Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 1623
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0307/SE
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20261623.DE
1. MSG 001 IND 2026 0307 SE DE 17-06-2026 SE NOTIF
2. Sweden
3A. Kommerskollegium
3B. Klimat- och näringslivsdepartementet
4. 2026/0307/SE - S50E - Umweltfreundliche Maßnahmen
5. Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung (2025:1487) über staatliche Beihilfen zur Verbesserung der Versorgungskontinuität im Elektrizitätsnetz
6. Strom aus erneuerbaren Energiequellen
7.
8. Der Entwurf dient zur Änderung der zuvor notifizierten Verordnung (2025:1487) über staatliche Beihilfen zur Verbesserung der Versorgungskontinuität im Elektrizitätsnetz (Notifizierungsnummer 2025/0734/SE). Dem Entwurf zufolge können Investitionsbeihilfen in Form von Zuschüssen auch für Maßnahmen gewährt werden, die Investitionen in die Wärmespeicherung umfassen, ohne dass die Speicheranlage direkt an eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen angeschlossen sein muss, sowie für Investitionen in hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die nicht mit Biokraftstoff betrieben werden. Mit dem Entwurf werden zudem Bestimmungen eingeführt, wonach für förderfähige Maßnahmen, die bestimmte Kriterien nicht erfüllen, geringere Beihilfesätze gewährt werden sollen, um sicherzustellen, dass die Beihilfe gezielt die Resilienz und Nachhaltigkeit gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 fördert.
9. Mit dem Verordnungsentwurf soll es der Schwedischen Energieverwaltung ermöglicht werden, Unternehmen staatliche Beihilfen für bestimmte Maßnahmen zu gewähren, die auf die Verbesserung der Versorgungskontinuität im Elektrizitätsnetz abzielen.
Die Voraussetzungen für den Erhalt von Beihilfen richten sich in erster Linie nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission und der Verordnung (EU) 2025/1735 (siehe §§ 4 und 5). Darüber hinaus können Beihilfen nach den geltenden Bestimmungen der zuvor notifizierten Verordnung nur für eine Maßnahme gewährt werden:
1. in einem Gebiet, in dem der Anschluss der Stromerzeugung oder die Speicherung von Strom oder Wärme dazu beiträgt, dass
a) neue Stromverbraucher an das Stromnetz angeschlossen werden können; oder
b) die Versorgungskontinuität aufrechterhalten wird; und
2. die voraussichtlich bis spätestens 31. Dezember 2031 abgeschlossen sein wird (siehe § 6).
9a. Mit der Beihilfe werden Produkte gefördert, die bestimmte technische Anforderungen erfüllen. Die technischen Anforderungen sind in den §§ 5 und 5a des Verordnungsentwurfs zur Änderung der zuvor notifizierten Verordnung festgelegt. Der Entwurf sieht eine Änderung des derzeitigen § 5 und die Einfügung eines neuen § 5a vor. Die entsprechenden technischen Anforderungen sind zudem in den §§ 6 und 9 der geltenden Verordnung festgelegt.
Nach dem Entwurf der Änderungsverordnung können Beihilfen, sofern Mittel zur Verfügung stehen, als Investitionsbeihilfen gemäß den in Kapitel I und den Artikeln 41 und 46 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission festgelegten Bedingungen gewährt werden (siehe § 4).
Zusätzlich zum Wortlaut der geltenden Verordnung wird vorgeschlagen, die Beihilfe in Form eines Zuschusses für Maßnahmen zu gewähren, die Investitionen in die Wärmespeicherung – ohne dass die Speicheranlage direkt an eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen angeschlossen sein muss – sowie Investitionen in hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die nicht mit Biokraftstoff betrieben werden, umfassen (siehe § 5).
Für Produkte, die in den Anwendungsbereich von Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/1735 fallen, legt die Schwedische Energieverwaltung für jeden Antragszeitraum Kriterien fest, mit denen sichergestellt wird, dass die Beihilfe insbesondere die Resilienz und Nachhaltigkeit im Einklang mit dieser Verordnung fördert, und veröffentlicht diese. Förderfähige Maßnahmen, die diese Kriterien nicht erfüllen, erhalten einen geringeren Beihilfesatz als Maßnahmen, die die Kriterien erfüllen (siehe § 5a).
9b. Der Entwurf dient zur Änderung der zuvor notifizierten Verordnung (2025:1487) über staatliche Beihilfen zur Verbesserung der Versorgungskontinuität im Elektrizitätsnetz (Notifizierungsnummer 2025/0734/SE). Dem Entwurf zufolge können Investitionsbeihilfen in Form von Zuschüssen auch für Maßnahmen gewährt werden, die Investitionen in die Wärmespeicherung umfassen, ohne dass die Speicheranlage direkt an eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen angeschlossen sein muss, sowie für Investitionen in hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die nicht mit Biokraftstoff betrieben werden. Mit dem Entwurf werden zudem Bestimmungen eingeführt, wonach für förderfähige Maßnahmen, die bestimmte Kriterien nicht erfüllen, geringere Beihilfesätze gewährt werden sollen, um sicherzustellen, dass die Beihilfe gezielt die Resilienz und Nachhaltigkeit gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 fördert.
9c. Eines der Ziele der in § 6 genannten Anforderungen besteht darin, dass die Maßnahme dazu beitragen soll, die Angemessenheit der Ressourcen im Stromnetz zu verbessern und die Kapazität des Stromnetzes regional sowie dort zu erhöhen, wo der größte Bedarf besteht. Darüber hinaus dürfen nach den geltenden Bestimmungen keine Beihilfen für Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus Rundholz industrieller Qualität, Stümpfen oder Wurzeln gewährt werden (siehe § 9). Die Anforderung stützt sich auf Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbare-Energien-Richtlinie), geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates. Rundholz, das in Schweden für die Energieerzeugung verwendet wird, ist in der Regel beschädigt oder weist Merkmale auf, durch die es nicht der Definition von Rundholz industrieller Qualität entspricht. Stümpfe und Wurzeln werden in begrenztem Umfang verwendet. Die Anforderung sollte daher für den überwiegenden Teil der Anlagen weder Probleme aufwerfen noch zusätzliche Kosten verursachen. Vor diesem Hintergrund werden alle Anforderungen für den Erhalt von Beihilfen gemäß der Verordnung als verhältnismäßig angesehen.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Es liegen keine Grundlagentexte vor.
11. Nein
12.
13. Nein
14. Ja
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
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