Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2025) 0412
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2025/0086/FR
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20250412.DE
1. MSG 001 IND 2025 0086 FR DE 13-02-2025 FR NOTIF
2. France
3A. Ministères économiques et financiers
Direction générale des entreprises
SCIDE/SQUALPI/PNRP
Bât. Sieyès -Teledoc 143
61, Bd Vincent Auriol
75703 PARIS Cedex 13
d9834.france@finances.gouv.fr
3B. Ministère de la transition écologique, de la biodiversité, de la forêt, de la mer et de la pêche
Commissariat général au développement durable
Tour Séquoia 92055 LA DÉFENSE CEDEX
4. 2025/0086/FR - X30M - Textilien und Ausstattung
5. Verordnung über die Methoden zur Berechnung und Mitteilung der Umweltkosten von Textilerzeugnissen
6. Diese Verordnung gilt für neue oder wiederaufbereitete Textilerzeugnisse, die für den Verbraucher auf dem nationalen Markt in Verkehr gebracht werden. Ein Erlass legt die betreffenden Produkte genau fest.
7.
8. Diese Verordnung betrifft die Umweltkosten von Textilerzeugnissen, Umweltkosten, die aus einer ganzen Zahl größer als Null bestehen, ausgedrückt als Wirkungspunkte. Sie basiert auf einer Modellierung aller Umweltauswirkungen des Produkts, die während seines gesamten Lebenszyklus berücksichtigt werden.
Sie wird dem Verbraucher vom Hersteller, Importeur oder einem anderen Vermarkter zum Zeitpunkt des Kaufs des Produkts freiwillig mitgeteilt.
In dieser Verordnung werden die Definitionen für die Umweltkosten (Artikel R. 541-242 des Umweltgesetzbuchs), der Rahmen für die Beziehungen zwischen den Umweltkosten und den anderen Punktzahlen in Bezug auf eine oder mehrere Umweltauswirkungen (Artikel R. 541-244), die Methode (Artikel R. 541-245), die Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen (Artikel R. 541-246), die Methoden zur Darstellung der Umweltkosten (Artikel R. 541-247), die zur Berechnung der Umweltkosten befugten Stellen (Artikel R. 541-248) und die Bedingungen für die Aktualisierung der Berechnung (Artikel R. 541-249) festgelegt.
9. Frankreich hat im Einklang mit seinem nationalen Gesetz „Klima und Resilienz“ von 2021 einen „freiwillig geregelten“ Rahmen für die Angabe der Umweltkosten von Kleidung geschaffen und damit der ersten Forderung des Klimaübereinkommens der Bürgerinnen und Bürger entsprochen.
Die vorgeschlagene Methodik baut auf dem von der Europäischen Kommission empfohlenen technischen Rahmen für die PEF auf und fügt Elemente hinzu, die sich an der Notwendigkeit orientieren, der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Wasserressourcen sowie der Bekämpfung der Schnelllebigkeit Rechnung zu tragen. Diese Ergänzungen sind wie folgt:
- Einbeziehung der ökologischen Vorteile nachhaltiger landwirtschaftlicher Praktiken (z. B. Biobaumwolle);
- Berücksichtigen Sie auch die Umweltauswirkungen von Mikrofasern, wenn sie in die Umwelt freigesetzt werden;
- Einbeziehung der Umweltauswirkungen von Praktiken, die zu einem „Überkonsum“ führen (sehr breite Produktpalette, niedrige Preise usw.), wodurch zwischen ultraschneller Modekleidung, „traditioneller“ Markenkleidung und „ethischer“ Markenkleidung unterschieden wird.
In Ermangelung eines verbindlichen harmonisierten europäischen Rahmens soll die französische Arbeit somit einen nützlichen Beitrag zu den bereits im PEF-Rahmen angekündigten Änderungen leisten. Mit dieser Arbeit steht Frankreich voll und ganz im Einklang mit der „Textilstrategie“ der Kommission, indem es einen konkreten Weg zur Verbesserung der Verbraucherinformationen über den ökologischen Fußabdruck vorschlägt, der in den Inhalt künftiger delegierter Rechtsakte der Verordnung über Ökodesign für nachhaltige Produkte (ESPR) einfließen könnte.
Das auf französischer Ebene vorgeschlagene Format wird die Umweltkosten jedes Kleidungsstücks hervorheben. Bei dieser Methode gibt es keine Produkte, die von Natur aus „gut“ oder „schlecht“ sind; Jedes Produkt hat Umweltkosten, die dem Verbraucher zum Zeitpunkt des Kaufs bekannt sein müssen. Frankreich positioniert daher die Umweltkennzeichnung als ein wesentliches Instrument, um die Verbraucher zu nachhaltigeren Produkten zu führen.
10. Verweise auf Grundlagentexte:
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt:
Der Entwurf ist eine technische Vorschrift oder eine Konformitätsbewertung.
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
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