Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2025) 1094
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2025/0208/FI
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20251094.DE
1. MSG 001 IND 2025 0208 FI DE 17-04-2025 FI NOTIF
2. Finland
3A. Työ- ja elinkeinoministeriö
Työllisyys ja toimivat markkinat -osasto
PL 32
FI-00023 VALTIONEUVOSTO
Puhelin +358 29 504 7022
maaraykset.tekniset.tem@gov.fi
3B. Sisäministeriö
Poliisiosasto
PL 26
FI-00023 VALTIONEUVOSTO
kirjaamo.sm@gov.fi
4. 2025/0208/FI - X20M - Waffen und Munition
5. Regierungsdekret zur Änderung von Abschnitt 1b des Feuerwaffendekrets (145/1998)
6. Feuerwaffen und Bestandteile von Feuerwaffen
7.
8. Die technischen Anforderungen an die Kennzeichnung von Feuerwaffen und Bestandteile von Feuerwaffen würden im Einklang mit der Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/325 der Europäischen Kommission vom 19. Januar 2024 zur Änderung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 hinsichtlich der Mindesttiefe für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und wesentlichen Bestandteilen festgelegt. Mit der Verordnung würden auch die Bestimmungen der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 umgesetzt.
Als Mindesttiefe der Kennzeichnung in Metall sind gemäß der Richtlinie 0,0762 mm und als Mindesthöhe 1,6 mm festgelegt. In Finnland sollten die Einträge mit den lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern vorgenommen werden, die im Land verwendet werden. Die Kennzeichnung eines Bestandteils einer Feuerwaffe kann gegebenenfalls mit Buchstaben und Zahlen von weniger als 1,6 mm Höhe erfolgen, wenn dies aufgrund der geringen Größe des Bauteils erforderlich ist. Die Kennzeichnung auf einem nichtmetallischen Teil einer Waffe hat auf einer Metallplatte zu erfolgen, die fest im Gehäusematerial verankert ist, so dass die Platte nicht leicht entfernt werden kann und durch ihre Entfernung ein Teil des Gehäuses zerstört würde.
Feuerwaffe, Bestandteil einer Feuerwaffe, Kennzeichnung
9. Die Anforderung an die Mindesttiefe für die Kennzeichnung würde der in der Durchführungsrichtlinie festgelegten Mindestanforderung entsprechen.
Auch die Anforderung an die Mindesthöhe für die Kennzeichnung würde der in der Durchführungsrichtlinie festgelegten Anforderung entsprechen.
Gemäß der Durchführungsrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten die Art der Buchstaben und Zahlen festlegen, die für die Kennzeichnung zu verwenden sind. Für Finnland wird vorgeschlagen, dass die Kennzeichnungen unter Verwendung des in Finnland verwendeten Alphabets und der in Finnland verwendeten Buchstaben, also der lateinischen Buchstaben und der arabischen Ziffern, erfolgen sollen.
Die Anforderungen an die Kennzeichnung gelten auch für Bestandteile von Feuerwaffen, die klein sein können. Solche Vorrichtungen können beispielsweise Verriegelungsvorrichtungen und ihre funktional gleichwertigen Teile umfassen. Aus diesem Grund sollte festgelegt werden, dass, wenn dies aufgrund der geringen Größe des Bauteils erforderlich ist, Kennzeichnungen mit Buchstaben oder Zahlen mit einer Höhe von weniger als 1,6 mm vorgenommen werden können.
Im Allgemeinen werden die Rahmen von Feuerwaffen auch aus anderen Materialien als Metall hergestellt. Es ist nicht möglich, solche Materialien, die Metall ersetzen, dauerhaft zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungen sind verschleißanfällig und können leicht entfernt werden. Gemäß der Durchführungsrichtlinie sind Rahmen oder Gehäuse aus einem nichtmetallischen Material eines vom Mitgliedstaat festgelegten Typs auf einer Metallplatte so gekennzeichnet, dass die Metallplatte dauerhaft in das Material des Rahmens oder Gehäuses eingebettet ist und auf eine Weise, dass die Platte nicht leicht oder ohne Weiteres entfernt werden kann und ihre Entfernung einen Teil des Rahmens oder Gehäuses zerstören würde. Da die Herstellungskennzeichnung einer Feuerwaffe die Schlüsselinformation für die Rückverfolgung der Feuerwaffe darstellt und auch beschädigte Feuerwaffen rückverfolgbar sein müssen, wäre es nicht zulässig, die Platte so einzubauen, dass sie leicht entfernt werden könnte, selbst wenn ein Teil der Feuerwaffe im Sinne der Vorschrift zerstört werden würde.
10. Verweise auf Grundlagentexte:
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
**********
Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu