Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2025) 3394
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2025/0713/FR
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20253394.DE
1. MSG 001 IND 2025 0713 FR DE 27-11-2025 FR NOTIF
2. France
3A. Ministères économiques et financiers
Direction générale des entreprises
SCIDE/SQUALPI/PNRP
Bât. Sieyès -Teledoc 143
61, Bd Vincent Auriol
75703 PARIS Cedex 13
d9834.france@finances.gouv.fr
3B. Ministère de la transition écologique, de la biodiversité, de la forêt, de la mer et de la pêche
Direction générale de la prévention des risques
Tour Séquoia
92055 LA DÉFENSE CEDEX
4. 2025/0713/FR - X00M - Waren und diverse Produkte
5. Verordnung zur Festlegung der Anforderungen an Organisationen für Herstellerverantwortung, individuelle Konformitätssysteme und Koordinierungsstellen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung für Verpackungen zum Inverkehrbringen von Produkten, die von Gewerbetreibenden verbraucht oder verwendet werden.
6. Gewerbliche Verpackungen
7.
8. Die Verordnung enthält die Spezifikationen für das System der erweiterten Herstellerverantwortung für gewerbliche Verpackungen. Damit wird in erster Linie ein finanzielles System zur Deckung der Kosten für die getrennte Sammlung, den Transport und die anschließende Behandlung von Abfällen, einschließlich der notwendigen Behandlung zur Erreichung der Abfallbewirtschaftungsziele der Union, sowie der Kosten, die zur Erreichung der anderen in Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/98/EG genannten Ziele erforderlich sind, eingeführt.
Diese Spezifikationen beziehen sich unter anderem auf das Ökodesign und sehen vor, dass die Organisation für Herstellerverantwortung Boni und Sanktionen zu verschiedenen Themen einführt. Diese Boni und Sanktionen sind eine Ermessensentscheidung, und die Beträge sind nicht in den Spezifikationen festgelegt, mit Ausnahme des Betrags für die Wiederverwendbarkeit, für den ein Mindestbonus definiert ist. Dieser Bonus muss mindestens 50 % des finanziellen Beitrags für alle wiederverwendbaren Verpackungen und 100 % des finanziellen Beitrags für alle wiederverwendbaren Verpackungen betragen, die einem von der Organisation für Herstellerverantwortung im Laufe der Zeit entwickelten Standardsortiment entsprechen (2.2 der Spezifikationen).
9. Im Jahr 2024 wurden nur 3,46 % der gewerblichen Verpackungen als wiederverwendet gemeldet. Diese Verpackungen haben jedoch ein hohes Wiederverwendungspotenzial. In einer von Ademe im Jahr 2023 durchgeführten Studie über das Potenzial für die Förderung der Wiederverwendung von Verpackungen wird beispielsweise geschätzt, dass mehr als 80 % der Holz- und Kunststoffpaletten wiederverwendet werden könnten und dass zwischen 50 % und 80 % der in Verkehr gebrachten Kunststoffschalen und -kisten wiederverwendet werden könnten.
Ohne einen Bonus für das Inverkehrbringen wiederverwendbarer Verpackungen wäre die Höhe des Ökobeitrags bei wiederverwendbaren Verpackungen häufig höher als bei Einwegverpackungen (da die zu deckenden Kosten nicht für alle Materialien gleich sind), selbst wenn diese Kosten auf mehrere Durchläufe verteilt sind.
Um die Wiederverwendung zu fördern und ein System zu schaffen, das der Abfallbehandlungshierarchie entspricht, erscheint es unerlässlich, den Organisationen für Herstellerverantwortung einen Mindestbonus für wiederverwendete Verpackungen aufzuerlegen.
Der höhere Bonus für Verpackungen, die einem von der Organisation für Herstellerverantwortung entwickelten Standardsortiment entsprechen, soll auch die Verwendung dieser Verpackungen fördern, was eine Konsolidierung der Ströme ermöglicht und somit die Verwaltungskosten senkt.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Es liegen keine Grundlagentexte vor.
11. Nein
12.
13. Nein
14. Ja
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
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