Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2020) 04674
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2020/0833/F
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202004674.DE)
1. MSG 002 IND 2020 0833 F DE 21-12-2020 F NOTIF
2. F
3A. Direction générale des entreprises
SQUALPI
Bât. Sieyès -Teledoc 151
61, Bd Vincent Auriol
75703 PARIS Cedex 13
d9834.france@finances.gouv.fr
3B. Ministère de la transition écologique
Direction générale de la prévention des risques
Bureau des produits chimiques
1 place Carpeaux
92055 La Défense Cedex
4. 2020/0833/F - C70A
5. Dekret über die Identifizierung gefährlicher Stoffe in abfallerzeugenden Produkten
6. Abfallerzeugende Produkte
7. -
8. Durch Artikel 13 des Gesetzes über die Bekämpfung von Verschwendung und für eine Kreislaufwirtschaft (sogenanntes „AGEC-Gesetz“) wurden Bestimmungen in Bezug auf die Information der Verbraucher über das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen eingeführt.
Der Vorschriftenentwurf dient der Identifizierung von gefährlichen Stoffen, um Maßnahmen für die Information der Verbraucher über deren Vorhandensein in abfallerzeugenden Produkten zu treffen.
Als gefährliche Stoffe identifiziert sind:
- besonders besorgniserregende Stoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
- Stoffe, die einen vergleichbaren Grad der Besorgnis wie die besonders besorgniserregenden Stoffe darstellen. Die Liste dieser Stoffe und ihre Aktualisierung werden durch einen Erlass des Ministers für Umwelt nach Stellungnahme der nationalen Behörde für Lebensmittel-, Umwelt- und Arbeitssicherheit festgelegt.
In ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2020 bestätigte die nationale Behörde für Lebensmittel-, Umwelt- und Arbeitssicherheit (ANSES), dass die besonders besorgniserregenden Stoffe eine relevante Basis von Stoffen für dieses Dekret darstellen, und führte an, dass durch „die Erfahrungen, die im Rahmen früherer Gutachten gesammelt wurden, die [...] im Rahmen ihrer Aufgaben im Bereich der Gesundheitssicherheit in Bezug auf die Exposition gegenüber chemischen Stoffen durchgeführt wurden“, die Notwendigkeit untermauert wird, „diese Liste durch andere Mechanismen zur Aktualisierung auf der Grundlage von Empfehlungen [der ANSES], insbesondere für Stoffe, die in die Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC) aufgenommen werden sollen oder außerhalb des REACH-Rechtsrahmens liegen, [zu ergänzen]“.
Der erste Erlass des Ministers für Umwelt zur Festlegung einer Liste von Stoffen, die einen vergleichbaren Grad der Besorgnis wie die besonders besorgniserregenden Stoffe darstellen, wird der Kommission notifiziert.
9. Um den Bürgern das Treffen bewusster Konsumentscheidungen zu ermöglichen, war es die Absicht des Gesetzgebers, die Informationen über das Vorhandensein gefährlicher Stoffe, die Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt haben können, zu verbessern.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Gesetz Nr. 2020-105 vom 10. Februar 2020 über die Bekämpfung von Verschwendung und für eine Kreislaufwirtschaft (sogenanntes „AGEC-Gesetz“)
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. -
16. TBT-Aspekt
NEIN – Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Aspekt
Nein – der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme.
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