Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 0578
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0094/DK
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20260578.DE
1. MSG 001 IND 2026 0094 DK DE 26-02-2026 DK NOTIF
2. Denmark
3A. Erhvervsstyrelsen
Langelinie Allé 17
2100 Købehavn Ø
Danmark
+45 35 29 10 00
notifikationer@erst.dk
3B. Styrelsen for Fødevarer, Landbrug og Fiskeri
Stationsparken 31-33
2600 Glostrup
Danmark
+45 27 69 00
4. 2026/0094/DK - C90A - Wohlbefinden von Tieren und Haustieren
5. Entwurf eines Erlasses über Mindestanforderungen an das Tierwohl bei der Haltung von Rindern
6. Der Erlassentwurf betrifft Mindestanforderungen an das Tierwohl bei der Haltung von Rindern.
7.
8. Dies ist eine Änderung eines bestehenden Erlasses. Die Änderung betrifft die Anforderungen an die Bodenfläche und die Breite der Gänge in Ställen für Milchvieh und deren Nachkommen sowie die Möglichkeit, virtuelle Zäune für Rinder als Alternative zu physischen Zäunen zu verwenden.
Virtuelle Zäune
§ 27 des Erlasses über Rinder verbietet den Einsatz von ferngesteuerten oder automatisch arbeitenden Einheiten, die an das Rind angehängt sind und bei Aktivierung einen Stromschlag oder andere erhebliche Unannehmlichkeiten für das Rind verursachen. Der Inhalt dieser Bestimmung wurde zuvor gemäß der Richtlinie über das Informationsverfahren notifiziert.
Mit der Änderung wird in § 28 eine Ausnahme vom Verbot in § 27 eingeführt, wonach ferngesteuerte oder automatisch arbeitende Einheiten, die von den Rindern getragen werden und Schallsignale aussenden und anschließend elektrische Impulse auf die Rinder ausüben können, als Teil der virtuellen Zäune von Rindern verwendet werden dürfen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
• Die physische Gestaltung des Geräts darf dem Tier keine Unannehmlichkeiten bereiten.
• Der maximale elektrische Impuls, der vom Gerät auf das Rind ausgeübt wird, beträgt 0,2 Joule.
• Der elektrische Impuls von der Einheit darf auf das Tier erst aufgebracht werden, wenn es die Grenze des virtuellen Zauns berührt.
• Die Einheit muss, bevor es einen elektrischen Impuls auf das Vieh ausübt, Warngeräusche an das Tier aussenden.
• Bevor die Rinder dauerhaft in einem virtuellen Gehege gehalten werden, müssen sie eine Trainingszeit durchlaufen, in der sie durch die akustischen Signale und elektrischen Impulse der Einheit lernen, sich an den virtuellen Zaun anzupassen.
• Rinder, die sich während der Trainingszeit nicht an den virtuellen Zaun anpassen und daher weiterhin regelmäßig elektrische Impulse von der Einheit erhalten, sind aus der virtuellen Umzäunung zu entfernen.
Flächenbedarf in Ställen für Milchvieh und deren Nachkommen
Seit 2010 gibt es in Dänemark eine umfassende und detaillierte Regelung der Mindestanforderungen an das Tierwohl bei der Haltung von Milchvieh und deren Nachkommen. Für einen wesentlichen Teil des Erlasses gelten Übergangsregelungen, von denen die letzte 2034 ausläuft.
Auf Ersuchen der Industrie hat der Minister beschlossen, dass der Erlass in vier Punkten geändert werden soll. Damit soll sichergestellt werden, dass bestimmte vor 2010 für Milchviehbestände errichtete Stallungen auch über das Jahr 2034 hinaus genutzt werden können.
Die vier Punkte lauten wie folgt:
• Stallungen, die vor 2010 für Milchvieh in Betrieb genommen wurden, dürfen künftig stattdessen für Jungtiere verwendet werden, sofern der Stall die Anforderungen an die Breite der Laufbereiche erfüllt, die 2001 als Industriestandards galten (§ 107).
• Die Anforderungen an die Durchgangsbreite für kleine Milchviehrassen sind enger gefasst als die Anforderungen für große Rassen, wodurch sichergestellt wird, dass Ställe, die vor 2010 gebaut wurden, auch nach 2034 für kleine Rassen genutzt werden können (§ 68).
• Es ist zulässig, die verfügbare Außenfläche zur Gesamtfläche des Stalls hinzuzurechnen (§ 60).
• Es ist zulässig, die Laufbreite von Ställen, die vor 2010 in Betrieb genommen wurden, zu verringern, sofern die Gesamtfläche pro Kuh vergrößert wird (§ 59).
9. Virtuelle Zäune
Die Möglichkeit des Einsatzes virtueller Zäune wird auf der Grundlage eines vierjährigen Versuchs eingeführt, der im Sommer 2025 zu der Einschätzung der dänischen Behörde für Ernährung, Landwirtschaft und Fischerei geführt hat, dass virtuelle Zäune das Wohlergehen von Rindern nicht beeinträchtigen und daher in Dänemark zum Einzäunen von Rindern verwendet werden können. Derzeit müssen Viehhalter, die virtuelle Zäune für Rinder einsetzen möchten, eine Ausnahmegenehmigung bei der dänischen Behörde für Ernährung, Landwirtschaft und Fischerei beantragen. Virtuelle Zäune erleichtern die bedarfsgerechte Anpassung von Weideflächen, insbesondere in Naturgebieten, die mit herkömmlichen Zäunen nur schwer einzuzäunen sind.
Flächenbedarf für Milchvieh
Seit 2010 gibt es in Dänemark eine umfassende und detaillierte Regelung der Mindestanforderungen an das Tierwohl bei der Haltung von Milchvieh und deren Nachkommen. Für einen wesentlichen Teil des Erlasses gelten Übergangsregelungen, von denen die letzte 2034 ausläuft.
Aufgrund eines Antrags der Industrie auf eine Reihe von Änderungen des Erlasses über Rinder hat der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Fischerei beschlossen, dass Änderungen am Erlass über Rinder vorgenommen werden sollten, um sicherzustellen, dass bestimmte Ställe für Milchvieh auch nach 2034 weiter genutzt werden können. Bei der Bewertung der vorgeschlagenen Änderungen lag der Schwerpunkt darauf, sicherzustellen, dass die Änderungen keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere haben.
10. Verweise auf den Grundlagentext:
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
**********
Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu