Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2024) 1956
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2024/0410/DK
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20241956.DE
1. MSG 001 IND 2024 0410 DK DE 19-07-2024 DK NOTIF
2. Denmark
3A. Erhvervsstyrelsen
Langelinie allé 17
2100 København Ø
Danmark
+45 35 29 10 00
notifikationer@erst.dk
3B. Justitsministeriet
Slotsholmsgade 10
1216 København K
Danmark
+ 45 72 26 84 00
jm@jm.dk
4. 2024/0410/DK - SERV - Dienste der Informationsgesellschaft
5. Entwurf eines Gesetzes über den Handel mit Gebrauchtgegenständen und Pfandleihtätigkeiten.
6. Der Gesetzesentwurf betrifft Händler, einschließlich Online-Anbieter, die Tätigkeiten im Handel mit Gebrauchtwaren oder deren Kauf, den Verkauf gebrauchter Waren im Wege von Online-Auktionen, die Ausleihung von Geld gegen Verpfändung oder die Aushandlung solcher Darlehen (Pfandleihtätigkeiten).
7.
8. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass erfasste Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz in Dänemark (sowohl Diensteanbieter im Allgemeinen als auch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft) als Voraussetzung für die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Polizei genehmigungspflichtig sind (§ 2 des Gesetzentwurfs).
Die Regelung verlangt auch, dass die Genehmigungsinhaber detaillierten Vorschriften über die tatsächliche Ausübung der Tätigkeiten usw. unterliegen, die sowohl im Wortlaut des Gesetzesentwurfs als auch in den Bestimmungen des entsprechenden Verordnungsentwurfs festgelegt sind. Dabei geht es insbesondere um Folgendes:
* Die Genehmigungsinhaber unterliegen der polizeilichen Aufsicht, was u. a. bedeutet, dass sie der Polizei den Ort ihrer Warenbestände, Buchführungsunterlagen und Geschäftsräume melden müssen (§ 9 des Gesetzesentwurfs).
* Lizenzinhaber, denen Waren zum Kauf oder als Hypothek unter Umständen angeboten werden, die den Verdacht auf illegale Herkunft begründen können, haben dies der Polizei anzuzeigen (§ 11 Absatz 1 des Gesetzesentwurfs).
* Die Lizenzinhaber müssen Waren, die ihnen zum Kauf oder als Hypothek angeboten werden, prüfen, wozu auch gehört, dass sie in einschlägigen Registern gestohlener Waren, die eingerichtet werden können, gesucht werden (§ 11 Absatz 2 des Gesetzesentwurfs).
Der Gesetzesentwurf wird in Bezug auf die Richtlinie (EU) 2015/1535 (Richtlinie über Informationsverfahren) notifiziert.
Es sei darauf hingewiesen, dass es keinen Grund gibt, gleichzeitig eine Notifizierung gemäß der Richtlinie 2006/123/EG (Dienstleistungsrichtlinie) vorzunehmen, da der Gesetzesentwurf einerseits den Zugang zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen in Dänemark nicht regelt und andererseits der spezifische Inhalt der Verordnung in Bezug auf in Dänemark niedergelassene Dienstleistungserbringer nicht in den Anwendungsbereich der Berechnungen in Artikel 15 der Richtlinie über zu bewertende Anforderungen fällt.
9. Der Gesetzesentwurf soll dazu beitragen, den Handel mit Gebrauchtwaren und den Weiterverkauf gestohlener, gefälschter oder illegal ausgeführter Waren zu kontrollieren.
Es wird die Auffassung vertreten, dass die im Gesetzesentwurf vorgesehene Regelung, einschließlich des Genehmigungserfordernisses, notwendig, verhältnismäßig und durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, insbesondere zur Verhütung und Bekämpfung von Finanzkriminalität.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Es sind keine Grundlagentexte verfügbar
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu