Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2021) 02394
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2021/0393/S
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202102394.DE)
1. MSG 002 IND 2021 0393 S DE 29-06-2021 S NOTIF
2. S
3A. Kommerskollegium
Box 6803, 113 86 Stockholm
Sverige
Tel: 08-690 48 00
epost: 1535@kommerskollegium.se
3B. Regeringskansliet, Miljödepartementet
103 33 Stockholm
Sverige
m.registrator@regeringskansliet.se
4. 2021/0393/S - S50E
5. Verordnung zur Änderung der Verordnung (2018:1462) über die Herstellerverantwortung für Verpackungen
6. Verpackungen
7. -
8. Mit den Vorschriften werden die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Einwegkunststoffrichtlinie), der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Verpackungsrichtlinie) und der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrichtlinie) teilweise umgesetzt.
Ab 2030 muss eine Kunststoffverpackung, bei der es sich um einen Einwegartikel handelt, zu mindestens 30 Prozent aus recyceltem Kunststoff bestehen, um von einem Hersteller in Schweden in Verkehr gebracht werden zu können.
Die Anforderung gilt nicht für den Teil einer Kunststoffverpackung, der direkt mit Lebensmitteln, Arzneimitteln oder Medizinprodukten in Berührung kommt. Die Ausnahmeregelung gilt nicht für Kunststoffflaschen für Getränke.
Die Anforderung gilt auch nicht für Kunststoffflaschen für Getränke, die für besondere medizinische Zwecke bestimmt und verwendet werden.
Der Recyclinganteil wird als Durchschnitt der Verpackungen berechnet, die ein Hersteller während eines Kalenderjahres auf dem schwedischen Markt in Verkehr bringt.
Ein Hersteller, der eine Getränkeflasche oder andere Kunststoffverpackung auf dem schwedischen Markt in Verkehr bringt, übermittelt der schwedischen Umweltschutzbehörde spätestens bis zum 31. März jedes Jahres Informationen über die Menge an recyceltem Kunststoff, die im vorangegangenen Kalenderjahr in den Getränkeflaschen oder Kunststoffverpackungen verwendet wurde. Die schwedische Umweltschutzbehörde erlässt Vorschriften über die zu übermittelnden Informationen.
Die schwedische Umweltschutzbehörde erlässt Vorschriften über Ausnahmen von der Anforderung an den Recyclinganteil bei Kunststoffverpackungen, die aus besonderen Gründen in Schweden in Verkehr gebracht werden.
Die Anforderungen treten am 1. Januar 2030 in Kraft.
9. Ziel der Verordnung ist es, mehr recycelte Kunststoffe in mehr Kunststoffverpackungen zu verwenden, die Nachfrage nach recycelten Kunststoffen zu erhöhen und so die Nutzung der Ressourcen der Erde zu reduzieren und die Auswirkungen des Verbrauchs auf die Umwelt, insbesondere auf das Klima, zu verringern. Durch die Anforderung, dass Verpackungen recycelten Kunststoff enthalten müssen, werden die Marktbedingungen für recycelten Kunststoff verbessert. Auf diese Weise werden Anreize geschaffen, mehr Kunststoffe zu recyceln und das Preisungleichgewicht zwischen recycelten und neuen Rohstoffen zu verringern. Um eine Kreislaufwirtschaft für Kunststoffe zu erreichen, ist es notwendig, dass Kunststoffverpackungen einen möglichst hohen Anteil von recycelten Kunststoffen aufweisen.
Die Vorschriften ergänzen die Anforderungen, dass eine Verpackung über das Sammelsystem recycelt werden muss, das sich verpflichtet hat, für die Verpackungen Sorge zu tragen, wenn sie zu Abfall geworden sind, damit sie von einem Hersteller in Schweden in Verkehr gebracht werden können. Diese Anforderungen wurden der Europäischen Kommission gemäß der Notifizierungsrichtlinie in einer gesonderten Notifizierung übermittelt.
Die Verordnung enthält keine Klausel über die gegenseitige Anerkennung, da die Anforderung, dass Verpackungen recycelten Kunststoff enthalten müssen, sowohl für ausländische als auch für inländische Wirtschaftsteilnehmer gelten sollte, um das Ziel zu erreichen. Der Vorschlag sieht ferner vor, dass die schwedische Umweltschutzbehörde Vorschriften über die Berechnung und Überprüfung der Anforderung an den Recyclinganteil erlassen kann. Bei der Ausarbeitung von Vorschriften über die Berechnung und Überprüfung des Recyclinganteils sollte geprüft werden, ob die Einführung einer Klausel über die gegenseitige Anerkennung für andere Berechnungs- und Überprüfungsmethoden sinnvoll ist.
10. Keine Grundlagentexte vorhanden
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16. TBT-Aspekt
Ja
SPS-Aspekt
Nein – Der Entwurf ist weder eine gesundheitspolitische noch eine pflanzenschutzrechtliche Maßnahme
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