Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2024) 0318
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2024/0059/BE
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20240318.DE
1. MSG 001 IND 2024 0059 BE DE 06-02-2024 BE NOTIF
2. Belgium
3A. SPF Economie, PME, Classes moyennes et Energie
Direction générale Qualité et Sécurité - Service Bureau de Liaison - BELNotif
NG III – 2ème étage
Boulevard du Roi Albert II, 16
B - 1000 Bruxelles
Tel: 02/277.53.36
be.belnotif@economie.fgov.be
3B. SPF Justice
Direction Générale Législation
4. 2024/0059/BE - SERV60 - Internetservices
5. Königlicher Erlass zur Umsetzung von Artikel 433c/2 des Strafgesetzbuches
6. Werbung für sexuelle Dienstleistungen
7.
8. Der Entwurf des königlichen Erlasses zielt darauf ab, die Werbung für sexuelle Dienste zu regeln, die entweder online (auf Internetplattformen) oder offline (schriftliche Presse) verbreitet werden.
Am 1. Juni 2022 trat das neue Sexualstrafgesetzbuch in Kraft, einschließlich einer Entkriminalisierung von Sexualarbeit.
Nach dem neuen Sexualstrafgesetzbuch (Artikel 433c/2) ist die Werbung für Prostitution nur auf Internetplattformen, Zeitungen oder Zeitschriften gestattet, die speziell „zu diesem Zweck speziell vorgesehen“ sind.
Der Entwurf des königlichen Erlasses legt den anwendbaren Rahmen und die Art und Weise fest, in der die Werbung für Prostitution genehmigt werden kann. Anbieter, die Werbung auf Internetplattformen oder einem anderen Medium verbreiten oder Teil des Supports sind, werden autorisiert, sofern sie sich verpflichten, der Polizei alle Ausbeutungsfälle, die ihnen bekannt sind, unverzüglich zu melden.
Darüber hinaus müssen Anbieter (von Werbeflächen) bestimmte Maßnahmen einhalten, wie die zur Verfügungstellung von nützlichen Informationen an Sexarbeiter*innen, um ihren Schutz zu gewährleisten, sowie bestimmte Maßnahmen zur Verhinderung und Aufdeckung von Missbrauch im Zusammenhang mit Prostitution und Menschenhandel.
9. Die Reform des Sexualstrafrechts zielte unter anderem darauf ab, einvernehmliche Sexarbeit aus der Grauzone zu entfernen, in der sie sich befand.
Es war jedoch die Absicht des Gesetzgebers, die Praktiken des Sexarbeitssektors zu regulieren, um Missbrauch und Ausbeutungssituationen zu verhindern und zu bekämpfen. Dies gilt für Werbung in Bezug auf Angebote sexueller Natur.
Obwohl das neue Sexualstrafrecht einen allgemeinen Grundsatz des Verbots der Werbung für sexuelle Angebote enthält und ihnen eine Strafe auferlegt, sieht es dennoch Ausnahmen vor.
Das Sexualstrafrecht erlaubt es Anbietern einer Internetplattform oder anderen Plattformen, die speziell zur Veröffentlichung von sexueller Werbung bestimmt sind, sofern und ausschließlich, wenn diese Werbung unter bestimmten Bedingungen veröffentlicht wird, die u. a. zum Schutz von Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern bestimmt sind, Missbrauch und das Risiko der sexuellen Ausbeutung zu verhindern und zu bekämpfen.
Ziel des Erlassentwurfs ist es, die oben genannten Regelungen zu präzisieren.
10. Verweise auf Referenztexte:
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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