Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 0535
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0087/ES
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20260535.DE
1. MSG 001 IND 2026 0087 ES DE 20-02-2026 ES NOTIF
2. Spain
3A. Subdirección General de Asuntos Industriales, Energéticos, de Transportes y Comunicaciones y
de Medioambiente
Dirección General de Mercado Interior y otras Políticas Comunitarias
Ministerio de Asuntos Exteriores, UE y Cooperación
d83-189@maec.es
3B. Gobierno Vasco
Viceconsejeria de Medio Ambiente
Departamento de Industria, Transición Energética y Sostenibilidad
4. 2026/0087/ES - S20E - Abfall
5. ENTWURF EINES DEKRETS ZUR FESTLEGUNG DER RECHTLICHEN REGELUNGEN ZUR VERWERTUNG VON SCHLACKE AUS DER ENERGETISCHEN ABFALLVERWERTUNG IN DER AUTONOMEN GEMEINSCHAFT BASKENLAND ZUR SPÄTEREN VERWENDUNG ALS ZUSCHLAGSTOFF.
6. Schlacke aus Prozessen der energetischen Verwertung
7.
8. In dem Erlassentwurf werden die Kriterien festgelegt, anhand derer bestimmt wird, wann Schlacke aus der energetischen Abfallverwertung in der Autonomen Gemeinschaft Baskenland für die Zwecke einer späteren Verwendung als sekundärer Zuschlagstoff nicht mehr als Abfall gilt.
Der Erlass regelt die Kriterien für die Gewährung des Endes der Abfalleigenschaft (Artikel 3 des Dekretentwurfs) und die Anforderungen, die die zu verwertenden Abfälle und die Verwertungsanlagen erfüllen müssen (Anhang I des Dekretentwurfs).
Probleme im Zusammenhang mit der Schlackenrückgewinnung werden ebenfalls festgestellt (Artikel 4 des Dekretentwurfs),
sowie die Verpflichtungen derjenigen, die Schlacke verwerten, um als Abfall eingestuft zu werden (Artikel 5 des Dekretentwurfs).
Darüber hinaus werden die Verwendungen und Bestimmungen von sekundären Zuschlagstoffen geregelt (Artikel 6 und Anhang II des Dekretentwurfs), und es werden Kriterien für die Umweltbewertung und -kontrolle entsprechend den Verwendungen von sekundären Zuschlagstoffen festgelegt (Anhang III des Dekretentwurfs). In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass die Änderung zur ursprünglichen Notifizierung (2025/0518/ES) darin besteht, dass zwei neue Verwendungszwecke für Sekundärzuschlagstoffe hinzugefügt wurden, die in der ursprünglichen Fassung nicht enthalten waren. Der Text wurde in Anhang II Tabelle 2 aufgenommen.
Die Anforderungen an die Konformitätserklärung, die von der Person, die die Abfälle verwertet, für jede Sendung ausgestellt werden muss, sind festgelegt (Artikel 7 des Dekretentwurfs).
Abschließend wird im Dekretentwurf das Bewirtschaftungssystem geregelt, mit dem nachgewiesen werden soll, dass die Kriterien für die Gewährung des Endes der Abfalleigenschaft erfüllt sind (Artikel 8 des Dekretentwurfs), und er enthält Anweisungen für den Probenahmeplan und die Probenahme von sekundären Zuschlagstoffen (Anhang IV), um eine repräsentative Probe der verarbeiteten Schlackenpartie zu erhalten.
9. Schlackenabfälle aus der energetischen Abfallverwertung gehören zu den 10 nicht gefährlichen Abfallquellen und würden im Falle ihrer Verwertung die größte Menge an verwerteten Produkten beitragen, um die Zielsetzung des Abfallvermeidungs- und -bewirtschaftungsplans 2030 des Baskenlandes zu erreichen. In der Autonomen Gemeinschaft Baskenland gibt es derzeit zwei Abfallverbrennungsanlagen, in denen Schlacke produziert wird: die Anlage Zabalgarbi (Bizkaia) und der Umweltkomplex Zubieta (Gipuzkoa). Laut dem kommunalen Abfallverzeichnis 2020 werden in dieser Autonomen Gemeinschaft jährlich rund 70 000 Tonnen Schlacke aus Prozessen der energetischen Abfallverwertung erzeugt.
Im Einklang mit den strategischen Zielen der Europäischen Union und dem aktuellen Plan zur Abfallvermeidung und -bewirtschaftung des Baskenlandes ist die Verwertung dieser Schlacke, die in einigen Fällen sehr ähnliche Eigenschaften wie bestimmte Rohstoffe aufweist, eine Praxis, die gefördert werden muss, um eines der Hauptprobleme der Abfallwirtschaft im Baskenland anzugehen.
Um diese neuen Ziele, einschließlich des Ziels, bis 2030 eine Verwertungsquote von 85 % zu erreichen, zu verwirklichen, muss ein Dekret in die Rechtsordnung dieser Autonomen Gemeinschaft aufgenommen werden. In diesem Dekret werden die Anforderungen an die Verwendung der aus der Verwertung dieser Schlacke stammenden Gesteinskörnungen für die Wiedereinführung in die Produktionsprozesse gemäß den darin genehmigten Verwendungen festgelegt.
Diese Notifizierung erfolgt, um die Änderung des mit der vorherigen Notifizierung (2025/0518/ES) übermittelten Dokuments mitzuteilen. Die Änderung besteht in der Aufnahme von zwei neuen Verwendungszwecken für Sekundärzuschlagstoffe, die in der ursprünglichen Fassung noch nicht enthalten waren. Der Text wurde in Anhang II Tabelle 2 eingefügt (im beigefügten Dokument rot gekennzeichnet).
10. Verweise auf Grundlagentexte: 2025/0518/ES
Die Grundlagentexte wurden in einer früheren Notifizierung übermittelt:
2025/0518/ES
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu