Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2023) 00552
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2023/0096/NL
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202300552.DE)
1. MSG 002 IND 2023 0096 NL DE 08-03-2023 NL NOTIF
2. NL
3A. Ministerie van Financiën
Belastingdienst/ Douane centrale dienst voor in- en uitvoer
3B. Ministerie van Infrastructuur en Waterstaat
Hoofddirectie Bestuurlijke en Juridsiche Zaken
Afdeling Water, Infrastructuur en Omgevingsrecht
4. 2023/0096/NL - B00
5. Änderung von Anhang C der Bodenqualitätsverordnung mit Vorschriften für die Umsetzung der Bodenqualität in Bezug auf die Aufnahme von Normdokumenten und Aktualisierung mehrerer Normendokumente
6. Inspektion von Chargen von Boden, Baustoffen und Granulatabfällen;
Akkreditierungssystem für Laboranalysen für Boden-, Gewässerboden- und Grundwasseruntersuchungen;
Feldarbeiten in umweltverträglichen Boden- und Wasserbodenuntersuchungen.
7. -
8. Der Maßnahmenentwurf enthält Aktualisierungen bereits bestehender und zuvor notifizierter Normdokumente sowie neue Normdokumente. Alle Normdokumente enthalten technische Anforderungen.
Die Bodenqualitätsverordnung [Regeling bodemkwaliteit] setzt die Bodenqualitätsdekret [Besluit bodemkwaliteit], das Wassergesetz [Waterwet], das Bodenschutzgesetz [Wet bodembescherming] und das Umweltmanagementgesetz [Wet milieubeheer] um. Die Verordnung regelt unter anderem, wie die Qualität der zu verwendenden Baumaterialien, des Bodens und des Baggerguts bestimmt wird und wie die geltenden Normen geprüft werden. Die Verordnung bezieht sich auf normative Dokumente, die bei der Erteilung von Lizenzen und Genehmigungen, die Unternehmen und Personen haben müssen, um bestimmte Tätigkeiten ausüben zu dürfen, angewandt werden. In den Normungsdokumenten wird auch angegeben, wie Unternehmen diese Tätigkeiten durchführen müssen. Die Normendokumente werden gemeinsam von Industrie und Regierung entwickelt. Normdokumente sind nicht statisch. Innovationen und sich ändernde Erkenntnisse können zu Änderungen von Normdokumenten führen. Die Branche wünscht ausdrücklich, dass die Bodenqualitätsverordnung mit den oben genannten Dokumenten in Einklang steht, damit die Arbeit in der Praxis nach den neuesten Erkenntnissen und Techniken erfolgen kann. Aus diesem Grund werden Verweise auf die Normdokumente regelmäßig aktualisiert. Der Entwurf der Änderungsverordnung enthält eine solche Aktualisierung. Ähnliche Änderungen der Bodenqualitätsverordnung wurden bereits vorgenommen, die auch der Europäischen Kommission zu diesem Zeitpunkt gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 mitgeteilt wurden.
Alle genannten Normendokumente wurden auf mögliche Unvereinbarkeit mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates geprüft.
Eine Bestimmung über die gegenseitige Anerkennung ist in Artikel 13(3) des Bodenqualitätsdekrets enthalten.
Die technischen Anforderungen gemäß den geänderten Normendokumenten für Produkte (Boden, Baggerbeute und Baustoffe) beziehen sich nur auf die Art und Weise, wie festgestellt wird, dass sie die Umweltqualitätsanforderungen erfüllen, die zum Schutz von Boden und Oberflächenwasser erforderlich sind. Diese Umweltqualitätsanforderungen sind in der Bodenqualitätsverordnung enthalten und bleiben unverändert. Für diese Umweltqualitätsanforderungen gibt es keine harmonisierte europäische Regelung.
9. Mit dieser Verordnung werden unter anderem das Bodenqualitätsdekret, das Umweltmanagementgesetz, das Bodenschutzgesetz und das Wassergesetz umgesetzt. Bitte beachten Sie die Mitteilung des Bodenqualitätsdekrets (Fall 2006/0496/NL) zur Begründung.
Mit der Maßnahme soll die Umwelt geschützt werden. Es ist für diesen Zweck geeignet und notwendig. Andere, weniger belastende Maßnahmen stehen nicht zur Verfügung, um dieses Ziel zu erreichen. Die Anforderungen gelten gleichermaßen für niederländische Erzeugnisse und eingeführte Erzeugnisse; Sie sind daher nicht diskriminierend.
10. Nummern oder Titel der Grundlagentexte: Das Bodenqualitätsdekret dient als Grundlage für die Ministerialverordnung.
Die Grundlagentexte wurden mit einer früheren Notifizierung übermittelt: 2021/0888/NL: 2019/509/NL
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16. TBT-Aspekt
NEIN - Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Aspekt
NEIN - Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
Nein, der Entwurf ist weder eine gesundheitspolizeiliche noch eine pflanzenschutzrechtliche Maßnahme.
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Europäische Kommission
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