Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2024) 3435
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2024/0702/FR
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20243435.DE
1. MSG 001 IND 2024 0702 FR DE 18-12-2024 FR NOTIF
2. France
3A. Ministères économiques et financiers
Direction générale des entreprises
SQUALPI
Bât. Sieyès -Teledoc 151
61, Bd Vincent Auriol
75703 PARIS Cedex 13
d9834.france@finances.gouv.fr
3B. Ministère de l'Agriculture, de la souveraineté alimentaire et de la forêt – Direction Générale de l'Alimentation – Service des actions sanitaires - Sous-direction de la Santé et de la protection des végétaux
251, rue de Vaugirard
75732 PARIS cedex 15
sdspv.dgal@agriculture.gouv.fr
4. 2024/0702/FR - S40E - Organische Düngemittel, Klärschlamm
5. Erlass zur Änderung des Erlasses vom 5. September 2003 zur verpflichtenden Umsetzung von Normen
6. Folgende Düngemittel: organische Düngemittel, Düngemittel mit agronomischem Zusatzstoff; Kalkdüngemittel.
7.
8. Zweck dieses interministeriellen Erlasses ist es, einen Zusatz zu einer Norm über organische Düngemittel, einen zweiten Zusatz zu einer Norm über Kalkdüngemittel und einen dritten Zusatz über Düngemittel mit agronomischem Zusatzstoff verbindlich vorzuschreiben.
Bei dieser Maßnahme handelt es sich um eine Ausnahme von der Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel L. 255-2 des Gesetzbuchs über die Landwirtschaft und die Seefischerei, die in Artikel L. 255-5 Nummer 1 vorgesehen ist.
Ziel dieses Entwurfs ist es daher, Folgendes verbindlich vorzuschreiben:
• Änderung A1 der bestehenden Norm NF U42-001-2 über organische Düngemittel: Mit dieser Änderung wird die allgemeine Norm von 2020 ergänzt, indem Absatz 7.1.1.3 derart geändert wird, dass hinsichtlich der obligatorischen Kennzeichnung festgelegt wird, dass Düngemittel, die ausschließlich tierische Nebenprodukte des Gülletyp enthalten, die weder gemäß den europäischen Vorschriften über tierische Nebenprodukte verarbeitet noch gemäß dem Erlass vom 9. April 2018 pasteurisiert/entseucht wurden, die Angabe „Unverarbeiteter Viehdung ohne Entseuchungsgarantie gemäß den Vorschriften über tierische Nebenprodukte“ enthalten müssen.
• Änderung A1 der bestehenden Norm NF U 44-001 über Kalkdüngemittel: Da die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgehoben und durch die Verordnung (EU) 2019/1009 ersetzt wurde, zielt diese Änderung A1 darauf ab, die genehmigte Norm NF U 44-001: 2017, in der auf die genannte aufgehobene Verordnung verwiesen wird, zu aktualisieren. Absatz 5 wird geändert, indem die Fußnote zu den Tabellen in den Nummern 5.1 bis 5.6 gestrichen wird und auf die aufgehobene Verordnung Bezug genommen wird.
• Änderung A1 der bestehenden Norm NF U 44-204 über Düngemittel mit agronomischem Zusatzstoff: Sie ergänzt die Norm NF U 44-204 (2015), die für Düngemittel mit agronomischen Zusatzstoffen gilt.
- Absatz 1 „Anwendungsbereich“ wird geändert, indem festgelegt wird, dass zugelassenen Zusatzstoffen eine Genehmigung für das Inverkehrbringen mit der Bezeichnung „agronomischer Zusatzstoff“ erteilt werden muss, und die Kombination von Zusatzstoffen zugelassen wird.
- Die normativen Verweise in Absatz 2 werden aktualisiert und die Begriffe und Begriffsbestimmungen in Absatz 3 werden durch Aufnahme der überarbeiteten Definitionen aus den neu überarbeiteten Normen geändert.
- Die Einstufung der Düngemittel wird durch Änderung von Artikel 4 genauer gefasst und die Bezeichnungen werden geklärt, insbesondere durch Aufnahme der Bezugnahme auf die Verordnung (EU) 2019/1009 (Absatz 5), und eine Bezeichnung (Nr. 4) wird hinzugefügt, die die Kombination von Zusatzstoffen ermöglicht: ... mit einer Kombination von agronomischen Zusatzstoffen (Liste der agronomischen Zusatzstoffe (vgl. 3.7) in der Mischung)
- Die Spezifikationen für den Gehalt an Spurenelementen werden unter Bezugnahme auf die Norm festgelegt, nach der das mit dem Zusatzstoff formulierte Düngemittel in Verkehr gebracht wird (Absatz 6).
- Die Kennzeichnung (Absatz 7) wird geändert, um den Änderungen der vorhergehenden Absätze zu entsprechen.
9. Diese Zusätze zu bestehenden Normen verstärken jene Normen, die insbesondere von Herstellern, Anwendern und amtlichen Kontrollstellen verwendet werden. Sie sind nicht dazu bestimmt, eine Auswahl festzulegen, die den kommerziellen Qualitätskriterien entspricht; Zweck dieser Normen ist, jede Art von Dünger zu bezeichnen und zu charakterisieren, um seine Unterscheidung und Auswahl für den Anwender eindeutig zu erleichtern.
Aus Gründen der öffentlichen Gesundheit sind die Normen für Düngemittel und Kultursubstrate verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung A1 zur Norm NF U 42-001-2, die Änderung A1 zur Norm NF U 44-001 und die Änderung A1 zur Norm NF U 44-204 müssen daher verbindlich vorgeschrieben werden.
10. Verweise auf Grundlagentexte:
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt:
Der Entwurf hat wesentliche Auswirkungen auf den internationalen Handel
SPS-Aspekt:
Der Entwurf hat wesentliche Auswirkungen auf den internationalen Handel
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Europäische Kommission
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