Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2020) 02755
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2020/0468/F
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202002755.DE)
1. MSG 002 IND 2020 0468 F DE 21-07-2020 F NOTIF
2. F
3A. Direction générale des entreprises
SQUALPI
Bât. Sieyès -Teledoc 151
61, Bd Vincent Auriol
75703 PARIS Cedex 13
d9834.france@finances.gouv.fr
3B. Ministère de la transition écologique et solidaire
Commissariat au développement durable
Service de l'économie verte et solidaire
Tour Séquoïa
92055 Paris-La Défense Cedex
4. 2020/0468/F - H00
5. Dekret über den Reparierbarkeitsindex von elektrischen und elektronischen Geräten
6. Elektrische und elektronische Geräte für Verbraucher: große Haushaltsgeräte, kleine Haushaltsgeräte, IT- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik, elektrische und elektronische Werkzeuge
7. -
8. Der Reparierbarkeitsindex besteht aus einer Bewertung von eins bis zehn, die zum Zeitpunkt des Kaufs angezeigt werden soll, um die Verbraucher über die Kategorien elektrischer und elektronischer Produkte zu informieren. Diese Bewertung wird ermittelt, indem eine Gesamtbewertung von bis zu hundert Punkten durch zehn geteilt wird. Anhand der Gesamtbewertung, die nach fünf Kriterien erfolgt, die jeweils mit bis zu zwanzig Punkten bewertet werden und das gleiche Gewicht haben, lässt sich die Reparierbarkeit der betreffenden Produkte beurteilen. Bewertungskriterien sind die vom Hersteller bereitgestellte Dokumentation, die „Zerlegbarkeit“ des Produkts, die Verfügbarkeit von Ersatzteilen, das Verhältnis zwischen dem Preis des teuersten Ersatzteils und dem Preis des Originalprodukts, der Verwendungszähler (optional) oder andere spezifische Kriterien für die betreffende Produktkategorie. Der Anwendungsbereich des Dekrets erstreckt sich auf alle elektrischen und elektronischen Geräte, die für Verbraucher bestimmt sind. Für jede Kategorie elektrischer und elektronischer Geräte werden durch einen Erlass des Ministers für Umwelt und des Ministers für Wirtschaft und Finanzen alle Kriterien und Unterkriterien, einschließlich kategoriespezifischer Kriterien, sowie die Berechnungsverfahren des Index festgelegt. Durch das Dekret wird jedoch eine schrittweise Umsetzung vorgesehen, die mit den folgenden Produktkategorien beginnt: Waschmaschinen, Smartphones, Laptops, Fernseher, elektrische Rasenmäher (Batterie, Kabel, Roboter). Die Verpflichtung, den Index für die betreffenden Produktkategorien zu berechnen und diese Informationen bereitzustellen, besteht für Hersteller, Importeure bzw. sonstige Inverkehrbringer von elektrischen und elektronischen Geräten. In dem Dekret sind die Daten und Modalitäten des Inkrafttretens angegeben. Es ergeht ein Rahmenerlass, in dem die Modalitäten der Angabe, die Kennzeichnung und die allgemeinen Parameter für die Berechnung des Reparierbarkeitsindex festgelegt werden. Daneben werden Erlasse verabschiedet, in denen die spezifischeren Anwendungsmodalitäten für jede Produktkategorie festgelegt werden.
9. Durch die Richtlinie (EU) 2018/851 über Abfälle werden die Mitgliedstaaten dazu angehalten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Entstehung von Abfällen zu vermeiden. Darüber hinaus ist in dem europäischen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (COM(2020) 98) die Verbesserung der Nachhaltigkeit und Reparierbarkeit von Produkten als Ziel genannt. Aus der Abstimmung mit den beteiligten Parteien im Rahmen des von der Regierung am 23. April 2018 vorgestellten Fahrplans für die Kreislaufwirtschaft ging die Maßnahme Nr. 10 hervor, die verbindliche Informationen über die Reparierbarkeit elektrischer und elektronischer Produkte vorsieht. Mit dieser Maßnahme soll ein verantwortungsbewusster Konsum gefördert werden, indem die Information der Verbraucher durch die Einführung und verbindliche Angabe eines einfachen Index für die Reparierbarkeit bestimmter Produkte verbessert wird. Dieser Index soll die Verbraucher über die Möglichkeit, das betreffende Produkt zu reparieren, informieren. Diese Maßnahme zielt darauf ab, einerseits die Informationsasymmetrie zwischen Verbrauchern und Herstellern oder Händlern in Bezug auf die Reparierbarkeit des Produkts zu beseitigen und andererseits die Hersteller dazu anzuhalten, bereits bei der Entwicklung ihrer Produkte Kriterien der Reparierbarkeit einzubeziehen und eher haltbareren und somit nachhaltigeren Produkten den Vorzug zu geben, weil diese „umweltfreundlich“ sind. In Zusammenhang mit dieser Maßnahme ist das realistische Ziel vorgesehen, innerhalb der kommenden fünf Jahre den Anteil der Ausfälle elektrischer und elektronischer Produkte, die durch das französische Netz der Reparaturbetriebe repariert werden können, von heute etwa 40 % auf 60 % zu erhöhen. Unter Umweltgesichtspunkten kann Frankreich mit dieser Maßnahme das nationale Ziel weiter verfolgen, den Verbrauch von Ressourcen im Zusammenhang mit dem französischen Konsum zu senken, d. h. den Ressourcenverbrauch im Verhältnis zum BIP bis 2030 gegenüber 2010 um 30 % zu senken (Gesetz Nr. 2015-992). Denn besser reparierbare und daher nachhaltigere Produkte führen zu einer Senkung des Ressourcenverbrauchs (geringerer Bedarf an neuen Produkten) und der Abfallmenge an elektrischen und elektronischen Produkten sowie zu einer damit verbundenen Verringerung der Treibhausgase.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Gesetz Nr. 2020-105 vom 10. Februar 2020 über die Bekämpfung von Verschwendung und für eine Kreislaufwirtschaft (Artikel 16)
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. -
16. TBT-Aspekt
Ja
SPS-Aspekt
Nein – Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme.
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