Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2023) 2478
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2023/0512/DK
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20232478.DE
1. MSG 001 IND 2023 0512 DK DE 24-08-2023 DK NOTIF
2. Denmark
3A. Erhvervsstyrelsen
Langelinie allé 17
2100 København Ø
Danmark
+45 35 29 10 00
notifikationer@erst.dk
3B. Færdselsstyrelsen
Sorsigvej 30
6760 Ribe
Danmark
+45 72 21 88 99
info@fstyr.dk
4. 2023/0512/DK - T40T - Stadt- und Straßenverkehr
5. Verordnung über die maximale Breite, Länge, Höhe, Gewicht und Achslast von Fahrzeugen
6. Lastkraftwagen N2/N3, Anhänger/Sattelanhänger O3/O4 und deren Kombinationen für den innerstaatlichen Güterkraftverkehr.
7.
8. Der Entwurf enthält folgende Änderungen der nationalen Vorschriften:
1. Erhöhung der Länge von Sattelanhängern und Sattelanhängerkombinationen
Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass die Länge von Sattelanhängern und Sattelanhängerkombinationen um 1,38 m erhöht wird, sofern die geltenden Anforderungen an den Wenderadius eingehalten werden.
2. Erhöhung der Länge von Fahrzeugkombinationen für Sattelanhängerkombinationen mit Ladekran
Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass die Kombinationslänge von Sattelanhängerkombinationen mit einem Ladekran über 8 Tonnen um bis zu 2 m erhöht wird, sofern die geltenden Anforderungen an den Wenderadius eingehalten werden und die Ladeflächenlänge nicht erhöht wird.
3. Erhöhung der Kombinationslänge von Sattelanhängerkombinationen, bei denen der Lastkraftwagen mit emissionsfreier Technologie oder mit Kraftstoffen, die eine Alternative zu Diesel darstellen, angetrieben wird
Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass die Kombinationslänge von Sattelanhängerkombinationen, bei denen der Lastkraftwagen mit emissionsfreier Technologie oder mit Kraftstoffen, die eine Alternative zu Diesel darstellen, angetrieben wird, um bis zu 2 m erhöht wird, sofern die geltenden Anforderungen an den Wenderadius eingehalten werden und die Ladeflächenlänge nicht erhöht wird.
4. Erhöhung der Kombinationslänge von Lastkraftwagen mit einem Anhänger mit Ladekran über 8 Tonnen
Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass die Kombinationslänge von Lastkraftwagen mit einem Anhänger mit Ladekran über 8 Tonnen um bis zu 2 m erhöht wird, sofern die geltenden Anforderungen an den Wenderadius eingehalten werden und die Ladeflächenlänge nicht erhöht wird.
5. Erhöhung des höchstzulässigen Gewichts von Lastkraftwagen mit vier Achsen
Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass das höchstzulässige Gewicht von Lastkraftwagen mit vier Achsen je nach Achskonfiguration und Radstand von 32 000 kg auf 36 000 kg erhöht wird.
6. Erhöhung des höchstzulässigen Gewichts von Lastkraftwagen mit fünf Achsen
Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass das höchstzulässige Gewicht von Lastkraftwagen mit fünf Achsen je nach Achskonfiguration und Radstand von 32 000 kg auf 42 000 kg erhöht wird.
7. Erhöhung des höchstzulässigen Gewichts von Fahrzeugkombinationen mit drei Achsen
Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass das höchstzulässige Gewicht von Lastkraftwagen mit zwei Achsen von 18 000 kg auf 20 000 kg erhöht wird, wenn der Lastkraftwagen Teil einer Fahrzeugkombination ist.
8. Erhöhung des höchstzulässigen Gewichts von Fahrzeugkombinationen mit vier Achsen
Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass das höchstzulässige Gewicht von Lastkraftwagen mit zwei Achsen von 18 000 kg auf 20 000 kg erhöht wird, wenn der Lastkraftwagen Teil einer Fahrzeugkombination ist.
9. Erhöhung des höchstzulässigen Gewichts von Fahrzeugkombinationen mit fünf Achsen
Der Verordnungsentwurf sieht eine Erhöhung des zulässigen Fahrzeugkombinationsgewichts von Fahrzeugkombinationen mit fünf Achsen von 44 000 kg auf 47 000 kg vor. Gleichzeitig wird das höchstzulässige Gewicht für Anhänger mit drei Achsen und die maximale Gesamtachslast in einer Gruppe von drei Achsen bei Anhängern je nach Radstand von 24 000 kg auf 27 000 kg erhöht.
10. Erhöhung des höchstzulässigen Gewichts von Fahrzeugkombinationen mit sechs Achsen, bei denen der Lastkraftwagen vier Achsen hat
Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass das zulässige Fahrzeugkombinationsgewicht von Fahrzeugkombinationen mit sechs Achsen, bei denen der Lastkraftwagen vier Achsen hat, von 50 000 kg auf 52 000 kg erhöht wird.
11. Erhöhung des höchstzulässigen Gewichts von Fahrzeugkombinationen mit sechs Achsen, bei denen der Lastkraftwagen drei Achsen hat
Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass das zulässige Fahrzeugkombinationsgewicht von Fahrzeugkombinationen mit sechs Achsen, bei denen der Lastkraftwagen drei Achsen hat, von 50 000 kg auf 53 000 kg erhöht wird.
9. Die Verordnung über die maximale Breite, Länge, Höhe, Gewicht und Achslast von Fahrzeugen wird
auf der Grundlage einer politischen Einigung über die Einführung von kilometerabhängigen Straßenbenutzungsgebühren in Dänemark geändert.
Mit den Änderungen sollen eine Reihe von Maßnahmen zur Erhöhung des Gewichts und der Länge von Lastkraftwagen und Fahrzeugkombinationen für den Straßengüterverkehr umgesetzt werden.
Die Maßnahmen werden einen effizienteren Güterverkehr mit jeder Fahrzeugkombination ermöglichen, um die CO2-Emissionen pro transportierter Gütermenge zu verringern.
Darüber hinaus enthalten die Maßnahmen eine Reihe von Änderungen, die den Übergang zu einem emissionsarmen und emissionsfreien Betrieb unterstützen, indem mehr Raum für emissionsarme und emissionsfreie Technologien (z. B. Batterien, Tankkühlsysteme usw.) geschaffen wird.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Es sind keine Grundlagentexte verfügbar
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
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