Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2024) 0686
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2024/0138/DE
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20240686.DE
1. MSG 001 IND 2024 0138 DE DE 13-03-2024 DE NOTIF
2. Germany
3A. Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Referat EB3, 11019 Berlin, Tel: 0049-30-18615-6392, E-Mail: infonorm@bmwi.bund.de
3B. Bauministerkonferenz (BMK), Konferenz der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Ministerinnen und Minister und Senatorinnen und Senatoren der Länder (ARGEBAU), Fachkommission Bauaufsicht der BMK
4. 2024/0138/DE - B20 - Sicherheit
5. Musterbauordnung - MBO - Fassung November 2022 zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 23./24.11.2023
6. Bauprodukte im Allgemeinen im Hinblick auf deren Verwendung und Anwendung
7.
8. Die Musterbauordnung (MBO) enthält neben allgemeinen Vorschriften, Regelungen zum Grundstück und seiner Bebauung, Regelungen zu baulichen Anlagen - z. B. allgemeine Anforderungen an die Bauausführung, an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, an Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen, an die technische Gebäudeausrüstung, zu Bauprodukten und Bauarten - sowie Regelungen zu den am Bau Beteiligten, den Bauaufsichtsbehörden und Verfahren zu Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften und Übergangs- und Schlussvorschriften.
Die aktuellen Änderungen der MBO betreffen die Paragraphen:
- 1 „Anwendungsbereich“,
- 2 „Begriffe“,
- 6 „Abstandsfläche, Abstände“,
- 28 „Außenwände“,
- 30 „Brandwände“,
- 33 „Erster und zweiter Rettungsweg“,
- 42 „Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung“,
- 47 „Aufenthaltsräume“,
- 48 „Wohnungen“,
- 49 „Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder“,
- 61 „Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen“,
- 62 „Genehmigungsfreistellung“,
- 63 „Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren“,
- 66 „Bautechnische Nachweise“,
- 67 „Abweichungen“,
- 69 „Behandlung des Bauantrags“,
- 72 „Baugenehmigung, Baubeginn“,
- 76 „Fliegende Bauten“,
- 85 „Rechtsvorschriften“,
- 87 „Inkrafttreten, Übergangsvorschriften“
Es handelt sich um Änderungen bzw. Ergänzungen bislang bestehender Regelungen.
9. Mit der MBO wird ein Orientierungsrahmen für die bauordnungsrechtliche Gesetzgebung der 16 Bundesländer geschaffen. Die aktuellen Ergänzungen erfolgen in dem im Verfahren 2022/0720/D notifizierten Text der MBO, der im Übrigen unverändert ist.
Ein Teil der Änderungen dient der Umsetzung der EU-Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) in Bezug auf das Bauordnungsrecht. Mit Änderung des § 1 wird klargestellt, dass Windenergieanlagen und ihre Teile, die der Richtlinie unterliegen, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der MBO fallen, mit Ausnahme von Regelungen der MBO, die vom Inhalt der Richtlinie nicht erfasst werden. Für die bautechnischen Nachweise (§ 66) wird eine Änderung aufgenommen, die den Standsicherheitsnachweises für die Fundamente von Windenergieanlagen mit mehr als 10 m Höhe betrifft. Aufgrund der Ersetzung der Richtlinie durch die Verordnung 2023/1230 zum 14. Januar 2027 ist eine Übergangsregelung (§ 87) vorgesehen.
Zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2018/2001 (RED II) wird das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 63) auch für Anlagen ermöglicht, die unter diese Richtlinie fallen, insbesondere Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m. Zudem wird für das sog. Repowering die Genehmigungsfreistellung (§ 62) geregelt.
Des Weiteren betreffen die Änderungen die bauordnungsrechtliche Privilegierung von Antennenanlagen, namentlich in Bezug auf die Abstandsflächen (§ 6) und die Verfahrensfreiheit (§ 61). Hinsichtlich der bautechnischen Nachweise (§ 66) erfolgt eine Regelung für Antennen mit einer Masthöhe von über 10 m.
Zum Brandschutz bezwecken die Änderung eine Erleichterung der Anforderungen an Brandwände für Gebäude, die durch nachträglichen Dachausbau zu Gebäudeklasse 4 werden (§ 30 Abs. 5) und eine Anpassung an den aktuellen Stand der Technik von Gas-Absorptions-Wärmepumpen, die ohne Einrichtungen zur Ableitung von Abgasen betrieben werden können (§ 42 Abs. 3).
Zur Stärkung der Nutzung des Bestands erfolgt die Schaffung einer neuen Regelung in § 48, wonach die Umnutzung von Aufenthaltsräumen in rechtmäßig bestehenden Gebäuden in Wohnraum auf bestehende Bauteile bestimmte Vorschriften, namentlich die §§ 6 (Abstandsflächen), 27 (Tragende Wände, Stützen), 28 (Außenwände), 30 (Brandwände) ,31 (Decken) und 32 (Dächer), keine Anwendung finden.
Auch der Dachgeschossausbau zu Wohnzwecken wird in den Anwendungsbereich des Genehmigungsfreistellungsverfahrens (§ 62 Absatz 1 Nummer 2) aufgenommen. Das bedeutet, dass auch außerhalb von Bebauungsplangebieten die Genehmigungsfreistellung anwendbar ist und spätestens ein Monat nach Einreichung der Unterlagen mit dem Bau begonnen werden kann, soweit die Gemeinde keine Bedenken hat.
Die Abweichungsregelung in § 67 wird durch Änderung zur Soll-Vorschrift und um drei Regelbeispiele ergänzt, worunter auch die sog. Experimentierklausel fällt.
Mit Schaffung des neuen Absatz 1a in § 72 wird die Genehmigungsfiktion für Vorhaben im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren vorgesehen. Demnach gilt die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes, das dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliegt, innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Entscheidungsfrist als genehmigt.
Der Katalog der Fliegenden Bauten (§ 76), für die keine Ausführungsgenehmigung erforderlich ist, wird neu strukturiert und ergänzt (Absatz 2). Die Regelung zur zuständigen Behörde zur Meldung des Wechsels von Wohnsitz bzw. der gewerblichen Niederlassung wird an die in vielen Ländern geänderten Zuständigkeitsregelungen angepasst (Absatz 6). Die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Anzeige der geplanten Aufstellung wird bzgl. des Zeitpunkts der Anzeige konkretisiert; der Verzicht auf die Gebrauchsabnahme soll künftig dokumentiert werden (Absatz 7).
Die Notifizierung erfolgt im Auftrag der 16 Länder der Bundesrepublik.
10. Bezug zu den Grundlagentexten: Grundlagentexte wurden im Rahmen einer früheren Notifizierung übermittelt:
2022/0720/D
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
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