Tätigkeiten im Vergnügungsbereich (Lizenzierung) dar. Jegliche neue Genehmigung einer Tätigkeit im Vergnügungsbereich hat unter Einhaltung der Sicherheitsanforderungen der zu genehmigenden Verordnung zu erfolgen. Mit dem vorgelegten Entwurf der technischen Vorschrift wird die erste Anforderung bereits erfüllt. Die Notwendigkeit, das gesamte Maßnahmenbündel- die technische Vorschrift und den Rahmen für die Lizenzierung - in kurzer Zeit umzusetzen, erfordert eine Übermittlung des ersten Teils der Initiative im Eilverfahren.
3) Die Verpflichtung zum Erlass dieser Sicherheitsverordnung gegenüber dem griechischen Parlament.
13. Nein
14. Nein
15. -
16. TBT-Aspekte
NEIN – Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Aspekte
Nein – Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme
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