Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2024) 0979
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2024/0199/PL
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20240979.DE
1. MSG 001 IND 2024 0199 PL DE 09-04-2024 PL NOTIF
2. Poland
3A. Ministerstwo Rozwoju i Technologii, Departament Obrotu Towarami Wrażliwymi i Bezpieczeństwa Technicznego, Plac Trzech Krzyży 3/5, 00-507 Warszawa, tel.: (+48) 22 411 93 94, e-mail: notyfikacjaPL@mrit.gov.pl
3B. Ministerstwo Rozwoju i Technologii, Departament Obrotu Towarami Wrażliwymi i Bezpieczeństwa Technicznego, Plac Trzech Krzyży 3/5, 00-507 Warszawa, tel.: (+48) 22 411 96 59, e-mail: karina.katzer@mrit.gov.pl
4. 2024/0199/PL - B20 - Sicherheit
5. Entwurf einer Verordnung des Ministers für Entwicklung und Technologie zur Änderung der Verordnung über Einrichtungen und Lager für die Aufbewahrung von Sprengstoffen, Waffen, Munition und Produkten und Technologien für militärische oder polizeiliche Zwecke
6. Sprengstoffe, Waffen, Munition und Produkte und Technologien für militärische oder polizeiliche Zwecke, in Bezug auf die Aufbewahrung in Einrichtungen und Lagern in einer für Mensch, Eigentum und Umwelt sicheren Art und Weise.
7.
8. Mit dem Entwurf einer Verordnung:
1. werden die Bestimmungen der Verordnung des Ministers für Entwicklung, Arbeit und Technologie vom 5. August 2021 über Lagereinrichtungen und Lager für die Aufbewahrung von Sprengstoffen, Waffen, Munition und Produkten und Technologien für militärische oder polizeiliche Zwecke (Gesetzblatt, Pos. 1674: im Folgenden die Verordnung vom 5. August 2021) so präzisiert, dass kein Zweifel daran besteht, dass die im Titel der Verordnung aufgeführten Produkte – unabhängig davon, ob sie während der Lagerung eine potenzielle Bedrohung für Mensch, Eigentum und Umwelt darstellen – stets gemäß den Anforderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2019 über die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten im Bereich der Produktion und des Handels mit Sprengstoffen, Waffen, Munition und Produkten und Technologien für militärische oder polizeiliche Zwecke (Gesetzblatt von 2023, Pos. 1743) gelagert werden müssen;
2. werden bestimmte Bestimmungen der Verordnung vom 5. August 2021 über den Brandschutz geändert, damit sie keine ungerechtfertigten Belastungen für Unternehmen verursachen und an tatsächliche Brandgefahren angepasst sind;
3. werden Ungenauigkeiten beseitigt, die im Text der Verordnung vom 5. August 2021 festgestellt wurden und die zu einer falschen Auslegung der Anforderungen führen können, die von Einrichtungen und Lagern für die Aufbewahrung von Sprengstoffen, Waffen, Munition und Produkten und Technologien für militärische oder polizeiliche Zwecke zu erfüllen sind;
4. wird die in der Verordnung vom 5. August 2021 vorgesehene Übergangsfrist für die Anpassung an die Anforderungen der Verordnung geändert (verlängert). Wenn die Übergangsfrist unverändert bleibt, würde ein erheblicher Teil davon bereits verstrichen sein, bevor die notifizierte Änderungsverordnung überhaupt in Kraft tritt.
9. Zweck des Verordnungsentwurfs ist es, die Bestimmungen der Verordnung vom 5. August 2021 über die sichere Lagerung von Sprengstoffen, Waffen, Munition und Produkten und Technologien für militärische oder polizeiliche Zwecke in einer für Mensch, Eigentum und Umwelt sicheren Art und Weise zu verbessern. Mit dem Verordnungsentwurf werden folgende Probleme gelöst:
1. Korrektur der Definitionen eines Primär- und Sekundärlagers im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, eine klare Rechtsgrundlage für die Aufbewahrung in Einrichtungen und Lagern von Produkten zu schaffen, die kein Risiko für Mensch, Eigentum und Umwelt darstellen, aber aufgrund der Tatsache, dass es sich um Sprengstoffe, Waffen, Munition und Produkte und Technologien für militärische oder polizeiliche Zwecke handelt, in Einrichtungen und Lagern aufbewahrt werden müssen, die den technischen und organisatorischen Anforderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2019 über die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten im Bereich der Produktion und des Handels mit Sprengstoffen, Waffen, Munition und Produkten und Technologien für militärische oder polizeiliche Zwecke entsprechen (Gesetzblatt von 2023, Pos. 1743). Darüber hinaus sollte der Begriff „separate Brandschutzzone“ aus der Definition der Primär- und Sekundärlager gestrichen werden, damit die Brandschutzanforderungen den potenziellen Brandgefahren durch gelagerte Produkte entsprechen, von denen einige überhaupt keine Brandgefahr darstellen;
2. Einführung von Verweisen auf Durchführungsverordnungen in der geänderten Verordnung, die auf der Grundlage des Gesetzes vom 24. August 1991 über Brandschutz und des Gesetzes vom 7. Juli 1994 über die Bauordnung erlassen wurden, die es ermöglichen werden, technische Brandschutzanforderungen für Lagereinrichtungen und Lager in dem Bereich festzulegen, der nicht durch die Verordnung vom 5. August 2021 geregelt ist;
3. Ergänzung der Bestimmungen über die Anforderungen an ein Basislager, in dem Sprengstoffe (Munition) der Unterklassen 1.2, 1.3, 1.4, 1.6 und Klasse 9 (gemäß ADR-Klassifikation) gelagert werden. Ein solches Lager muss eine separate Brandschutzzone bilden, die von anderen Gebäuden oder anderen Teilen des Geländes durch Brandschutztrennwände mit einer Feuerwiderstandsklasse von mindestens REI 120 oder durch freie Grundstücksstreifen mit einer Breite von mindestens 20 m abgetrennt ist, und Öffnungen in den Wänden des Lagers müssen durch Brandschutztüren (oder andere Brandschutzabschlüsse) mit einer Feuerwiderstandsklasse von mindestens EI 60 verschlossen sein.
4. Einführung der Möglichkeit, dass ein ausschließlich für die Lagerung von Sprengstoffen (Munition) der Unterklasse 1.4 S und Klasse 9 mit einem Nettogesamtgewicht von bis zu 1 000 kg verwendetes Primärlager nicht als separate Brandschutzzone zugelassen werden muss. In diesem Fall reicht es aus, dass sich das Lager in einem Gebäudeteil befindet, der durch feuerfeste Innenwände mit einer Feuerwiderstandsklasse von mindestens EI 60 und Decken mit einer Feuerwiderstandsklasse von mindestens REI 60 sowie durch Brandschutztüren (oder andere Brandschutzabschlüsse) mit einer Feuerwiderstandsklasse von mindestens EI 30 abgetrennt ist;
5. Korrektur von redaktionellen Fehlern, die in bestimmten Vorschriften festgestellt wurden, einschließlich der Kennzeichnung der Brandreaktionsklasse und des Mindestabstands des Basislagers von der Zufahrtsstraße.
10. Verweise auf Grundlagentexte: 2021/0183/PL
Die Grundlagentexte wurden im Rahmen einer früheren Notifizierung vorgelegt:
2021/0183/PL
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
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