Mitteilung 901
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2025) 0756
Informationsverfahren EG - EFTA
Notifizierung: 2025/9005/NO
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20250756.DE
1. MSG 901 IND 2025 9005 NO DE 17-03-2025 NO NOTIF
2. Norway
3A. Royal Ministry of Trade, Industry and Fisheries
Departement of Trade Policy
P.O. Box 8090, Dep
NO-0032 Oslo
Norway
Email: tbt.notifications@nfd.dep.no
3B. Royal Ministry of Health and Care ervices
Department for Public Health
P.O. Box 8090, Dep
NO-0032 Oslo
Norway
4. 2025/9005/NO - C50A - Lebensmittel
5. Verordnung über das Verbot des Verkaufs von Energiegetränken an Kinder unter 16 Jahren
6. Verkauf von Energiegetränken.
7.
8. Der Verordnungsentwurf enthält neun Artikel. Der Zweck der Verordnung ist in § 1, der Anwendungsbereich der Verordnung in § 2, die Definition von Energiegetränken in § 3, die Altersgrenze in § 4, die Aufsicht und Entscheidungen der norwegischen Behörde für Lebensmittelsicherheit in § 5, die geschäftliche Quarantäne in § 6, die Zwangsgelder in § 7, die Bestrafung in § 8 und das Inkrafttreten in § 9 festgelegt.
9. Ziel des Vorschlags ist es, Kinder unter 16 Jahren vor den negativen gesundheitlichen Auswirkungen von Energiegetränken zu schützen. Die negativen gesundheitlichen Auswirkungen von Energiegetränken sind in erster Linie auf ihren Koffeingehalt zurückzuführen. Darüber hinaus kann der häufige Konsum von Energiegetränken der Zahngesundheit schaden, da die Produkte sauer sind (niedriger pH-Wert). Saure Lebensmittel und Getränke erhöhen das Risiko von Säureschäden an den Zähnen. Energiegetränke mit Zuckerzusatz können zu einer höheren Zuckeraufnahme beitragen.
Um den Konsum von Energiegetränken zu begrenzen, kündigte die Regierung im Meld. St. 15 (2022–2023) „Public Health Report – national strategy for reducing social health disparities“ (Bericht über die öffentliche Gesundheit – nationale Strategie zur Verringerung der Ungleichheiten im Bereich der sozialen Gesundheit) an, dass sie mögliche Maßnahmen zur Begrenzung des Konsums untersuchen wird, darunter das Verbot des Verkaufs an Personen unter einem bestimmten Alter. Während der Bearbeitung des Berichts forderte das Parlament die Regierung auf, die Einführung einer Altersgrenze von 16 Jahren für den Kauf und Verkauf von Energiegetränken vorzuschlagen. Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird dies und auch das Recht des Kindes weiterverfolgt.
Die vorgeschlagene Verordnung steht im Einklang mit den im EWR-Abkommen enthaltenen harmonisierten Vorschriften. Der Vorschlag zur Einführung einer Altersgrenze von 16 Jahren für den Verkauf von Energiegetränken stellt nach Ansicht des Ministeriums kein Handelshemmnis im Sinne von Artikel 11 des EWR-Abkommens dar. Bei der Altersgrenze für den Verkauf von Energiegetränken handelt es sich um eine sogenannte Verkaufsvereinbarung im Einklang mit der Entscheidung des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache E-9/00 (Rechtssache Rusbrus). Maßnahmen, die Verkaufsvereinbarungen darstellen, bedeuten, dass nationale Vorschriften über bestimmte Verkaufsformen nicht als Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen angesehen werden, wenn sie für alle Unternehmen gelten und sich nach der sogenannten Keck-Doktrin in gleicher rechtlicher und sachlicher Weise auf den Verkauf inländischer und eingeführter Waren auswirken. Der Vorschlag steht im Einklang mit dieser Doktrin, da der Vorschlag zur Einführung einer Altersgrenze von 16 Jahren für den Verkauf von Energiegetränken alle auf dem Markt erhältlichen Energiegetränke abdeckt, für alle Unternehmen gilt, die Energiegetränke verkaufen, und sich in gleicher Weise auf den Verkauf eingeführter und inländischer Waren auswirken wird.
Weitere Gründe sind in der beigefügten Folgenabschätzung enthalten.
10. Verweise auf die Grundlagentexte: Keine Grundlagentexte verfügbar
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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