Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2016) 01218
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2016/0187/F
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 201601218.DE)
1. MSG 002 IND 2016 0187 F DE 21-04-2016 F NOTIF
2. F
3A. Direction générale des entreprises – SQUALPI – Bureau de la réglementation des produits - Bât. Sieyès -Teledoc 151 – 61, Bd Vincent Auriol - 75703 PARIS Cedex 13
d9834.france@finances.gouv.fr
tél : 01 44 97 24 55
3B. Ministère de l'Agriculture, de l’Agroalimentaire et de la Forêt
Direction Générale de l'Alimentation
SPRSPP
Sous-direction de la qualité et de la protection des végétaux
251, rue de Vaugirard
75732 PARIS cedex 15
sdqpv.dgal@agriculture.gouv.fr
Tél : 01 49 55 81 57
4. 2016/0187/F - C00A
5. Dekret über das Zulassungsverfahren für Naturstoffe, die zur Biostimulierung eingesetzt werden
6. Der Dekretentwurf betrifft natürliche Stoffe, die zur Biostimulierung eingesetzt werden (und unter die Definition des Düngemittels fallen).
7. -
8. Nach Artikel L.253-1 des Landwirtschafts- und Seefischereigesetzbuchs besteht eine unbedenkliche natürliche Zubereitung ausschließlich aus Grundstoffen oder aus Naturstoffen, die zur Biostimulierung eingesetzt werden. In Bezug auf diese zweite Kategorie wird im gleichen Artikel darauf verwiesen, dass das Zulassungsverfahren für Naturstoffe, die zur Biostimulierung eingesetzt werden, in einem Dekret festzulegen ist. Dies ist der Gegenstand des vorliegenden Dekret, in dem festgelegt wird, dass zur Biostimulierung eingesetzte Naturstoffe zugelassen sind, sobald sie in eine Liste aufgenommen wurden, die durch Erlass von dem für Landwirtschaft zuständigen Minister veröffentlicht wird. In dem Dekretentwurf werden außerdem die Voraussetzungen für die Aufnahme in diese Liste und die Änderungsmodalitäten sowie die Modalitäten für die Streichung von dieser Liste geregelt. Ferner enthält er Bestimmungen zur Werbung für unbedenkliche natürliche Zubereitungen, die ausschließlich aus Naturstoffen bestehen, die zur Biostimulierung eingesetzt werden.
9. Mit dem vorliegenden Entwurf soll ein vereinfachtes Verfahren eingeführt werden, das das Inverkehrbringen und die Verwendung von Zubereitungen ermöglicht, die ausschließlich aus Naturstoffen bestehen, die zur Biostimulierung eingesetzt werden, sofern von diesen Stoffen keine schädigende Wirkung auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt ausgeht.
Voraussetzung für die Zulassung ist, dass diese Stoffe zuvor einer Bewertung durch die Nationale Behörde für Lebensmittel-, Umwelt- und Arbeitssicherheit unterzogen werden, die darauf abzielt, diese Unschädlichkeit zu gewährleisten, oder in das Arzneibuch aufgenommen und für den Verkauf als Heilpflanzen zugelassen werden. Die Zulassung dieser Stoffe wird somit Auswirkungen auf das Gemeinwohl haben.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Artikel L. 253-1 und L. 255-5 des Landwirtschafts- und Seefischereigesetzbuchs
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. -
16. TBT-Aspekt
NEIN – Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Aspekt
NEIN – Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
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