Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2024) 1697
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2024/0350/NL
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20241697.DE
1. MSG 001 IND 2024 0350 NL DE 01-07-2024 NL NOTIF
2. Netherlands
3A. Ministerie van Financiën, Dienst Douane Noord, CDIU.
3B. Ministerie van Infrastructuur en Waterstaat, Hoofddirectie Bestuurlijke en Juridische Zaken, afdeling Spoor en Weg
4. 2024/0350/NL - T00T - Transport
5. Verordnung zur Änderung u. a. der Verordnung über Kennzeichen und Nummernschilder im Zusammenhang mit der Zulassungs- und Lizenznummerierungspflicht für besondere Kleinkrafträder
6. Produkte, d. h. Nummernschilder für Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h, die mit einem Elektromotor mit einer maximalen Nenndauerleistung von höchstens 4 kW ausgestattet sind (keine europäische Typgenehmigung und kein Fahrzeug für Behinderte).
7.
8. Artikel I Buchstaben A und C dieses Verordnungsentwurfs kann eine technische Vorschrift enthalten. Dies betrifft die Merkmale des Nummernschilds, das an einem bestimmten Kleinkraftrad angebracht werden soll.
Ab dem 1. Januar 2025 ist es in den Niederlanden obligatorisch, auf besonderen Kleinkrafträdern eine Zulassungsnummer anzubringen. Dabei handelt es sich um Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h, die mit einem Elektromotor mit einer maximalen Nenndauerleistung von höchstens 4 kW ausgestattet sind, ausgenommen Fahrzeuge für Behinderte, für die keine Typgenehmigung gemäß den Anforderungen der Europäischen Union erforderlich ist (besondere Kleinkrafträder). Eine Zulassungsnummer ist auf einem am Fahrzeug angebrachten Nummernschild anzugeben.
Mit dieser Änderungsverordnung werden die Anforderungen festgelegt, die ein Nummernschild erfüllen muss, d. h. Abmessungen und Farbe. Die Pflicht, an einem Fahrzeug ein Nummernschild anzubringen, gilt nicht für besondere Kleinkrafträder im internationalen Verkehr, die aus einem Land kommen, in dem für diese Fahrzeuge keine Zulassungsnummer erteilt wird. Besondere Kleinkrafträder aus einem Land, für das eine Zulassungsnummer angegeben wurde, unterliegen der gegenseitigen Anerkennung (Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b des Straßenverkehrsgesetzes 1994).
9. Ab dem 1. Januar 2025 muss in den Niederlanden auf besonderen Kleinkrafträdern, die auf öffentlichen Straßen eingesetzt werden, eine Zulassungsnummer angebracht werden. Auf dem Fahrzeug ist ein Nummernschild mit der Zulassungsnummer anzubringen. Dieses Nummernschild wird vom Benutzer eines speziellen Kleinkraftrads von einer privaten Partei erworben. Es ist notwendig, in Verordnungen die Anforderungen festzulegen, die ein Nummernschild erfüllen muss. Die Einheitlichkeit der Nummernschilder ist für die Straßenverkehrssicherheit erforderlich, was ein zwingender Grund des Allgemeininteresses ist. Die Festlegung einheitlicher Anforderungen an die Zulassungsnummern und Nummernschilder ist ein geeignetes Mittel, um die Wirksamkeit der Eintragungszeichen zu gewährleisten. In Ermangelung dieser einheitlichen Anforderungen steht es den Benutzern dieses Fahrzeugs frei, das Kennzeichen, das sie auf einem Fahrzeug anbringen, sowie die Art und Weise und Position der Zulassungsnummer zu wählen. Die Anforderungen sind daher erforderlich, um die Wirksamkeit der Kennzeichnung zu gewährleisten.
Diese Anforderungen sind in dieser Verordnung festgelegt. Dies sind die Abmessungen (Breite 12,5 cm x 10 cm), die Farben (blaue Platte mit weißen Buchstaben und Kanten) und die Art und Weise, in der Buchstaben, Figuren und Kennzeichnungen darauf angebracht werden. Diese Anforderungen entsprechen so weit wie möglich den bestehenden Herstellungsverfahren für Kfz-Nummernschilder und tragen den Merkmalen spezieller Kleinkrafträder Rechnung. Angesichts der unterschiedlichen Größe der speziellen Kleinkrafträder wurde eine Form gewählt, die die Verwendung von Kleinkrafträdern nicht erschwert. Die Farben sind an die Kennzeichen der Motorroller angeschlossen, so dass sie an ein bestehendes Produkt angeschlossen sind. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die getroffene Wahl verhältnismäßig, und es wurde die am wenigsten einschränkende Alternative gewählt.
Für alle besonderen Kleinkrafträder gelten unabhängig vom Herstellungsort des Fahrzeugs dieselben Anforderungen an das Nummernschild. Die Maßnahme ist daher diskriminierungsfrei. Außerdem gilt diese Verpflichtung nicht für Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr, die ihren Ursprung in einem Land haben, in dem diese Fahrzeuge nicht zulassungspflichtig sind.
10. Nummern oder Titel der Grundlagentexte: Die Grundlagentexte wurden mit einer früheren Notifizierung übermittelt:
2024/0329/NL
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
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