Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2024) 2355
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2024/0491/NL
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20242355.DE
1. MSG 001 IND 2024 0491 NL DE 04-09-2024 NL NOTIF
2. Netherlands
3A. Ministerie van Financiën Belastingdienst / Douane Centrale Dienst In- en Uitvoer
3B. Ministerie van Infrastructuur en Waterstaat, Hoofddirectie Bestuurlijke en Juridische Zaken, Afdeling Milieu
4. 2024/0491/NL - X00M - Waren und diverse Produkte
5. Verordnung des Staatssekretärs für Infrastruktur und Wasserwirtschaft vom...,
Nr. IENW/BSK-, zur Änderung der Verordnung über andere pyrotechnische Gegenstände im Zusammenhang mit der Umsetzung des Benelux-Beschlusses zur Bekämpfung der unsachgemäßen Verwendung pyrotechnischer Gegenstände
6. Pyrotechnische Gegenstände
7.
Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt
Sonstiges
Mit der Änderung dieser Verordnung müssen Verkäufer anderer pyrotechnischer Gegenstände zum Zeitpunkt des Verkaufs überprüfen, ob es sich bei der Person, die P1-Gegenstände kauft, um eine Person mit Fachkenntnissen handelt.
Grund dafür ist, dass in den Benelux-Ländern festgestellt wurde, dass eine beträchtliche Anzahl pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P1, die eigentlich nicht zu dieser Kategorie gehören, sondern beispielsweise aufgrund ihrer Erscheinungsform und ihres lauten Knalleffekts in die Kategorien F3 und F4 fallen, von den Herstellern oder Importeuren dennoch zu Unrecht in diese Kategorie eingestuft werden. Dadurch stehen diese Gegenstände Personen ohne Fachkenntnisse zur Verfügung und werden zu Unterhaltungszwecken genutzt. Um dies zu verhindern, wurde der Beschluss zur Bekämpfung der unsachgemäßen Verwendung pyrotechnischer Gegenstände für die breite Öffentlichkeit auf Benelux-Ebene unterzeichnet.
Die Bestimmungen stützen sich im Wesentlichen auf das Allgemeininteresse des Umweltschutzes sowie der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Sicherheit.
Die Anforderung ist angemessen, weil diese Gegenstände mit dieser Bestimmung nicht mehr auf rechtmäßige Weise für unzulässige Zwecke bereitgestellt werden können. Die Bestimmungen gehen nicht über das erforderliche Maß hinaus, da Ausnahmen für rechtmäßige Verwendungszwecke wie Notfallsignale auf dem Wasser gemacht wurden. Gleichzeitig bilden die Anforderungen das am wenigsten restriktive Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. In der Praxis hat sich die Durchsetzung bereits bestehender Vorschriften als nicht wirksam erwiesen und funktioniert nicht ausreichend.
8. Zweck der Verordnung ist die Umsetzung des Beschlusses des Benelux-Ministerkomitees zur Bekämpfung der unsachgemäßen Verwendung pyrotechnischer Gegenstände für die breite Öffentlichkeit – M (2022) 7 (Benelux-Amtsblatt 2022, Nr. 2). Zu diesem Zweck wird die Verordnung über andere pyrotechnische Gegenstände geändert. Ein neuer Artikel 4a wird eingefügt, mit dem der Besitz, die Verwendung und der Verkauf bestimmter P1-Gegenstände an andere Personen als Personen mit Fachkenntnissen für P2 oder Personen, die über eine Lizenz oder ein gleichwertiges Dokument verfügen, verboten werden.
Angesichts der Art dieser Verordnung – einer Änderung der Verordnung über andere pyrotechnische Gegenstände, mit der die breite Öffentlichkeit bestimmte Arten von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P1 nicht mehr besitzen oder verwenden darf und diese nicht an die breite Öffentlichkeit verkauft werden dürfen – ist es nicht möglich, eine Bestimmung über die gegenseitige Anerkennung aufzunehmen.
9. Mit dieser Verordnung wird ein Benelux-Beschluss umgesetzt. In den Benelux-Ländern wurde festgestellt, dass eine beträchtliche Anzahl pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P1, die eigentlich nicht zu dieser Kategorie gehören, sondern beispielsweise aufgrund ihrer Erscheinungsform und ihres lauten Knalleffekts in die Kategorien F3 und F4 fallen, von den Herstellern oder Importeuren dennoch zu Unrecht in diese Kategorie eingestuft werden. Dadurch stehen diese Gegenstände Personen ohne Fachkenntnisse zur Verfügung und werden zu Unterhaltungszwecken genutzt. Um dies zu verhindern, wurde der Beschluss zur Bekämpfung der unsachgemäßen Verwendung pyrotechnischer Gegenstände für die breite Öffentlichkeit auf Benelux-Ebene unterzeichnet. Die Bestimmungen stützen sich im Wesentlichen auf das Allgemeininteresse des Umweltschutzes sowie der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Sicherheit. Die Anforderung ist auch deshalb angemessen, weil diese Bestimmung dafür sorgt, dass diese Gegenstände nicht mehr auf rechtmäßige Weise für unsachgemäße Zwecke bereitgestellt werden können. Die Bestimmungen gehen nicht über das erforderliche Maß hinaus, da Ausnahmen für rechtmäßige Verwendungszwecke wie Notfallsignale auf dem Wasser gemacht wurden. Dies macht diese Änderung notwendig und verhältnismäßig. Gleichzeitig bilden die Anforderungen das am wenigsten restriktive Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Die Durchsetzung der bestehenden Vorschriften hat sich als nicht wirksam erwiesen und funktioniert nicht ausreichend. Soweit die Bestimmungen der Verordnung über andere pyrotechnische Gegenstände als technische Vorschriften gelten, sind sie nichtdiskriminierend. Personen von außerhalb der Benelux-Länder können pyrotechnische Gegenstände auf die gleiche Weise wie jetzt kaufen.
10. Nummern oder Titel der Grundlagentexte:
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
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