Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2016) 03757
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2016/0646/RO
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 201603757.DE)
1. MSG 002 IND 2016 0646 RO DE 12-12-2016 RO NOTIF
2. RO
3A. Ministerul Economiei, Comerțului și Relațiilor cu Mediul de Afaceri - Direcția Afaceri Europene
Calea Victoriei nr.152, Sector 1, Bucureşti, cod 010096;
Telefon 004 0212025242, 004 0212025359 Fax 004 0212025245
E-mail:reglementari_tehnice@economie.gov.ro; ionut_ciobanoiu@economie.gov.ro
3B. Ministerul Dezvoltării Regionale și Administrației Publice
Direcția Generală Dezvoltare Regională și Infrastructură
Str.Apolodor nr.17,Sector 5 București;
Telefon 0372.114.599;
E-mail : andreea.dumitrescu@mdrap.ro
4. 2016/0646/RO - B10
5. Regierungsbeschluss zur Änderung und Ersetzung des Anhangs 5 - Verordnung über die technische Zulassung für neue Produkte, Verfahren und Einrichtungen im Bauwesen - des Regierungsbeschlusses Nr. 766/1997 zur Genehmigung einiger Verordnungen über die Qualität im Bauwesen, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen
6. Bei diesem Beschlussentwurf handelt es sich um eine Neufassung der in Anhang 5 des Regierungsbeschlusses Nr. 766/1997 zur Genehmigung einiger Verordnungen über die Qualität im Bauwesen, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen, die den heutigen Anforderungen nicht mehr entspricht, vorgesehenen Verordnung über die technische Zulassung für neue Produkte, Verfahren und Einrichtungen im Bauwesen. Er enthält Kapitel über den Inhalt der technischen Zulassung im Bauwesen, die Organisation der Aktivität hinsichtlich der technischen Zulassung im Bauwesen, die Verpflichtungen und Verantwortungen der Hersteller, der Stellen, welche die technische Zulassung im Bauwesen ausarbeiten, der Fachgruppen, der technischen Fachkommissionen sowie über den Rahmeninhalt der technischen Zulassung im Bauwesen, der technischen Genehmigung und der technischen Verlängerungsgenehmigung.
Die technische Zulassung im Bauwesen ist die in einem schriftlichen Dokument festgehaltene positive technische Bewertung der Gebrauchstauglichkeit von Produkten oder Produktgruppen, im Folgenden Bauprodukte genannt, die nicht Gegenstand einer technischen Spezifikation sind, gemäß den in Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 10/1995 über die Qualität im Bauwesen vorgesehenen grundlegenden Anforderungen für Bauwerke.
Technische Zulassungen im Bauwesen werden auf Antrag der Hersteller oder ihrer genehmigten Vertreter durch Stellen ausgearbeitet, die vom Ministerium für regionale Entwicklung und öffentliche Verwaltung anerkannt sind.
7. -
8. Bei dieser Verordnung handelt es sich um eine Neufassung der in Anhang 5 des Regierungsbeschlusses Nr. 766/1997 zur Genehmigung einiger Verordnungen über die Qualität im Bauwesen, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen, die den heutigen Anforderungen nicht mehr entspricht, vorgesehenen Verordnung über die technische Zulassung für neue Produkte, Verfahren und Einrichtungen im Bauwesen. Er enthält Kapitel über den Inhalt der technischen Zulassung im Bauwesen, die Organisation der Aktivität hinsichtlich der technischen Zulassung im Bauwesen, die Verpflichtungen und Verantwortungen der Hersteller, der Stellen, welche die technische Zulassung im Bauwesen ausarbeiten, der Fachgruppen, der technischen Fachkommissionen und über den Rahmeninhalt der technischen Zulassung im Bauwesen, der technischen Genehmigung und der technischen Verlängerungsgenehmigung.
Um die Anwendung der Verordnung zu erleichtern, wird Anhang 5 - Verordnung über die technische Zulassung für neue Produkte, Verfahren und Einrichtungen im Bauwesen - des Regierungsbeschlusses Nr. 766/1997 geändert und durch den Anhang, der als Bestandteil dieses Beschlussentwurfs beigefügt ist, ersetzt.
Schlüsselwörter: Bauprodukte, technische Zulassung im Bauwesen
9. Die Verordnung wird neu formuliert, indem:
- der Ausdruck „technische Zulassung für neue Produkte, Verfahren und Einrichtungen im Bauwesen“ im Hinblick auf die Harmonisierung mit den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 10/1995 über die Qualität im Bauwesen, Neufassung, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen, und mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 305/ 2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, die den Ausdruck „Bauprodukte“ verwenden, durch den Ausdruck „technische Zulassung im Bauwesen“ ersetzt wird;
- der Ausdruck „Nationale Kommission für die technische Zulassung im Bauwesen“ durch den Ausdruck „Ständiger technischer Rat für das Bauwesen“ ersetzt wird; dabei handelt es sich um eine Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die neben dem Ministerium für regionale Entwicklung und öffentliche Verwaltung funktioniert und auf der Grundlage von Artikel 3 des Regierungsbeschlusses Nr. 622/2004 zur Festlegung der Bedingungen für die Markteinführung von Bauprodukten, Neufassung, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen, gegründet ist;
- die Angabe, dass „die für die Ausarbeitung der technischen Zulassungen erforderlichen Prüfungen oder Tests in von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne und gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditierten Labors durchgeführt werden, für die in der betreffenden technischen Zulassung vorgesehenen Prüfungen oder Tests“, ergänzt wird;
- die Angabe, dass „die Auswahl der Labors im Hinblick auf die Durchführung der Prüfungen und Tests an Bauprodukten in der Zuständigkeit der Stelle, die technische Zulassungen im Bauwesen ausarbeitet, liegt“, ergänzt wird;
- der Ausdruck „Produkte, für die technische Zulassungen ausgestellt wurden, werden auch Aktivitäten für die Konformitätszertifizierung unterzogen“ durch den Ausdruck „Bauprodukte, für die technische Zulassungen ausgearbeitet wurden, werden zur Aufrechterhaltung der Qualität und der Konstanz der relevanten Eigenschaften im Herstellungsprozess der Produktionskontrolle im Werk unterzogen“ ersetzt wird;
- die Organisationsstruktur der Stellen, welche die technische Zulassung im Bauwesen ausarbeiten, aufgeführt wird, wobei die Bereiche, in denen die Fachgruppen tätig sind, angegeben werden;
- die Organisationsstruktur der technischen Fachkommissionen, welche die technischen Zulassungen im Bauwesen genehmigen, aufgeführt wird;
- der in Anhang Nr. 1 dieser Verordnung vorgesehene Rahmeninhalt der technischen Zulassung im Bauwesen aufgeführt wird;
- der in Anhang Nr. 2 dieser Verordnung vorgesehene Rahmeninhalt der technischen Genehmigung aufgeführt wird;
- der in Anhang Nr. 3 dieser Verordnung vorgesehene Rahmeninhalt der technischen Verlängerungsgenehmigung aufgeführt wird.
10. Grundlagentexte: Regierungsbeschluss Nr. 766/1997 zur Genehmigung einiger Verordnungen über die Qualität im Bauwesen, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. -
16. TBT-Aspekt
NEIN - Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Aspekt
NEIN - Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
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