Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2021) 02091
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notificación - Oznámení - Notifikation - Notifizierung - Teavitamine - Γνωστοποίηση - Notification - Notification - Notifica - Pieteikums - Pranešimas - Bejelentés - Notifika - Kennisgeving - Zawiadomienie - Notificação - Hlásenie-Obvestilo - Ilmoitus - Anmälan - Нотификация : 2021/0337/A - Notificare.
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202102091.DE)
1. MSG 001 IND 2021 0337 A DE 10-06-2021 A NOTIF
2. A
3A. Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
Abteilung III/8
A-1010 Wien, Stubenring 1
Telefon +43-1/71100-805436
Telefax +43-1/71100-8045436
E-Mail: not9834@bmdw.gv.at
3B. Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Abteilung V/2
A-1010 Wien, Stubenbastei 5
Telefon +43 1 711 62-61 3436
E-Mail: v2@bmk.gv.at
4. 2021/0337/A - S10E
5. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verpackungsverordnung 2014 geändert wird (Verpackungsverordnungs-Novelle 2021)
6. Betroffen sind alle Arten von Verpackungen.
7. - Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle
8. Die Verordnungsänderung setzt im Wesentlichen die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/852 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle und die Richtlinie (EU) 2019/904 in nationales Recht insbesondere im Bereich von Verpackungen um.
Außerdem werden Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/851 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, in Bezug auf die Regime der erweiterten Herstellerverantwortung im Bereich von Verpackungen umgesetzt.
Weiters werden wesentliche Teile der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (SUP RL) umgesetzt.
Zusätzlich werden einige Aktualisierungen, Anpassungen und Änderungen vorgenommen um den Vollzug zu vereinfachen und zu verbessern.
9. Am 2. Juli 2019 ist die Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt in Kraft getreten. Ziel der Richtlinie ist es das Plastikmüllaufkommen zu reduzieren, um so die Auswirkungen von Plastikmüll auf die Umwelt, vor allem auf die Meeresumwelt, zu verhindern und zu verringern. Von dieser Richtlinie betroffen sind jene Einwegkunststoffprodukte, die am häufigsten an europäischen Stränden aufgefunden wurden, Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, und oxo-abbaubare Kunststoffe. Es werden für die verschiedenen Gruppen von Kunststoffprodukten verschiedene Maßnahmen, insbesondere die erweiterte Herstellerverantwortung oder Mindestrecyclatanteile vorgesehen.
Die neuen Recyclingquoten der Richtlinie (EU) 2018/852 werden in Österreich bereits jetzt größtenteils erfüllt, nur zur Erreichung der Quote für Kunststoffverpackungen, die mehr als verdoppelt wurde, bedarf es zusätzlicher Anstrengungen. Dafür sollen bestimmte Maßnahmen vorgesehen werden:
• In der Haushaltsammlung sollen künftig bundesweit sämtliche Kunststoffverpackungen getrennt gesammelt werden.
• Gewerbliche Anfallstellen sollen die anfallenden Verpackungen jedenfalls getrennt erfassen und lizenzierte Verpackungen an die Sammel- und Verwertungssysteme übergeben.
• Seitens der Sammel- und Verwertungssysteme soll sichergestellt werden, dass ausreichende Sortier- und Verwertungsmaßnahmen erfolgen.
• Kunststoff-Verpackungen sollen ab 2030 wiederverwendbar oder recyclingfähig sein.
Die Richtlinie (EU) 2018/851 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle enthält u.a. in Artikel 8a verschiedene Ergänzungen im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung. Ziel des Entwurfs ist es, die sich aus Artikel 8a ergebenden Vorgaben insbesondere betreffend Verpackungen in das österreichische Recht umzusetzen. Dazu gehört auch das Ermöglichen der Bestellung von Bevollmächtigten in Österreich für ausländische Hersteller oder Fernabsatzhändler.
10. Grundlagentexte wurden im Rahmen einer früheren Notifizierung übermittelt: 2013/567/A
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16. TBT-Übereinkommen
NEIN - Der Entwurf hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Übereinkommen
NEIN - Der Entwurf hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
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Europäische Kommission
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Fax: +32 229 98043
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