Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2025) 0648
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2025/0128/PL
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20250648.DE
1. MSG 001 IND 2025 0128 PL DE 10-03-2025 PL NOTIF
2. Poland
3A. Ministerstwo Rozwoju i Technologii, Departament Obrotu Towarami Wrażliwymi i Bezpieczeństwa Technicznego,
Plac Trzech Krzyży 3/5, 00-507 Warszawa, tel.: (+48) 22 411 93 94, e-mail: notyfikacjaPL@mrit.gov.pl
3B. Departament Hodowli i Ochrony Roślin, Ministerstwo Rolnictwa i Rozwoju Wsi, Wspólna 30, 00-930 Warszawa,
tel. (+48 22) 623 10 17, fe-mail: krzysztof.kielak@minrol.gov.pl, malgorzata.malec@minrol.gov.pl
4. 2025/0128/PL - C00A - Landwirtschaft, Fischerei und Lebensmittel
5. Entwurf einer Methodik für den integrierten Anbau von Kichererbsen
6. Methodik des integrierten Pflanzenbaus.
7.
8. 1. VORWORT
2. VORSCHRIFTEN FÜR DEN INTEGRIERTEN PFLANZENBAU UND ZERTIFIZIERUNGSREGELN
3. AGRONOMISCHE ANFORDERUNGEN
4. ANBAU
5. INTEGRIERTER SCHUTZ VOR SCHÄDLINGEN
6. BIOLOGISCHE METHODEN IM INTEGRIERTEN PFLANZENBAU
7. ANGEMESSENE TECHNIKEN FÜR DIE ANWENDUNG VON PFLANZENSCHUTZMITTELN
8. VORBEREITUNG DER ERNTE, ERNTE, TRANSPORT UND LAGERUNG VON KULTURPFLANZEN
9. DURCH WILD IN KICHERERBSEN-PLANTAGEN VERURSACHTE SCHÄDEN
10. REGELN FÜR DIE FÜHRUNG VON AUFZEICHNUNGEN IM INTEGRIERTEN ANBAU
11. LISTE DER OBLIGATORISCHEN MAẞNAHMEN UND BEHANDLUNGEN BEIM INTEGRIERTEN KICHERERBSENANBAU
12. CHECKLISTE FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE KULTURPFLANZEN
13. Literaturverzeichnis
9. Das System für integrierten Pflanzenanbau (IP) ist ein nationales System für die Lebensmittelqualität, das die nachhaltige Nutzung des technischen und biologischen Fortschritts bei Anbau, Pflanzenschutz und Düngung einschließt, dessen vorrangiges Ziel darin besteht, die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen. Im Rahmen des Systems können qualitativ hochwertige Kulturpflanzen gewonnen und mit einem Etikett für integrierten Pflanzenbau auf den Markt gebracht werden. Neben dem Abschluss der Fachausbildung ist die Grundvoraussetzung des Systems für integrierten Pflanzenanbau der Anbau nach detaillierten Methoden, die vom Hauptinspektor für Pflanzengesundheit und Saatgutkontrolle genehmigt wurden. Der Entwurf bezüglich des Anbaus von Kichererbsen, als notifizierungspflichtige technische Vorschrift, ist beigefügt.
Die Grundsätze enthalten Angaben rund um das Pflanzen, die Pflege, den Schutz und die Ernte der jeweiligen Kultur. Diese Informationen werden ergänzt durch Themen wie Verbesserung der Fruchtfolge und Agrartechnik, sachgerechte Düngung entsprechend dem tatsächlichen Bedarf der Pflanzen sowie Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in begründeten Fällen in einer Menge, die für die Gesundheit von Menschen und Tieren und die Umwelt am wenigsten schädlich ist. Mit der Kontrolle der Pflanzenerzeuger, die integrierten Pflanzenbau betreiben, darunter mit der Prüfung der ordnungsgemäßen Umsetzung der in den Grundsätzen des integrierten Pflanzenbaus festgelegten Vorschriften werden befugte Stellen beauftragt. Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Pflanzenschutzmittel vom 8. März 2013 (Gesetzblatt 2024, Pos. 630) wurde die Zuständigkeit für die Überwachung der am System teilnehmenden Betriebe und die Ausstellung von Zertifikaten, die die Anwendung des IP bescheinigen, den Zertifizierungsstellen übertragen, die von den provinziellen Inspektoren für Pflanzengesundheit und Saatgutkontrolle ermächtigt wurden.
Das System für integrierten Pflanzenanbau legt Produktanforderungen fest, die über die von der Europäischen Union festgelegten hinausgehen, und gewährleistet ein höheres Qualitätsprodukt als vergleichbare Produkte, die den Anforderungen der allgemein geltenden Vorschriften entsprechen. Das IP-System geht auch über die standardgemäßen Anforderungen für integrierten Pflanzenschutz hinaus. Das System zeichnet sich u. a. durch strengere Kriterien für die Auswahl der Pflanzenschutzmittel aus, die bei den zur Zertifizierung eingereichten Kulturpflanzen verwendet werden können. Dazu gehört u. a. der verringerte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nicht selektiv auf Nützlinge wirken, zu einer erhöhten Widerstandsfähigkeit von Pflanzenschädlingen führen oder giftig für Mensch und Umwelt sind. Die Informationen über Pflanzenschutzmittel, die im integrierten Pflanzenbau zugelassen sind, sind auf der Website „Platforma Sygnalizacji Agrofagów“ [Online-Schädlingswarnsystem] abrufbar unter
https://www.agrofagi.com.pl/143,wykaz-srodkow-ochrony-roslin-dla-integrowanej-produkcji
Zu den besonderen Merkmalen des Systems gehören auch die Anforderungen an die Einhaltung der vom Hauptinspektor für Pflanzengesundheit und Saatgutkontrolle genehmigten Methoden, deren Erfüllung vor der Ausstellung des IP-Zertifikats im Bereich der Erzeugung, des Pflanzenschutzes und der Einhaltung der Hygiene- und Gesundheitsvorschriften durch den am System teilnehmenden Erzeuger zu überprüfen ist.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass der integrierte Pflanzenbau gemäß Artikel 55 des Pflanzenschutzmittelgesetzes vom 8. März 2013 eine freiwillige Regelung darstellt.
