Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2024) 3429
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2024/0700/SE
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20243429.DE
1. MSG 001 IND 2024 0700 SE DE 18-12-2024 SE NOTIF
2. Sweden
3A. Kommerskollegium
3B. Myndigheten för digital förvaltning
4. 2024/0700/SE - SERV10 - Elektronische Signatur und Dokumente
5. Der Vertrauensrahmen für die schwedische e-Identifizierung
6. Elektronische Identifizierungsdienste
7.
8. Der Vertrauensrahmen für die schwedische e-Identifizierung muss von Anbietern eingehalten werden, die eine Prüfung und Zulassung durch die Agentur für digitale Verwaltung gemäß dem Rahmen beantragt haben. Der Rahmen enthält unter anderem Bedingungen für:
- die Organisation und Governance des Anbieters,
- physische, administrative und personenorientierte Sicherheit,
- technische Sicherheit,
- Identifizierung und Registrierung,
- Gestaltung technischer Hilfsmittel,
- Überprüfung der elektronischen Identitäten der Inhaber und
- die Ausstellung von Identitätsbescheinigungen.
Der Vertrauensrahmen für die schwedische e-Identifizierung beruht auf internationalen Standards, die unter anderem in der eIDAS-Verordnung (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Mindestanforderungen an technische Spezifikationen und Verfahren für Sicherheitsniveaus elektronischer Identifizierungsmittel gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG) (eIDAS-Verordnung) enthalten sind. Der Vertrauensrahmen enthält jedoch auch Vorschriften zur Klarstellung, was für schwedische e-Identifizierungen gilt, wenn sie innerhalb Schwedens verwendet werden.
Klausel über gegenseitige Anerkennung
Der Vertrauensrahmen für die schwedische e-Identifizierung gilt insbesondere für e-Identifizierungen für schwedische Nutzer. Der Vertrauensrahmen enthält die in den Durchführungsrechtsakten der eIDAS-Verordnung festgelegten Vorschriften, um grenzüberschreitende Identifizierung gemäß der eIDAS-Verordnung zu erleichtern, aber es gibt auch Vorschriften zur Klarstellung, was für schwedische e-Identifizierungen gilt, wenn sie innerhalb Schwedens verwendet werden. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass es harmonisierte Vorschriften gibt, sodass eine Klausel zur gegenseitigen Anerkennung in Betracht gezogen werden kann.
9. Der Vertrauensrahmen zielt darauf ab, gemeinsame Anforderungen für Aussteller von e-Identifizierungen festzulegen, die von der Agentur für digitale Verwaltung geprüft und zugelassen wurden. Die Anforderungen sind in verschiedene Schutzklassen – Vertrauensstufen – unterteilt, die verschiedenen Graden der technischen und betrieblichen Sicherheit des Ausstellers und verschiedenen Graden der Überprüfung entsprechen, dass die Person, für die ein elektronischer Identitätsnachweis ausgestellt wird, diejenige ist, die sie vorgibt zu sein.
Wie in den Vorschriften der schwedischen Agentur für digitale Verwaltung über die Anforderungen an Anträge von Anbietern auf Anschluss an Genehmigungssysteme für e-Identifizierung und digitale Post festgelegt, müssen Anbieter von e-Identifizierungsdiensten von der schwedischen Agentur für digitale Verwaltung gemäß dem schwedischen Vertrauensrahmen für e-Identifizierung geprüft und zugelassen werden. Mit dieser Anforderung soll sichergestellt werden, dass die e-Identifizierungsdienste, die in Genehmigungssystemen für e-Identifizierung enthalten sind, einen ausreichend hohen Sicherheitsstandard usw. erfüllen.
10. Verweis(e) auf Grundlagentext(e): Grundlagentexte wurden im Rahmen einer früheren Notifizierung übermittelt:
2024/0697/SE
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
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