Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2016) 02597
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2016/0445/MT
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 201602597.DE)
1. MSG 002 IND 2016 0445 MT DE 19-08-2016 MT NOTIF
2. MT
3A. Ministry for Competitiveness and Digital, Maritime and Services Economy
Palazzo Spinola,
Triq San Kristofru,
Valletta
3B. Malta Gaming Authority
Building SCM 02-03, Level 4,
SmartCity Malta,
Ricasoli, SCM1001,
Malta
Tel: +356 2546 9000
4. 2016/0445/MT - SERV20
5. Verordnung über Geschicklichkeitsspiele, 2016
6. Über Fernkommunikationsmittel angebotene Geschicklichkeitsspiele.
7. - Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt
- Nur Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Richtlinie 98/48/EG
8. Der Verordnungsentwurf schafft einen Rahmen für die Regulierung von Geschicklichkeitsspielen. Spiele, die in den Anwendungsbereich dieses Verordnungsentwurfs fallen sind solche, die um einen Geldgewinn oder Geldwert gespielt, über Fernkommunikationsmittel angeboten werden, und deren Ausgang allein oder überwiegend von Geschicklichkeit abhängt. Sportveranstaltungen sind ausgeschlossen.
Der Entwurf ermächtigt Maltas Glücksspielbehörde, Richtlinien zur Regulierung von Geschicklichkeitsspielen zu erlassen, wenn sie feststellt, dass solche Spiele regulatorische Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher erfordern. Die Behörde kann auch bestimmte Spiele als „kontrollierte Geschicklichkeitsspiele“ kategorisieren, wenn sie der Auffassung ist, dass diese Spiele stärkere regulatorische Eingriffe erfordern. Solche Spiele können gemäß von der Behörde erlassenen Regelungen unter eine Lizenz-, Aufsichts- und Besteuerungspflicht fallen.
Der Verordnungsentwurf enthält Bestimmungen über die Art und Weise, wie Lizenzen erteilt werden können, über die Laufzeit der Lizenz, über die im Zusammenhang mit der Erteilung von Lizenzen von der Behörde durchzuführenden Kontrollen, über die Verpflichtungen der Lizenzinhaber, einschließlich solcher, die der Verhinderung von Geldwäsche und dem Schutz des Spielerguthabens dienen, über die Aufsichtsbefugnisse der Behörde sowie über das Recht auf Berufung.
9. Ziel des Verordnungsentwurfs ist es, Maltas Glücksspielbehörde den Auftrag zu erteilen, Geschicklichkeitsspiele zu überwachen und zu regulieren, und dieselbe Behörde zu ermächtigen, Standards zur Umsetzung der Regulierungsziele zu veröffentlichen, die im Rahmen des öffentlichen Interesses erforderlich sind, um Fairness und Transparenz der Spieler, den Schutz vor Kriminalität sowie Kontrollmechanismen zur Wahrung der Rechte und Interessen der Verbraucher, einschließlich Minderjähriger und anderer gefährdeter Personen, zu gewährleisten. Das Gesetz über Lotterien und andere Glücksspiele (Kap. 438 der Gesetze von Malta) definiert Geschicklichkeitsspiele und erklärt, dass der zuständige Minister Vorschriften über Geschicklichkeitsspiele erlassen kann, um einen angemessenen Rahmen für deren Durchführung zur Verfügung zu stellen.
Dies wurde notwendig, da in der Entwicklung der Spieleindustrie eine zunehmende Angleichung von Geschicklichkeitsspielen und Glücksspielen festzustellen ist. Malta ist der Auffassung, dass in Bezug auf die Eigenschaften bestimmter, bereits jetzt oder demnächst auf dem Markt erhältlicher Spiele mehr Kontrollen erforderlich sind, weil diese im Falle der Nichtregulierung (insofern es sich nicht um Glücksspiele handelt) ein Risiko für die Verbraucher darstellen. Zu den identifizierten Risiken gehören die Fairness digitaler Spiele, das Konzept der Bezahlung für die Teilnahme, das Versprechen der Gewinnauszahlung, das Halten von Spielerguthaben, die Suchtgefahr und die Möglichkeit der Geldwäsche oder anderer krimineller Aspekte. Ob für ein bestimmtes Spiel mit überwiegenden Geschicklichkeitsanteilen aus regulatorischer Sicht mehr Kontrollen erforderlich sind, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, wobei gegenüber den Bedürfnissen des öffentlichen Interesses abzuwägen ist, ob die Regelung im Hinblick auf das zu erreichende Ziel gerechtfertigt, verhältnismäßig und notwendig ist. Demnach wendet die Behörde keine Pauschalregelungen an, sondern die für das jeweilige Spiel angewandte Art der Regulierung und Kontrolle variiert je nach den Eigenschaften des betreffenden Spiels.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Gesetz über Lotterien und andere Glücksspiele (Kap. 438)
Grundlagentexte wurden im Rahmen einer früheren Notifizierung übermittelt: 2015/673/MT
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. -
16. TBT-Aspekt
Nein, der Entwurf ist weder eine technische Vorschrift noch eine Konformitätsbewertung.
SPS-Aspekt
Nein, der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme.
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