„Artikel 55. [Mitteilung über die Absicht, Grundsätze des integrierten Pflanzenbaus anzuwenden]
(1) Ein Wirtschaftsbeteiligter, der Pflanzen im Einklang mit den Anforderungen des integrierten Pflanzenbaus herstellt (nachstehend „Pflanzenerzeuger“ genannt), kann eine Bescheinigung beantragen, die von einem Betreiber ausgestellt wurde, der Zertifizierungstätigkeiten im Bereich des integrierten Pflanzenbaus durchführt (nachstehend „Zertifizierungsstelle“ genannt).
(2) Interessierte Erzeuger informieren die Zertifizierungsstelle jedes Jahr über ihre Absicht zur Anwendung des integrierten Pflanzenbaus spätestens 30 Tage vor Aussaat oder Pflanzung oder – im Falle von mehrjährigen Pflanzen – bis zum 1. März eines jeden Jahres.
(3) Die Mitteilung gemäß Absatz 2 muss Folgendes enthalten:
1) Name, Anschrift und Wohnort oder Name, Anschrift und Sitz des Pflanzenerzeugers;
2) (aufgehoben);
3) die PESEL-Nummer (persönliche Identifikationsnummer), wenn ihnen eine solche zugewiesen wurde;
4) Datum und Unterschrift des Antragstellers.
(4) Der Mitteilung gemäß Absatz 2 ist Folgendes beizufügen:
1) Angaben über die Arten und Sorten der in Absatz 2 genannten Pflanzen sowie den Ort und die Fläche ihres Anbaus;
2) eine Kopie einer Bescheinigung über den Abschluss einer Ausbildung zum integrierten Pflanzenbau oder eine Kopie der Bescheinigung oder Kopien anderer Unterlagen, die die Einhaltung der Anforderungen des Artikels 64 Absatz 4 oder 7 des Gesetzes belegen.
(5) Enthält die Mitteilung nach Absatz 2 nicht die in Absatz 3 oder 4 genannten Angaben, so fordert die Zertifizierungsstelle den Pflanzenerzeuger auf, die Mängel innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu beheben. Werden die Mängel nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist behoben, so unterrichtet die Zertifizierungsstelle den Pflanzenerzeuger schriftlich über die Weigerung, die Mitteilung anzunehmen.
(6) Die Zertifizierungsstelle führt und aktualisiert ein Register der Pflanzenerzeuger, die ihre Absicht mitgeteilt haben, die Grundsätze des integrierten Pflanzenbaus anzuwenden.
(7) Das in Absatz 6 genannte Register muss Folgendes enthalten:
1) Name, Anschrift und Wohnort oder Name, Anschrift und Sitz des Pflanzenerzeugers;
2) (aufgehoben);
3) die PESEL-Nummer (persönliche Identifikationsnummer) des Antragstellers, wenn ihm eine solche zugewiesen wurde;
4) die Registereintragsnummer;
5) Datum der Eintragung in das Register.
(8) Das in Absatz 6 genannte Register wird für die Zwecke der Hauptaufsichtsbehörde für Pflanzengesundheit und Saatgutkontrolle geführt.
(9) Die Zertifizierungsstelle stellt dem Pflanzenerzeuger, der die Absicht mitgeteilt hat, die Grundsätze des integrierten Pflanzenbaus anzuwenden, spätestens 21 Tage nach Erhalt dieser Mitteilung eine Bestätigung über die Eintragsnummer im Register nach Absatz 6 aus.“.
Auch gemäß Artikel 57 dieses Gesetzes gilt ein auf Antrag eines Pflanzenerzeugers von einer Bescheinigungsstelle ausgestelltes Zertifikat als Bescheinigung für die Verwendung des integrierten Pflanzenbaus, und die Bescheinigungsstelle führt ein Verzeichnis der Bescheinigungen zu der Verwendung des integrierten Pflanzenbaus, der Folgendes enthält:
– Name, Anschrift und Wohnort oder Name, Anschrift und Sitz des Pflanzenerzeugers;
– die PESEL-Nummer (persönliche Identifikationsnummer) des Pflanzenerzeugers, wenn ihm eine solche zugewiesen wurde;
– die Nummer des Pflanzenerzeugers im Register gemäß Artikel 55 Absatz 6 des genannten Gesetzes;
– die Nummer der ausgestellten Bescheinigung;
– Angabe der Arten und Sorten der angebauten Pflanzen gemäß den Anforderungen des integrierten Pflanzenbaus, für die die Bescheinigung ausgestellt wurde, der Anbaufläche und der Ertragsgröße.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Es liegen keine Grundlagentexte vor.
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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