Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 1259
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0226/GR
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20261259.DE
1. MSG 001 IND 2026 0226 GR DE 07-05-2026 GR NOTIF
2. Greece
3A. ΕΛΟΤ, ΚΕΝΤΡΟ ΠΛΗΡΟΦΟΡΗΣΗΣ ΟΔΗΓΙΑΣ 98/34/Ε.Ε, ΚΗΦΙΣΟΥ 50, 121 33 ΠΕΡΙΣΤΕΡΙ, ΑΘΗΝΑ, Τ/Φ: + 30210- 2120104, Τ/Ο: + 30210- 2120131
3B. Υπουργείο Ψηφιακής Διακυβέρνησης,Γενική Γραμματεία Τηλεπικοινωνιών και Ταχυδρομείων,
Γενική Διεύθυνση Τηλεπικοινωνιών και Ταχυδρομείων,Διεύθυνση Τεχνολογικού Εξοπλισμού και Εγκαταστάσεων, Φραγκούδη 11 & Αλεξάνδρου Πάντου, Καλλιθέα 101 63,Τηλ.: +30 210 9098852, αρμ.: κ. Α. Παλιάτσος, e-mail:a.paliatsos@mindigital.gr
4. 2026/0226/GR - SERV60 - Internetservices
5. Notifizierung an die Europäische Kommission über den Entwurf von Bestimmungen zur Einführung einer
Mindestaltersgrenze für die Nutzung von Online-Diensten für soziale Netzwerke gemäß den geltenden Verfahren
des Präsidialdekrets 81/2018
6. Einführung einer Mindestaltersgrenze für die Nutzung von Online-Diensten für soziale Netzwerke.
7.
8. Die vorgeschlagenen Bestimmungen zielen darauf ab, eine klare Altersgrenze für den Zugang zu diesen Diensten festzulegen, wobei das vorrangige Ziel darin besteht, die Gesundheit von Minderjährigen vor den Risiken zu schützen, die mit der Gestaltung und dem Betrieb von sozialen Online-Netzwerken verbunden sind.
Konkret wird mit den Bestimmungen eine Regel der „digitalen Volljährigkeit“ eingeführt, wonach der Zugang zu
sozialen Online-Netzwerken erst ab dem fünfzehnten (15.) Lebensjahr gestattet ist und die Einhaltung dieser Vorschrift durch zuverlässige Mechanismen zur Altersüberprüfung sichergestellt werden muss. Diese Altersgrenze steht im Einklang mit den nationalen Rahmenvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten (Gesetz 4624/2019) hinsichtlich des Mindestalters für die Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft und entspricht einer entscheidenden Phase der Pubertät, in der Minderjährige nach und nach mehr Selbstständigkeit entwickeln, im digitalen Umfeld jedoch weiterhin eines verstärkten Schutzes bedürfen.
Darüber hinaus wurden die Vorschriften in einer Weise konzipiert, die mit dem EU-Recht und insbesondere mit der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) sowie mit den
Leitlinien zum Schutz von Minderjährigen, die im Sommer 2025 von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste herausgegeben wurden, vereinbar sind. Zudem werden mit diesen Vorschriften keine neuen, eigenständigen Verpflichtungen für Anbieter von Online-Plattformen eingeführt und kein paralleler oder eigenständiger nationaler Kontroll- und Sanktionsmechanismus eingerichtet.
9. Gemäß dem Präsidialdekret 81/2018 und insbesondere dessen Artikel 6 Absatz 1 sind Behörden und Stellen, die Entwürfe für technische Vorschriften ausarbeiten, verpflichtet, diese vor ihrem Erlass über das ELOT-Informationszentrum der Europäischen Kommission zu notifizieren. Die vorgeschlagenen Bestimmungen fallen in den Anwendungsbereich des genannten Präsidialdekrets, da mit ihnen Regelungen für den Zugang zu Diensten der Informationsgesellschaft eingeführt werden, die in direktem Zusammenhang mit dem Betrieb von Online-Plattformen stehen. Daher ist es erforderlich, die beigefügten Entwürfe von Bestimmungen vor ihrer Annahme und ihrem Inkrafttreten im Rahmen des TRIS-Verfahrens vorab zu notifizieren.
Die Ausarbeitung des vorgeschlagenen Entwurfs der Bestimmungen ist durch zwingende Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt, die auf einer dokumentierten Bewertung der Risiken beruhen, die mit der Nutzung dieser Dienste durch Minderjährige verbunden sind, und insbesondere auf der Notwendigkeit, ihre psychische Gesundheit und ihre gesunde Entwicklung im digitalen Umfeld zu schützen. Die frühzeitige und intensive Nutzung von sozialen Online-Plattformen, die darauf ausgelegt sind, eine kontinuierliche Nutzerinteraktion zu fördern, führt bei Jugendlichen häufig zu süchtig machenden Nutzungsmustern und negativen gesundheitlichen Auswirkungen. Ziel der Vorschriften ist es weder, den Zugang von Minderjährigen zum Internet pauschal zu verbieten, noch die Nutzung von Bildungs- oder Informationsdiensten zu verhindern, sondern vielmehr Dienste gezielt zu regulieren, die aufgrund ihrer Ausgestaltungsmerkmale ein erhöhtes Risiko darstellen.
9a. Die vorgeschlagenen Bestimmungen zielen in erster Linie darauf ab, die frühe und intensive Nutzung von Online-Sozialnetzwerken durch Minderjährige einzuschränken, da diese Gestaltungsmerkmale aufweisen, die zu einer kontinuierlichen Nutzung anregen und zu Suchtverhalten führen können, sowie den Zugang zu ungeeigneten Inhalten zu verhindern, um so die Gesundheit der Minderjährigen zu schützen. Langfristig zielen die Bestimmungen darauf ab, einen kohärenten Rahmen für den Schutz von Minderjährigen zu schaffen und eine umfassendere Strategie zur Förderung der digitalen Kompetenz voranzutreiben. Schließlich wird erwartet, dass der Entwurf das Vertrauen der Bürger in das digitale Ökosystem stärken und ein hohes Schutzniveau für Minderjährige gewährleisten wird. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen bitten wir Sie, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um der Europäischen Kommission den beigefügten Entwurf so bald wie möglich über das TRIS-Verfahren zu notifizieren und uns gleichzeitig auf dem Laufenden zu halten.
9b. Die vorgeschlagenen Bestimmungen zielen in erster Linie darauf ab, die frühe und intensive Nutzung von Online-Sozialnetzwerken durch Minderjährige einzuschränken, da diese Gestaltungsmerkmale aufweisen, die zu einer kontinuierlichen Nutzung anregen und zu Suchtverhalten führen können, sowie den Zugang zu ungeeigneten Inhalten zu verhindern, um so die Gesundheit der Minderjährigen zu schützen.
9c. Langfristig zielen die Bestimmungen darauf ab, einen kohärenten Rahmen für den Schutz von Minderjährigen zu schaffen und eine umfassendere Strategie zur Förderung der digitalen Kompetenz voranzutreiben. Schließlich wird erwartet, dass der Entwurf das Vertrauen der Bürger in das digitale Ökosystem stärken und ein hohes Schutzniveau für Minderjährige gewährleisten wird.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Es gibt keinen Grundlagentext
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu