Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2022) 03409
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2022/0634/B
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202203409.DE)
1. MSG 002 IND 2022 0634 B DE 21-09-2022 B NOTIF
2. B
3A. SPF Economie, PME, Classes moyennes et Energie
Direction générale Qualité et Sécurité - Service Normalisation et Compétitivité - BELNotif
NG III – 2ème étage
Boulevard du Roi Albert II, 16
B - 1000 Bruxelles
be.belnotif@economie.fgov.be
3B. Service public fédéral Santé publique, Sécurité de la Chaîne alimentaire et Environnement
Direction générale Environnement
Service Politique de produits
Avenue Galilée 5/2
B- 1210 Bruxelles
Tel.: +32 (0) 2 524 97 97
Fax: +32 (0) 2 524 72 99
e-mail: sirine.echakafi@health.fgov.be
4. 2022/0634/B - B30
5. Gesetzesentwurf über die Einführung einer Reparierbarkeits- und Haltbarkeitsbewertung und die Verbreitung von Informationen über die Dauer der Softwarekompatibilität von Produkten.
6. Ziel dieses Gesetzesentwurfs ist es, die Reparatur von Produkten zu fördern und ihre Lebensdauer zu verlängern, um deren Auswirkungen auf die Umwelt zu begrenzen.
Bei den betreffenden Produkten handelt es sich um Elektro- und Elektronikgeräte, die durch zwei Entwürfe Königlicher Dekreten zur Umsetzung dieses Gesetzes festgelegt und definiert werden (der Entwurf eines Königlichen Dekrets zur Festlegung der Produkte, die unter die Reparierbarkeitsbewertung fallen, die technischen Normen für die Festlegung der Bewertungen für jedes Kriterium und die Methode zur Berechnung der Gesamtbewertung und der Entwurf eines Königlichen Dekrets zur Bestimmung der Produkte, für die die Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen über die Dauer der Softwarekompatibilität gilt).
7. -
8. Gesetzentwurf über die Einführung einer Reparierbarkeits- und Haltbarkeitsbewertung und die Verbreitung von Informationen über die Dauer der Softwarekompatibilität von Produkten (im Folgenden: der Gesetzesentwurf) ist Teil des Bundesaktionsplans für eine Kreislaufwirtschaft, den der Ministerrat am 17. Dezember 2021 angenommen hat.
Erstens zielt der Gesetzesentwurf darauf ab, die Reparierbarkeit-, Haltbarkeit- und Kompatibilitätsmerkmale von Produkten hervorzuheben. Zweitens sieht der Gesetzesentwurf vor, dass das Inverkehrbringen der betreffenden Produkte von einer Mindestbewertung abhängig ist.
Mit dem Gesetzesentwurf wird eine Reparierbarkeitsbewertung eingeführt, die auf der Grundlage mehrerer Kriterien (Verfügbarkeit von technischen Informationen und Wartungshandbüchern, Leichtigkeit, mit der das Produkt demontiert werden kann, Verfügbarkeit von Ersatzteilen und deren Lieferzeit, Preis der Ersatzteile und andere speziell auf das Produkt bezogene Kriterien) festgelegt wurde. Das Inkrafttreten ist für März 2023 geplant.
Der König kann durch ein Königliches Dekret die Reparierbarkeitsbewertung um eine Haltbarkeitsbewertung ergänzen, indem er die Kriterien der Robustheit und Zuverlässigkeit hinzufügt. Mit dem Gesetzesentwurf wird auch die für das Inverkehrbringen der betreffenden Produkte verantwortliche Partei verpflichtet, Informationen über die Softwarekompatibilität der Produkte bereitzustellen. Mit anderen Worten, es muss Informationen darüber liefern, wie lange der Hersteller oder Lieferant das Betriebssystem oder die Software unterstützt und aktualisiert, um eine normale Verwendung des Produkts sicherzustellen. Hersteller und Importeure sind für die Bereitstellung der Kompatibilitätsinformationen und der Bewertung verantwortlich. Händler und Verkäufer von Produkten sind für ihre Anzeige verantwortlich.
Diesem Gesetzesentwurf sind drei Entwürfe von Königlichen Dekreten beigefügt (die auch der Europäischen Kommission mitgeteilt wurden). Mit dem ersten soll ermittelt werden, welche Produkte von der Reparierbarkeitsbewertung und der Softwarekompatibilitätspflicht abgedeckt sind. Die zweite legt die technischen Normen nach Produktkategorien fest, um die Bewertungen und die Berechnungsmethode für die Gesamtbewertung zu ermitteln. Im dritten Teil werden die Kommunikationsmethoden, das Format und die Zugänglichkeit der Bewertungen sowie die Kompatibilitätsinformationen dargelegt.
9. Diese Gesetzesinitiative ist Teil des Bundesaktionsplans für eine Kreislaufwirtschaft, den der Ministerrat am 17. Dezember 2021 angenommen hat.
Diese Gesetzesinitiative trägt daher zum Umweltschutz bei, indem sie zunächst die Reparierbarkeit- und Haltbarkeitsmerkmale von Produkten hervorhebt. Auf diese Weise kann der Endbenutzer leichter auf die reparierbare und dauerhafte Natur des Produkts aufmerksam werden, das er erwerben möchte. Zweitens enthält sie Bestimmungen, um das Inverkehrbringen der betreffenden Produkte von einer Mindestbewertung abhängig zu machen. Dieser Gesetzesentwurf stellt daher ein Instrument zur Bekämpfung der vorzeitigen Obsoleszenz dar, um eine frühzeitige Entsorgung der Produkte zu vermeiden und die für ihre Produktion notwendigen natürlichen Ressourcen zu erhalten.
10. Kein Referenztext verfügbar
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. -
16. TBT-Aspekte
NEIN - Der Entwurf hat keine maßgeblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Aspekte
NEIN - Der Entwurf hat keine maßgeblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
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Europäische Kommission
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