Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2024) 0435
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2024/0083/ES
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20240435.DE
1. MSG 001 IND 2024 0083 ES DE 16-02-2024 ES NOTIF
2. Spain
3A. Subdirección General de Asuntos Industriales, Energéticos, de Transportes y Comunicaciones, y de Medio Ambiente.
Dirección General de Coordinación del Mercado Interior y otras Políticas Comunitarias.
Secretaría de Estado para la Unión Europea
Ministerio de Asuntos Exteriores, Unión Europea y Cooperación.
Plaza del Marqués de Salamanca, 8 (28006 Madrid)
3B. Subdirección General de Medio de Producción Agrícola y Oficina Española de Variedades Vegetales
Dirección General de Producciones y Mercados Agrarios
Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación
4. 2024/0083/ES - C00A - Landwirtschaft, Fischerei und Lebensmittel
5. Königlicher Erlass zur Änderung des königlichen Erlasses 1051/2022 vom 27. Dezember 2022 zur Festlegung von Standards für eine nachhaltige Nährstoffversorgung in landwirtschaftlichen Böden.
6. Der geltende königliche Erlass 1051/2022 vom 27. Februar 2022 zur Festlegung von Standards für eine nachhaltige Nährstoffversorgung von landwirtschaftlichen Böden wird geändert, um seine Umsetzung zu erleichtern.
7.
8. Der Entwurf besteht aus einem einzigen Artikel, der in 16 Absätze unterteilt ist. Der einzige Artikel ändert den königlichen Erlass 1051/2022 vom 27. Dezember 2022:
Die Definition von Kompost wird ersetzt, um sie gemäß dem königlichen Erlass 506/2013 vom 28. Juni 2013 über Düngeprodukte zu ergänzen. Die Aufnahme des Düngeplans als Anhang zum Betriebslogbuch wird durch die Aufnahme der entsprechenden Daten in das Logbuch ersetzt, sodass dieses digitalisiert wird und eine automatische Kontrolle ermöglicht.
Der maximale Zeitraum, in dem die Stapel in den Anlagen verbleiben dürfen, wird in Artikel 9 generell von 5 auf 10 Tage und auf bis zu 20 Tage ausgedehnt, das gestapelte Material kompostiert oder vergoren wurde, wodurch der Zeitraum flexibler gestaltet und ein längerer Zeitraum für diejenigen Materialien ermöglicht wird, bei denen das Risiko von Stickstoffverlusten (sowohl Emissionen als auch Versickerung) minimal ist.
Artikel 10 legt einen Schwellenwert von 0,1 % Ammoniakstickstoff für das Verbot des Aufbringens anderer Materialien als Gülle auf frischem Material gemäß Absatz 2 fest. Es erstreckt sich auch auf die Art des ausgebrachten Materials, neben anderen bereits vorgesehenen Merkmalen, die Bedingungen, unter denen die zuständigen Behörden der Autonomen Gemeinschaften eine Höchstfrsit von weniger als 24 Stunden festlegen können (die von 12 Stunden auf 24 Stunden verlängert wird, um das Vergraben von Dung und anderen Produkten nach dem Ausbringen durchzuführen, sofern dies vorgeschrieben ist).
Es wird eine Reihe von Bestimmungen eingeführt, um die Nutzung des elektronischen Logbuchs zu fördern, wenn dies nicht zwingend vorgeschrieben ist.
In Anhang II wird die Ausschlussfrist für Wintergetreide von Juni auf August geändert, sodass eine Grunddüngung im September möglich ist. In Anhang III wird die in dem Artikel enthaltene Klarstellung über die Notwendigkeit und die Vorteile der Führung eines digitalen Betriebslogbuchs durch den Landwirt, wenn er dazu nicht verpflichtet ist, übermittelt. Anhang IV enthält technische Verbesserungen des Wortlauts, indem präzisiert wird, dass sich der Wert für Arsen auf den Gesamtwert und nicht auf das anorganische Arsen bezieht und dass sich die Werte für Schwermetalle nur auf Rückstände und nicht auf Düngeprodukte beziehen. Diese werden auch bei den Chromgrenzwerten berücksichtigt.
Die Ausbringung von Materialien, die zuvor durch Kompostierung oder biologische Vergärung (feste Bestandteile) behandelt wurden, wird als neue Maßnahme zur Eindämmung des Klimawandels in Anhang V aufgenommen, da diese biologischen Behandlungen zur Eindämmung des Klimawandels beitragen, indem sie Emissionen reduzieren und mehr Kohlenstoff im Boden binden, und die Verwendung von angesäuerter Gülle- oder Ureasehemmern und die Verwendung von Ureasehemmern an die praktischen Bedingungen in Tierhaltungsbetrieben angepasst wird. Als neue Maßnahme zur Minderung der Emissionen von organischen und organisch-mineralischen Erzeugnissen und Materialien wird das Vergraben von Dung in den ersten 12 Stunden nach dem Ausbringen mit einem Scharpflug, Meißelpflug, Drehpflug oder einem Gerät, das eine gleichwertige Arbeit gewährleistet, außer bei Direktsaat, in der Erhaltungslandwirtschaft oder auf Weiden, als Ergebnis einer Beobachtung aus Navarra aufgenommen.
Anhang VIII über Klärschlämme aus Abwasserbehandlungsanlagen (WWTP [waste water treatment plant]), die zur Düngung landwirtschaftlicher Böden verwendet werden können, wird festgelegt, dass sie nach einem der in diesem königlichen Erlass festgelegten Verfahren behandelt werden müssen, und es werden vier neue Materialkategorien in die Liste der Materialien aufgenommen, die nicht als Düngemittel oder Gülle verwendet werden können, um sie im Hinblick auf die bei der öffentlichen Konsultation und Anhörung geäußerten Zweifel und Information zu präzisieren. Technische Anpassungen der gesamten Anforderungen an organische Stoffe werden ebenfalls aufgenommen und für kompostierte und vergorene Materialien so geändert, dass nur Salmonellen und Escherichia coli angegeben werden sollen.
In Anbetracht der Tatsache, dass technisierte Betriebe über eigene, präzise Systeme verfügen können, die individuelle und detaillierte Empfehlungen für die einzelnen Parzellen sogar Teile der Parzellen des Betriebs bieten, enthält Anhang IX über gute Praktiken bei der Verwendung von Bewässerungswasser im Zusammenhang mit der Düngung die Empfehlung für den Einsatz von Sensoren zur Überprüfung des Feuchtigkeitsgehalts des Bodens.
9. Der geltende königliche Erlass 1051/2022 vom 27. Februar 2022 zur Festlegung von Standards für eine nachhaltige Nährstoffversorgung von landwirtschaftlichen Böden wird geändert, um seine Umsetzung zu erleichtern.
Die Änderungen zielen darauf ab, die Berichtspflichten zu präzisieren und zu lockern, um den Eintrag von Nährstoffen - und organischem Material in das Betriebsregister sowie andere Aspekte in den Aufbereitungsplan aufzunehmen. Sie zielen auch darauf ab, die Verwendung von Gülle und anderen organischen Stoffen erleichtern und die Rechtssicherheit zu verbessern, indem auslegungsbedürftige oder schwer durchführbare Fragen präzisiert oder besser formuliert werden.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Die Grundtexte wurden mit einer früheren Mitteilung übermittelt:
2022/0619/E
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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