Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 1345
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0246/BE
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20261345.DE
1. MSG 001 IND 2026 0246 BE DE 18-05-2026 BE NOTIF
2. Belgium
3A. FOD Economie, KMO, Middenstand en Energie
Algemene Directie Kwaliteit en Veiligheid - Dienst Verbindingsbureau - BELNotif
NG III – 2de verdieping
Koning Albert II-laan, 16
B - 1000 Brussel
be.belnotif@economie.fgov.be
3B. Vlaamse Landmaatschappij,
Gedelegeerd bestuurder Bart De Schutter
Koning Albert II-laan 15, bus 152
B - 1210 Brussel
juridischedienst@vlm.be
4. 2026/0246/BE - C00A - Landwirtschaft, Fischerei und Lebensmittel
5. Änderung des Ministerialerlasses vom 19. März 2004 zur Festlegung der Liste der Tierhaltungssysteme mit geringen Ammoniakemissionen zur Umsetzung von Artikel 1.1.2 und Artikel 5.9.2.1a des Erlasses der flämischen Regierung vom 1. Juni 1995 zur Festlegung allgemeiner und sektoraler Bestimmungen zum Umweltschutz
6. Ein System zur Reduzierung von Ammoniakemissionen, das auf der regelmäßigen Entfernung von Gülle und Urin vom Boden, der Senkung des Säuregehalts des Urins durch einen speziell profilierten Gummiboden sowie der Minimierung der Oberfläche, von der Emissionen ausgehen, beruht.
7.
8. Flandern unternimmt erhebliche Anstrengungen, um die Ammoniakemissionen durch den Agrarsektor zu verringern. Maßnahmen zur Verringerung der Ammoniakemissionen spielen dabei eine wichtige Rolle. Zu diesem Zweck enthalten die Vorschriften eine Liste von Maßnahmen zur Verringerung der Ammoniakemissionen, in der auch beschrieben wird, wie Maßnahmen zur Verringerung der Ammoniakemissionen in die Vorschriften aufgenommen werden können.
Mit dem vorliegenden Änderungsbeschluss wird eine neue Maßnahme hinzugefügt.
9. Stallsysteme mit niedrigen Ammoniakemissionen reduzieren die Menge an Ammoniak, die aus einem Stall für Nutztiere verdunstet.
Diese Systeme haben häufig auch Auswirkungen auf die Geruchs- und Partikelemission von landwirtschaftlichen Nutztiergebäuden.
Flandern unternimmt erhebliche Anstrengungen, um die Ammoniakemissionen durch den Agrarsektor zu verringern. In diesem Zusammenhang sind Stallsysteme mit niedrigen Ammoniakemissionen, die ordnungsgemäß funktionieren und eine hohe Abscheideleistung erzielen, von entscheidender Bedeutung.
9a. Mit dieser Maßnahme wird zu den Zielen des Stickstoffdekrets beigetragen; durch eine gründliche und begründete Stellungnahme eines speziell zu diesem Zweck eingesetzten wissenschaftlichen Ausschusses für Luftemissionen aus der Tierhaltung wird die Wirksamkeit der vorgelegten Systembeschreibung geprüft, und es wird bewertet, inwieweit der vorgeschlagene Kürzungsprozentsatz als solcher im Nutztiergebäude der entsprechenden Tierkategorien erreicht werden kann. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass Landwirte, die nach dem Stickstoffdekret verpflichtet sind, die Emissionen aus ihren Betrieben zu verringern, zwischen verschiedenen Maßnahmen wählen können und sich daher dafür entscheiden können, in ihren Betrieben andere als die in der beigefügten Entscheidung genannten Maßnahmen durchzuführen.
9b. Die in der beigefügten Anlage dargestellte Maßnahme bietet den Landwirten eine Möglichkeit zur Umsetzung. Die Notwendigkeit, diese oder andere Maßnahmen umzusetzen, wird durch die Einführung des Stickstoffdekrets untermauert, das im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Habitat-Richtlinie erlassen wurde.
9c. Siehe auch oben: die fragliche Maßnahme betrifft eine Umsetzungsmöglichkeit. Die Landwirte können sich auch für andere Maßnahmen entscheiden. Dies bedeutet daher, dass keine übermäßige Belastung zu erwarten ist.
10. Nummern oder Titel der Grundlagentexte: Es liegen keine Grundlagentexte vor.
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu