Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2016) 02649
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2016/0456/B
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 201602649.DE)
1. MSG 002 IND 2016 0456 B DE 26-08-2016 B NOTIF
2. B
3A. SPF Economie, PME, Classes moyennes et Energie
Direction générale Qualité et Sécurité - Service Normalisation et Compétitivité - BELNotif
NG III – 2ème étage
Boulevard du Roi Albert II, 16
B - 1000 Bruxelles
Tel: 02/277.53.36
3B. SPF Economie, PME, Classes moyennes et Energie
Direction générale Energie - Service Autorisation et Nouvelles Technologies
NG III – 4ème étage
Boulevard du Roi Albert II, 16
B - 1000 Bruxelles
Tel: 02/277.70.54
4. 2016/0456/B - T50T
5. Vorentwurf eines Ministerialerlasses über die Annahme des technischen Regelwerks für Betrieb, Überwachung, Instandhaltung und Inspektionen von Anlagen zur Beförderung über Rohrleitungen sowie von dessen Anhang: Technisches Regelwerk für Betrieb, Überwachung, Instandhaltung und Inspektionen von Anlagen zur Beförderung über Rohrleitungen
6. Anlagen zur Beförderung gasförmiger und sonstiger Stoffe über Rohrleitungen gemäß dem Gesetz vom 12. April 1965 über die Beförderung gasförmiger und sonstiger Stoffe über Rohrleitungen.
7. -
8. Durch diesen Vorentwurf eines Ministerialerlasses erfolgt die Annahme des technischen Regelwerks für Betrieb, Überwachung, Instandhaltung und Inspektionen von Anlagen zur Beförderung über Rohrleitungen.
Dieses technische Regelwerk ist ein Anhang des Entwurfs des Königlichen Erlasses zu den Sicherheitsmaßnahmen bei der Installation und beim Betrieb von Anlagen zur Beförderung von gasförmigen und sonstigen Stoffen über Rohrleitungen. Der Entwurf des Königlichen Erlasses war Gegenstand der Notifizierung 2016/0310/F. Ziel dieses Königlichen Erlasses ist die Überprüfung und Vereinheitlichung der Sicherheitsmaßnahmen bei der Installation und beim Betrieb von Anlagen zur Beförderung gasförmiger und sonstiger Stoffe über Rohrleitungen für alle Arten von Stoffen, die derzeit unter das Gesetz vom 12. April 1965 fallen.
Dieses technische Regelwerk ist im Einklang mit Artikel 17 § 2 des Gesetzes vom 12. April 1965 über die Beförderung gasförmiger und sonstiger Stoffe über Rohrleitungen abgefasst. Es wurde von Vertretern des gemeinnützigen Verbands der Pipeline-Transportunternehmen (Fédération des Transporteurs par Pipeline ASBL, FETRAPI) in einem speziell hierfür gebildeten Ausschuss erarbeitet. Anschließend wurde es von allen Mitgliedern des FETRAPI angenommen.
Das Regelwerk wird durch einen Ministerialerlass des Ministers für Energie nach vorheriger Stellungnahme der Generaldirektion Energie und der Generaldirektion Qualität und Sicherheit des FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie verabschiedet.
In dem Regelwerk werden die verschiedenen Maßnahmen beschrieben, die die Transportunternehmen anwenden werden, um den Betrieb, die Überwachung, Instandhaltung, Inspektionen und die Außerbetriebnahme ihrer Anlagen auf technisch und wirtschaftlich verantwortungsvolle Weise durchzuführen.
Auf der Grundlage dieses Regelwerks muss das Transportunternehmen ein Überwachungs- und Instandhaltungsprogramm für all seine Beförderungsanlagen aufstellen. Neben der Überwachung und Instandhaltung müssen in diesen Programmen ebenfalls die durchgeführten Inspektionen und ihre Häufigkeit sowie die zu Analysezwecken und für die eventuelle Reparatur geltenden Kriterien dargelegt werden.
9. Die Sicherheitsanforderungen an Anlagen zur Beförderung gasförmiger und sonstiger Stoffe über Rohrleitungen sind derzeit in verschiedenen Königlichen Erlassen über die Durchführung des Gesetzes vom 12. April 1965 (Gesetz über die Beförderung gasförmiger und sonstiger Stoffe über Rohrleitungen), die jeweils spezifisch für die beförderten Stoffe gelten, aufgeführt:
– Königlicher Erlass vom 11.3.1966 (Erdgas und Brenngas)
– Königlicher Erlass vom 25.7.1967 (flüssige Kohlenwasserstoffe und/oder verflüssigte Kohlenwasserstoffe)
– Königlicher Erlass vom 20.2.1968 (Salzlake, Ätzlauge und Restflüssigkeiten)
– Königlicher Erlass vom 9.5.1969 (Sauerstoffgas)
Diese Rechtsgrundlage wurde dahingehend überarbeitet, den technischen Fortschritt auf diesem Gebiet, die Normen und internationalen Standards sowie bestimmte Erkenntnisse aus dem Prozess infolge des Explosionsunglücks in Ghislenghien zu berücksichtigen. Der Änderungsentwurf umfasst alle Arten von gasförmigen Stoffen, die derzeit unter das Gasgesetz fallen (darunter Erdgas, Sauerstoff, flüssige oder verflüssigte Kohlenwasserstoffe usw.), und schafft eine gemeinsame Rechtsgrundlage für alle diese Stoffe. Die wesentlichen Aspekte der Sicherheitsanforderungen werden im Text des (gemeinsam für alle unter das Gesetz vom 12. April 1965 fallenden Stoffe geltenden) neuen Königlichen Erlasses behandelt. Die technischen Einzelheiten sind in den durch Ministerialerlasse genehmigten Anhängen (technischen Regelwerken) zu finden, auf die der Königliche Erlass verweist.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Königliche Erlasse zur Festlegung von Sicherheitsmaßnahmen, die bei der Installation und beim Betrieb von Anlagen zur Beförderung von Stoffen über Rohrleitungen zu ergreifen sind:
– Königlicher Erlass vom 11.3.1966 (Erdgas)
– Königlicher Erlass vom 25.7.1967 (flüssige Kohlenwasserstoffe und/oder verflüssigte Kohlenwasserstoffe)
– Königlicher Erlass vom 20.2.1968 (Salzlake, Ätzlauge und Restflüssigkeiten)
– Königlicher Erlass vom 9.5.1969 (Sauerstoffgas)
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. -
16. TBT-Aspekt
NEIN – Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Aspekt
NEIN – Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
Nein – Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme.
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