Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2025) 1255
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2025/0238/FI
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20251255.DE
1. MSG 001 IND 2025 0238 FI DE 13-05-2025 FI NOTIF
2. Finland
3A. Liikenne- ja viestintäministeriö
Verkko- ja palveluosasto
PL 31
FI-00023 Valtioneuvosto
Puhelin +358 295 16001
3B. Työ- ja elinkeinoministeriö
Työllisyys ja toimivat markkinat -osasto
PL 32
FI-00023 VALTIONEUVOSTO
puh. +358 29 504 7022
maaraykset.tekniset.tem@gov.fi
4. 2025/0238/FI - T00T - Transport
5. Entwurf eines Regierungsvorschlags für ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Verkehrsdienste und einiger anderer Gesetze
6. Taxidienstleistungen
7.
8. Der Entwurf sieht vor, das Kraftfahrzeuggesetz und das Gesetz über Verkehrsdienste dahingehend zu ändern, dass künftig jedes als Taxi genutzte Fahrzeug stets mit einem Taxameter ausgestattet sein muss, der den Anforderungen der Richtlinie über Messgeräte und des Messgerätegesetzes entspricht (Anforderungen im Kraftfahrzeuggesetz), und dass die wesentlichen Daten jeder Taxifahrt zum Zweck der Steuerüberwachung ausschließlich mit dem Taxameter erfasst werden dürfen (Anforderung im Gesetz über Verkehrsdienste). Ein Verweis auf das Messgerätegesetz, mit dem die Vorschriften der Richtlinie über Messgeräte auf nationaler Ebene umgesetzt wurden, werden in die Rechtsakte aufgenommen. Darüber hinaus soll im Begründungstext auch auf die Richtlinie über Messgeräte Bezug genommen werden. Gleichzeitig soll der Verweis auf „andere Geräte oder Systeme“, die zur Datenerfassung verwendet werden könnten, aus dem Gesetz über Verkehrsdienste gestrichen werden, da die Daten künftig ausschließlich mit einem Taxameter erfasst werden sollen, um der Steueraufsicht standardisierte und vollständige Daten zu allen Taxifahrten bereitzustellen.
Darüber hinaus soll das Kraftfahrzeuggesetz dahingehend geändert werden, dass künftig für Fahrzeuge, die als Taxis verwendet werden, spezielle farbige Kennzeichen (sogenannte Taxikennzeichen) vorgeschrieben werden. Die Taxikennzeichen dürfen nur an Inhaber einer gültigen Taxidienstlizenz ausgegeben werden, wobei aus der Eintragung des als Taxi genutzten Fahrzeugs im Fahrzeugregister hervorgeht, dass das Fahrzeug unter der alleinigen Kontrolle des Lizenzinhabers steht und mit der Beförderungslizenz verbunden ist. Die Zulassungsanforderungen soll in das Gesetz über Verkehrsdienste aufgenommen werden und die Ausgabe von Kennzeichenschildern in das Kraftfahrzeuggesetz.
9. Die Verpflichtung, in allen Taxifahrzeugen einen Taxameter zu verwenden, der den Anforderungen der Richtlinie über Messgeräte entspricht, ergibt sich aus den Erfordernissen der Steueraufsicht. Derzeit können Informationen, die zum Zweck der Steueraufsicht relevant sind, nicht nur von Taxametern, sondern auch von anderen Geräten oder Systemen erfasst werden. In der Praxis waren die von diesen anderen Geräten erfassten Daten jedoch nicht vollständig mit den von Taxametern erfassten Daten vergleichbar. Durch die Verpflichtung zur Verwendung eines Taxameters soll die Schattenwirtschaft eingedämmt und sichergestellt werden, dass alle nach den gleichen Regeln arbeiten.
Mit der Einführung spezieller Taxikennzeichen soll in erster Linie die Erkennbarkeit von Taxis verbessert werden, da jedes als Taxi genutzte Fahrzeug in Zukunft über ein von den Behörden ausgegebenes Kennzeichenschild verfügen muss. Die Kennzeichen würden nur ausgegeben, wenn der Antragsteller über eine gültige Taxidienstlizenz verfügt und seine Daten wie gesetzlich vorgeschrieben im Register eingetragen sind. Die Änderung zielt auch darauf ab, den Betrieb „illegaler Taxis“ zu verhindern, die ohne gültige Lizenzen fahren und infolgedessen auch keine Steuern entrichten.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Die grundlegenden Texte wurden im Zusammenhang mit einer früheren Notifizierung vorgelegt:
2020/0362/FIN
2016/0203/FIN
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
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