Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2025) 1461
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2025/0284/RO
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20251461.DE
1. MSG 001 IND 2025 0284 RO DE 06-06-2025 RO NOTIF
2. Romania
3A. Ministerul Economiei, Digitalizarii, Antreprenoriatului si Turismului - Direcția Afaceri Europene si Relatii Internationale
Adresa: Calea Victoriei nr.152, București, sector 1
Tel: +40372492634
Email: reglementari_tehnice@economie.gov.ro
3B. Autoritatea Națională Sanitară Veterinară și pentru Siguranța Alimentelor
Adres: Piața Presei Libere nr.1, Corp D1, București, Sector 1
Tel: +40372184997
Email: office@ansvsa.ro
4. 2025/0284/RO - C30A - Tierärztliche Dienstleistungen
5. Entwurf einer Änderung der ANSVSA-Anordnung Nr. 84/2023
6. Mit dieser Vorschrift über Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit werden die Probenahmehäufigkeiten für die mikrobiologischen Kriterien gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 geändert.
7.
8. In dieser Vorschrift für Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit sind folgende Änderungen vorgesehen:
Artikel 1 – Geltungsbereich
„(1.1) Die Ausnahme von Betrieben mit geringem Produktionsvolumen von den Probenahmehäufigkeiten für mikrobiologische Kriterien gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel in der geänderten Fassung darf nur auf der Grundlage der Risikoanalyse gewährt werden, die von den für Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit zuständigen Direktionen des Kreises und der Stadt Bukarest im Einzelfall für jeden Betrieb durchgeführt wird, der die Verringerung der Probenahmehäufigkeit gemäß Kapitel II dieser Vorschrift anwenden will.“
Artikel 2 – Begriffsbestimmungen
(1) b) Geflügelschlachthof mit geringem Produktionsvolumen: ein Schlachthof, der von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer Risikoanalyse benannt wurde und in dem die Schlachtung nur während eines Teils eines Arbeitstages oder während des gesamten Arbeitstages, jedoch nicht an jedem Arbeitstag der Woche stattfindet und der 4 500 000 Broiler pro Jahr oder 1 000 000 Puten pro Jahr nicht überschreitet;“
Artikel 3 Häufigkeit der Probenahme für Schlachtkörper, Hackfleisch, zubereitetes Fleisch und frisches geschnittenes Geflügelfleisch in Betrieben mit geringem Produktionsvolumen
(3) b) Geflügelschlachthöfe mit geringem Produktionsvolumen, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer Risikoanalyse benannt wurden und in denen die Schlachtung nur während eines Teils eines Arbeitstages oder während des gesamten Arbeitstages, jedoch nicht an jedem Arbeitstag der Woche stattfindet, und die 4 500 000 Broiler pro Jahr oder 1 000 000 Puten pro Jahr nicht überschreitet, gemäß den Bestimmungen in Kapitel II(2) dieser Vorschrift;
Artikel 7 - Häufigkeit der Probenahme für Geflügelschlachthöfe wie folgt:
Kategorie Häufigkeit der Probenahme im Schlachthof
(Kriterien für die Prozesshygiene)
Ursprüngliche Häufigkeit Verringerte Häufigkeit aufgrund zufriedenstellender Ergebnisse und während sie weiterhin erfüllt werden (1)
Schlachthof, der auf der Grundlage einer Risikoanalyse benannt wurde und in dem die Schlachtung nur während eines Teils des Arbeitstages oder während des gesamten Arbeitstages, jedoch nicht an jedem Arbeitstag der Woche, durchgeführt wird, die 4.500.000 Broiler pro Jahr oder 1.000.000 Puten pro Jahr nicht überschreitet. Salmonella spp. (2) und Campylobacter spp.(3):
5 Proben, einmal alle zwei Wochen, 10 aufeinander folgende Male
Salmonella spp. (2) und Campylobacter spp.(3):
5 Proben einmal im Monat
(1) Wenn unbefriedigende Ergebnisse erzielt werden, wird zu der ursprünglichen Häufigkeit zurückgekehrt, die in dieser Vorschrift festgelegt ist.
(2) Wird Salmonella spp. identifiziert, so werden Isolate einer Serotypisierung unterzogen, um die Einhaltung des Sicherheitskriteriums für frisches Geflügelfleisch (Salmonella typhimurium und/oder Salmonella enteritidis in 25 g nicht entdeckt) zu überprüfen, wie in Nummer 1.28 Anhang I Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 in der geänderten Fassung festgelegt ist. Salmonella typhimurium und/oder Salmonella enteritidis stellt ein Sicherheitskriterium für frisches Geflügelfleisch aus Zuchtherden dar; Gallus gallus, Legehennen, Broiler und Putenherden für Zucht und Mast.
(3)Tests auf Campylobacter dürfen nur an Broilern durchgeführt werden.
9. Entwurf zur Änderung der Anordnung Nr. 84/2023 zur Genehmigung der veterinärmedizinisch-hygienischen und lebensmittelrechtlichen Vorschrift zur Festlegung der Bedingungen für die Verringerung der Probenahmehäufigkeit in Bezug auf die mikrobiologischen Kriterien für Schlachtkörper, Hackfleisch und zubereitetes Fleisch, frisches Geflügelfleisch aus Betrieben mit geringem Produktionsvolumen sowie der Bedingungen für die Anpassung der Kriterien für die Keimzahlbestimmung bei Rohmilch, die von Betrieben mit geringem Produktionsvolumen für die Herstellung von Milcherzeugnissen verwendet wird.
10. Verweis(e) auf Grundlagentext(e): Die Grundlagentexte wurden im Rahmen einer früheren Notifizierung übermittelt:
2022/0702/RO
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
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