Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2024) 0446
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2024/0086/DK
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20240446.DE
1. MSG 001 IND 2024 0086 DK DE 19-02-2024 DK NOTIF
2. Denmark
3A. Erhvervsstyrelsen
Langelinie Allé 17
2100 København Ø
+45 35 29 10 00
notifikationer@erst.dk
3B. Fødevarestyrelsen
Stationsparken 31-33
2600 Glostrup
Enheden for Dyrevelfærd og Veterinærmedicin
Kontakperson: Anne Marie Wegersleff Hansen
4. 2024/0086/DK - C00A - Landwirtschaft, Fischerei und Lebensmittel
5. Verordnung über das freiwillige Tierschutzkennzeichnungssystem.
6. Das freiwillige Tierschutzkennzeichnungssystem (das Tierschutzsiegel) ist ein staatliches Kennzeichnungssystem, das darauf abzielt, für möglichst viele Tiere marktorientierte Verbesserungen des Tierschutzes herbeizuführen.
7.
8. Die Verordnung über das freiwillige Tierschutzkennzeichnungssystem enthält Kriterien, die die Bestände und Betriebe, die sich bei der dänischen Veterinär- und Lebensmittelverwaltung für die Regelung angemeldet haben, erfüllen müssen, damit ihre Erzeugnisse mit dem Tierschutzsiegel gekennzeichnet werden können. Die Regelung umfasst Schweine-, Masthähnchen- und Rinderbestände sowie Betriebe, die beispielsweise Erzeugnisse aus diesen Beständen schlachten, verarbeiten oder verkaufen.
Das freiwillige Tierschutzkennzeichnungssystem (das Tierschutzsiegel) ist ein staatliches Kennzeichnungssystem, das darauf abzielt, für möglichst viele Tiere marktorientierte Verbesserungen des Tierschutzes herbeizuführen. Die Regelung ist seit 2017 in Kraft.
Die Verordnung über das freiwillige Tierschutzkennzeichnungssystem enthält Kriterien, die die Bestände und Betriebe, die sich bei der dänischen Veterinär- und Lebensmittelverwaltung für die Regelung angemeldet haben, erfüllen müssen, damit ihre Erzeugnisse mit dem Tierschutzsiegel gekennzeichnet werden können. Die Anforderungen an die für die Regelung registrierten Bestände sind im Vergleich zu den allgemeinen Tierschutzanforderungen für Schweine-, Masthähnchen- und Rinderbestände weiterreichend.
Das Tierschutzsiegel enthält derzeit eine Reihe von Kriterien für die milcherzeugende Rinderbestände und eine Reihe von Kriterien für Rinderbestände, die Fleisch erzeugen. Diese werden nun zu einem Satz gemeinsamer Kriterien für alle Rinderbestände unter dem Etikett zusammengefasst. Die Zusammenlegung hat zu einer Anpassung einiger Kriterien für Rinderbestände geführt.
Mit der Änderung der Verordnung werden die Platzanforderungen für Rinder, die in Gruppengehegen gehalten werden, so angepasst, dass die Anforderungen an Bestände, die für das Tierschutzsiegel registriert sind, im Vergleich zu den allgemeinen Anforderungen an Rinderbestände weiterreichen.
Darüber hinaus werden Grenzwerte für die höchstzulässigen Sterblichkeitsraten für Kühe und Kälber in den Rinderbeständen eingeführt, die für das Etikett registriert werden möchten. Die Grenzwerte für Sterblichkeitsraten gelten erst ab dem 1. Juli 2026.
Alle Rinderbestände der Stufe 3 werden künftig 24 Stunden nach dem Kalben eine gemeinsame Zeit von Kuh und Kalb sowie eine Milchzufuhr über Zitzen- oder Zitzeneimer in den ersten 12 Lebenswochen des Kalbs erfordern.
Darüber hinaus wird eine Anforderung eingeführt, dass Rinderbestände der Stufe 1 für Kälber und Jungtiere in Gruppen von zwei oder mehr Tieren gehalten werden, die in Alter und Gewicht einheitlich sind, es sei denn, sie werden zusammen mit ihrer Mutter oder einer „Pflegetante“ gehalten (eine Kuh, die für die Pflege von Kälbern verwendet wird, die von ihrer Mutter getrennt wurden).
Für Rinderbestände der Stufe 2 bzw. 3 sind die geltenden Anforderungen für den Zugang der Tiere zu Freiland- und Weideflächen zusammenzuführen. Schlachttiere der Stufe 2 sind von der Anforderung des Zugangs zu Freiland- und Weideflächen ausgenommen. Ausgangspunkt auf Stufe 3 ist, dass Rinder über vier Monate in den Sommermonaten Zugang zu Weiden haben müssen.
Darüber hinaus wird eine Anforderung eingeführt, dass Milchvieh mindestens drei Monate unter dem Tierschutzsiegel gelebt haben muss, bevor die Milch unter dem Etikett geliefert werden kann.
9. Die derzeitige Änderung der Verordnung ist eine Folge des Auslaufens einer Reihe von Übergangsregelungen, die in der Verordnung über Mindestanforderungen an den Tierschutz bei der Haltung von Rindern (Verordnung Nr. 1743 vom 30. November 2020) festgelegt sind. Nach Ablauf der Übergangsregelung wird es eine Reihe von Überschneidungen zwischen den allgemeinen Anforderungen an Rinderbestände und den Anforderungen des Tierschutzsiegels geben.
Mit der Änderung soll sichergestellt werden, dass die Kriterien für Rinderbestände unter dem Tierschutzsiegel im Vergleich zu den allgemeinen Anforderungen an Rinderbestände noch weiter reichen und somit weiterhin zur Verbesserung des Tierschutzes beitragen.
An den für Masthähnchen und Schweinebeständen geltenden Kriterien dürfen keine wesentlichen Änderungen vorgenommen werden.
Dies sind nur wenige begrenzte Änderungen der Kriterien für Rinderbestände sowie Überprüfungen technischer und administrativer Art.
10. Verweise auf die Grundlagentexte: 2019/0424/DK
Die Grundlagentexte wurden im Rahmen einer früheren Notifizierung übermittelt:
2019/0424/DK
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu