Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2023) 00939
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2023/0166/EE
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202300939.DE)
1. MSG 002 IND 2023 0166 EE DE 04-04-2023 EE NOTIF
2. EE
3A. Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium, aadress Suur-Ameerika 1, 10122 Tallinn
Ettevõtlus- ja tarbimiskeskkonna osakond, välismajanduse valdkond,
el.teavitamine@mkm.ee
3B. Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium, aadress Suur-Ameerika 1, 10122 Tallinn
Teede- ja raudteeosakond, teedetalitus, eduard.karstna@mkm.ee
4. 2023/0166/EE - B00
5. Verordnung des Ministers für Wirtschaft und Infrastruktur „Standards für die Gestaltung von Straßen“
6. Straßengestaltung.
7. - -
8. Die Verordnung regelt die Gestaltung von Landstraßen, die im Straßenbauprojekt vorgesehen ist, sowie andere Dokumente. Andere Dokumente können beispielsweise technische Spezifikationen enthalten, die das gesamte Straßenbauprojekt ersetzen, wenn das Straßenbauprojekt nicht erforderlich ist. Dies bedeutet, dass es egal ist, in welchen Dokumenten der Bau einer öffentlichen Straße geplant ist – die in der Verordnung festgelegten Anforderungen müssen in jedem Fall eingehalten werden. Jedes Design sollte darauf abzielen, sichere, zugängliche, bequeme und umweltfreundliche Mobilitätsbedingungen zu schaffen. Dies bedeutet, dass je nach Möglichkeiten und wirtschaftlicher Machbarkeit stets eine Lösung von höchstmöglicher Qualität bei der Gestaltung eines Entwurfs angestrebt werden sollte, anstatt lediglich die in der Verordnung festgelegten Mindestanforderungen zu erfüllen.
Der Inhalt der Verordnung gliedert sich in folgende Teile: allgemeine Bestimmungen, Hauptelemente des Querschnitts einer Fahrbahn, Straßengeometrie, Kreuzungen und Einmündungen, Straßenbau, (Straßen-)Installation, eine Fahrbahn für leichten Verkehr und eine Fahrradspur, Bushaltestellen, Verkehrsmanagement, Straßengeländersystem, Landschaftsgestaltung und Lärmschutz sowie Versorgungsnetz.
9. Mit dem Entwurf wird ein neuer konsolidierter Text der Verordnung „Standards für die Gestaltung von Straßen“ festgelegt. Die seit langem bestehende und weitgehend veraltete Verordnung wurde überarbeitet und mit den neuesten Methoden und Techniken sowie mit den Entwicklungen im Straßenbau zusammen mit vielen Interessenträgern in Einklang gebracht. Die neue Verordnung schließt alle Fragen aus, die durch andere Rechtsakte geregelt sind und nicht mit der Genehmigung der Verordnung vereinbar sind.
Die Formulierung stützte sich auf den Grundsatz, dass die Verordnung als Rechtsakt die wichtigsten Anforderungen enthalten muss, wodurch die Anwendung der besten praktischen Methoden und Techniken sowie Innovationen gefördert werden.
Eine der wichtigsten Änderungen ist, dass der Entwurf in den meisten Fällen keine tief gehenden Anweisungen enthält, sondern sich auf die wichtigsten Grundanforderungen beschränkt, die die Sicherheit und Qualität der geplanten Straße gewährleisten.
10. Verweise auf einschlägige Rechtsvorschriften: Verordnung Nr. 12 des Ministers für Wirtschaft und Infrastruktur vom 19. Februar 2015 „Bedingungen und Verfahren zur Erhöhung der Geschwindigkeitsbegrenzung“
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. Die Annahme des neuen konsolidierten Textes der Verordnung wird sich auf die Planung und den Bau der estnischen Straßen auswirken, da die Straßen und infolgedessen die Verkehrsbedingungen sicherer, zugänglicher, bequemer und umweltfreundlicher werden.
16. TBT-Aspekt
NEIN – Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Aspekt
NEIN – Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme.
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Europäische Kommission
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