Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2020) 01601
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2020/0280/F
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202001601.DE)
1. MSG 002 IND 2020 0280 F DE 06-05-2020 F NOTIF
2. F
3A. Direction générale des entreprises
SQUALPI
Bât. Sieyès -Teledoc 151
61, Bd Vincent Auriol
75703 PARIS Cedex 13
d9834.france@finances.gouv.fr
3B. Direction générale de la prévention des risques
Ministère de la transition écologique et solidaire
Tour Séquoïa
92055 La Défense Cedex.
biotech@developpement-durable.gouv.fr
0033 (0)1 40 81 71 56
4. 2020/0280/F - C00A
5. Dekret über die Änderung der Liste der Verfahren zur Gewinnung genetisch veränderter Organismen, die herkömmlich angewendet wurden, ohne nachweislich die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt zu schädigen
6. Pflanzensorten
7. -
8. Der Dekretentwurf über die in Artikel L. 531-2 des Umweltgesetzbuchs genannten Verfahren der genetischen Veränderung zielt darauf ab, die Mutageneseverfahren festzulegen, die vom Geltungsbereich der GVO-Vorschriften ausgenommen sind. Der Dekretentwurf sieht die Ausnahme der Zufallsmutagenese vor, mit Ausnahme der In-vitro-Zufallsmutagenese, bei der in vitro kultivierte Pflanzenzellen chemischen oder physikalischen Mutagenen ausgesetzt werden.
Der Dekretentwurf sieht auch Übergangsmaßnahmen für Pflanzenkulturen vor, die, wie oben erläutert, durch ein Verfahren der In-vitro-Zufallsmutagenese gewonnen wurden und zum Zeitpunkt der Anwendung der vorgesehenen Rechtsvorschriften bereits gesät oder gepflanzt wurden.
9. Ende 2014 richteten neun Verbände ein Schreiben an den Premierminister, in dem sie einerseits die Aufhebung von Artikel D.531-2 des Umweltgesetzbuchs, wonach herbizidtolerante Sorten von den Vorschriften über gentechnisch veränderte Organismen (GVO) ausgenommen sind, und andererseits ein Moratorium für diese herbizidtoleranten Sorten forderten.
Das Schweigen der Behörden zu diesem Antrag führte zu einer impliziten Ablehnungsentscheidung, wogegen die Verbände beim Staatsrat Berufung einlegten. Mit Beschluss vom 3. Oktober 2016 legte dieser dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vier Vorabentscheidungsfragen vor und setzte die Entscheidung über die Schlussfolgerungen des Antrags aus, bis sich der Gerichtshof zu diesen Fragen geäußert hat. Mit dem Urteil vom 25. Juli 2018 (Rechtssache C-528/16) hat der EuGH:
• den Geltungsbereich der Richtlinie 2001/18/EG klargestellt: Der Gerichtshof erläutert, dass jedes Produkt eines Mutageneseverfahrens ein GVO ist und dass nur die mit Verfahren der Mutagenese, die herkömmlich bei einer Reihe von Anwendungen angewandt wurden und seit langem als sicher gelten, gewonnenen Produkte vom Prüfverfahren ausgeschlossen sind.
• den Begriff der „ Verfahren der Mutagenese, die herkömmlich bei einer Reihe von Anwendungen angewandt wurden und seit langem als sicher gelten“ erläutert: Insbesondere in Rn. 51 des Urteils wird darauf hingewiesen, dass die Richtlinie nicht dahin ausgelegt werden kann, dass „mit neuen Verfahren/Methoden der Mutagenese, die seit dem Erlass der Richtlinie entstanden sind oder sich hauptsächlich entwickelt haben, gewonnene Organismen“ von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen sind.
Der Staatsrat erließ seine Entscheidung am 7. Februar 2020 nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs. Er kommt zu dem Schluss, dass die Verfahren der In-vitro-Zufallsmutagenese, bei der Pflanzenzellen chemischen oder physikalischen Mutagenen ausgesetzt werden, sowie die Verfahren der sogenannten gezielten Mutagenese bzw. der Genom-Editierung keine herkömmlich angewendeten Verfahren, die seit langem als sicher gelten, darstellen, da sie seit dem Erlass der Richtlinie 2001/18/EG entstanden sind oder sich hauptsächlich entwickelt haben. Daraus folgt, dass die mit diesen Verfahren gewonnenen Organismen den GVO-Vorschriften unterliegen müssen.
Infolgedessen wies der Staatsrat den Premierminister an, die Vorschrift zu ändern, in der die von den GVO-Vorschriften ausgenommenen Mutageneseverfahren festgelegt sind, um sie von jenen Verfahren zu unterscheiden, die seiner Bewertung nach in den Geltungsbereich dieser Vorschrift fallen.
Des Weiteren weist er die zuständigen Behörden an, alle sich daraus ergebenden erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen:
• im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten diejenigen Sorten feststellen, die eingetragen wurden, ohne dass eine Bewertung stattgefunden hätte, die aufgrund des Verfahrens, durch das sie gewonnen wurden, auf sie hätte angewendet werden müssen;
• gegebenenfalls prüfen, ob das Verfahren der Rücknahme der betroffenen Sorten, das Anbauverbot oder gar die Zerstörung der angebauten Kulturen eingeleitet werden muss.
Mit dem Dekretentwurf über die in Artikel L. 531-2 des Umweltgesetzbuchs genannten Verfahren der genetischen Veränderung, der Gegenstand dieser Mitteilung ist, wird bezweckt, die Mutageneseverfahren festzulegen, die vom Geltungsbereich der GVO-Vorschriften ausgenommen sind. Der Dekretentwurf sieht die Ausnahme der Zufallsmutagenese vor, mit Ausnahme der In-vitro-Zufallsmutagenese, bei der in vitro kultivierte Pflanzenzellen chemischen oder physikalischen Mutagenen ausgesetzt werden.
Diese Bestimmung impliziert, dass pflanzliche Organismen, die aus einer In-vitro-Zufallsmutagenese entstanden sind, bei der in vitro kultivierte Pflanzenzellen chemischen oder physikalischen Mutagenen ausgesetzt werden, in den Geltungsbereich der GVO-Vorschriften fallen.
Infolgedessen werden nach Veröffentlichung des Dekrets und vorbehaltlich der vorgesehenen Übergangsbestimmungen, insbesondere für die angebauten Kulturen, für die Sorten, die aus einer In-vitro-Zufallsmutagenese entstehen, bei der in vitro kultivierte Pflanzenzellen chemischen oder physikalischen Mutagenen ausgesetzt werden, ein Vertriebs- und Anbauverbot in Frankreich festgelegt, da sie nicht gemäß den GVO-Vorschriften bewertet und zugelassen wurden.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Artikel L. 531-2 des Umweltgesetzbuchs
Artikel D. 531-2 des Umweltgesetzbuchs
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. -
16. TBT-Aspekt
NEIN – Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Aspekt
Nein – Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme.
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