Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 3106
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0590/SE
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20263106.DE
1. Benachrichtigungsnachricht: MSG 001 IND 2026 0590 SE DE 02-11-2026 SE NOTIF
2. Land: Sweden
3A. Verantwortliche Abteilung: Kommerskollegium
3B. Ursprüngliche Abteilung: Transportstyrelsen
4. Produkte/Dienstleistungen 2026/0590/SE - T00T - Transport
5. Bezeichnung: Beschluss zur Änderung der allgemeinen Hinweise der schwedischen Verkehrsagentur (TSFS 2024:16) zu Ausnahmen für Fahrten mit breiten Fahrzeugen und Fahrzeugen mit breiten, unteilbaren Lasten.
6. Produkt-/Dienstleistungsdetails: Warnzeichen und -schilder für breite Fahrzeuge und Fahrzeuge mit breiten, unteilbaren Lasten.
7. Notifizierung im Rahmen eines anderen EU-Gesetzes:
8. Kurzfassung: Die Höhe der Buchstaben auf Warnschildern wird im allgemeinen Hinweis TSFS 2024:16 präzisiert. Dies geschieht durch die Einführung einer Mindesthöhe der Buchstaben sowie durch eine Ausnahmebestimmung, die es erlaubt, dass die Buchstaben größer sein dürfen. Allerdings gilt dabei eine Einschränkung hinsichtlich des festgelegten Mindestabstands zum Rand.
Der Vorschlag zielt auch darauf ab, die Verwendung einer größeren Bandbreite an Materialien für den Rand von Warnschildern zu ermöglichen und die Breite des Randes auf maximal 5,5 cm zu begrenzen, selbst wenn das Schild in einem größeren Format als den vorgeschriebenen Mindestabmessungen hergestellt wird.
9. Kurzbeschreibung des Grundprinzipien: Ziel des Vorschlags ist es, der Unsicherheit entgegenzuwirken, die sich diesbezüglich verbreitet hat. Die Unsicherheit ergibt sich daraus, dass die Bestimmungen für die betreffenden Warnschilder unterschiedlich interpretiert werden können. Dies hat zu Unsicherheit darüber geführt, ob die hergestellten Warnschilder tatsächlich den vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen.
Ziel ist es zudem, von den neuen Materialentwicklungen in der Branche zu profitieren.
9a. Angemessenheit der zur Erreichung des angestrebten Ziels ergriffenen Maßnahme: Es ist klar, dass der betreffende allgemeine Hinweis derzeit unterschiedlich ausgelegt wird. Das Risiko von Unsicherheiten bei Herstellern, Transportunternehmen und bei Straßenkontrollen ist derzeit Realität. Dies führt zu Rechtsunsicherheit und zu einem Mangel an Einheitlichkeit bei der Anwendung der geltenden Gesetze.
Der aktuelle Vorschlag sorgt dafür, dass der Interpretationsspielraum bei dem allgemeinen Hinweis, der bisher als unklar empfunden wurde, nun fast vollständig verschwindet, wodurch sich dessen Anwendung vereinfacht.
9b. Notwendigkeit: Der Vorschlag wird voraussichtlich in erster Linie die Behörden betreffen, die für die Bewertung von Anträgen auf Ausnahmen von den geltenden Bestimmungen zuständig sind. Gemeint sind die Bestimmungen über die Breite von Fahrzeugen bei der Beförderung unteilbarer Lasten. Zweitens sind Hersteller, Importeure und Verkäufer von Warnschildern sowie diejenigen (Unternehmen, Einzelpersonen) betroffen, die Transporte dieser Art mit einer gewährten Ausnahme von den geltenden Bestimmungen durchführen.
Die schwedische Verkehrsbehörde ist der Ansicht, dass es im Vergleich zur aktuellen Situation mehr positive als negative Auswirkungen auf die genannten Gruppen gibt.
Darüber hinaus wird die Änderung auch als die einzige Möglichkeit angesehen, das Problem zu lösen, da der allgemeine Hinweis in seiner derzeitigen Fassung auf unterschiedliche Weise ausgelegt werden kann.
9c. Übermäßige Belastung im Verhältnis zum verfolgten Ziel: Es wird nicht davon ausgegangen, dass der allgemeine Hinweis eine übermäßige Belastung darstellt.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Keine Grundlagentexte vorhanden
11. Berufung auf das Dringlichkeitsverfahren: Nein
12. Bitte geben Sie die Gründe für die Dringlichkeit an:
13. Antrag auf Vertraulichkeit: Nein
14. Ist es eine fiskalische Maßnahme? Nein
15. Liegt eine Folgenabschätzung vor? Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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