Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2025) 2590
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2025/0531/CZ
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20252590.DE
1. MSG 001 IND 2025 0531 CZ DE 23-09-2025 CZ NOTIF
2. Czechia
3A. Úřad pro technickou normalizaci, metrologii a státní zkušebnictví
Biskupský dvůr 1148/5
110 00 Praha 1
tel: +420 221 802 216
e-mail: eu9834@unmz.gov.cz
3B. Státní úřad pro jadernou bezpečnost
Senovážné náměstí 9,
110 00 Praha 1
Tel.:+420 221 624 746
e-mail: pravni.oddeleni@sujb.gov.cz
4. 2025/0531/CZ - B20 - Sicherheit
5. Entwurf eines Dekrets zur Änderung des Dekrets Nr. 358/2016 über Anforderungen an die Qualitätssicherung und die technische Sicherheit sowie die Bewertung und Überprüfung der Konformität ausgewählter Geräte
6. ausgewählte Ausrüstung (im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie), Verpackungen für den Transport, die Lagerung oder die Endlagerung radioaktiver oder spaltbarer Stoffe
7.
8. Die Änderung des Dekrets Nr. 358/2016 erfolgt aufgrund der Notwendigkeit, die derzeitige Praxis an den erwarteten Einsatz neuer Kernenergiequellen anzupassen. Vorgeschlagene Änderung:
• Formal und materiell wird zwischen den Prozessen „Reparatur“ und „Instandhaltung“ unterschieden, die insbesondere beim Betrieb ausgewählter Geräte in der Praxis nicht immer klar und deutlich abgegrenzt wurden.
• Umsetzung des durch die Änderung des Gesetzes Nr. 83/2025 eingeführten Begriffs „Teil der ausgewählten Ausrüstung“.
• Ergänzung von Maßnahmen zur Verhinderung sogenannter gefälschter oder betrügerischer Artikel. Dabei handelt es sich um Geräte, bei denen die Verantwortlichen die Einhaltung der technischen Anforderungen nicht angemessen bewerteten, unzureichende Tests mit unterschiedlicher Planung oder Absicht durchführten, unzureichende Unterlagen erstellten und diese Geräte anschließend als vollwertige und vollständig rechtskonforme ausgewählte Geräte lieferten und im Betrieb der kerntechnischen Anlage einsetzten.
• Änderungen der Konformitätsbewertungsverfahren (z. B. der Betreiber der kerntechnischen Anlage und damit ausgewählter Ausrüstungen wird als Konformitätsbewertungsstelle für seine eigenen Bedürfnisse anerkannt. Dieses Konzept wurde mit der vorgenannten Änderung des Atomgesetzes eingeführt und wird im Dekret weiterentwickelt).
• Neu festgelegte Rahmenanforderungen für Personen, die Konformitätsbewertungen durchführen.
• Änderungen der Anhänge des Dekrets betreffen zum einen spezifische Bereiche der technischen Anforderungen, in denen einzelne Anforderungen präzisiert werden. Zum anderen betreffen sie spezifische Konformitätsbewertungsverfahren, in denen neue Konformitätsbewertungsverfahren teilweise eingeführt werden. Ein Beispiel ist die Bewertung der Konformität von Teilen ausgewählter Ausrüstungen durch den Betreiber. Gleichzeitig werden bestimmte Änderungen an den bestehenden Konformitätsbewertungsverfahren vorgenommen, wie es die Praxis erfordert.
Die Klausel über die gegenseitige Anerkennung ist im Atomgesetz (Gesetz Nr. 263/2016) festgelegt.
Schlüsselwörter: technische Sicherheit, Qualitätssicherung, Konformitätsbewertung, ausgewählte Ausrüstung, Verpackung für den Transport, die Lagerung oder Entsorgung radioaktiver oder spaltbarer Stoffe
9. Das Dekret Nr. 358/2016 ist ein Durchführungsgesetz, insbesondere zu den Artikeln 57, 58 und 59 des Atomgesetzes. In diesen Bestimmungen regelt das Atomgesetz den Bereich der sogenannten technischen Sicherheit, d. h. Anforderungen an ausgewählte Ausrüstungen, die sich besonders stark auf die Gewährleistung der nuklearen Sicherheit auswirken, weil sie zur Erfüllung von Sicherheitsfunktionen beitragen. In kerntechnischen Anlagen werden diese ausgewählten Ausrüstungen als von zentraler Bedeutung angesehen, da ihr ordnungsgemäßes Funktionieren und die korrekte Erfüllung der geforderten Eigenschaften zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit beitragen. Das Dekret legt nicht nur die technischen Anforderungen für bestimmte Typen dieser ausgewählten Geräte fest, sondern regelt insbesondere in Verbindung mit dem Atomgesetz die Art und Weise, in der die Konformität dieser Geräte mit den an sie gestellten technischen Anforderungen während der Planung, der Herstellung, der Montage und der Inbetriebnahme dieser ausgewählten Geräte bewertet wird.
Diese Konformitätsbewertung wird von akkreditierten Personen, bevollmächtigten Personen oder gegebenenfalls vom Hersteller oder Importeur dieser ausgewählten Ausrüstung durchgeführt. In dem Dekret sind sowohl der Umfang als auch die Methoden der Konformitätsbewertung in Abhängigkeit von den Sicherheitsklassen festgelegt, in die die ausgewählten Geräte eingestuft sind. Nicht zuletzt regelt das Dekret die sogenannte technische Sicherheits- oder Konformitätsprüfung, was bedeutet, dass in einer Situation, in der ausgewählte Ausrüstungen bereits beim Betrieb einer kerntechnischen Anlage eingesetzt werden, ihre dauerhafte Konformität mit den technischen Anforderungen kontinuierlich bewertet werden muss.
Aufgrund der praktischen Erfahrungen ist es derzeit notwendig, das Dekret in mehreren Punkten zu ergänzen. Infolge der Änderung des Atomgesetzes Nr. 83/2025 werden einige Begriffe erweitert, einige Anforderungen für Teile ausgewählter Anlagen gelockert und eine Reihe neuer Möglichkeiten im Zusammenhang mit der Beteiligung des Betreibers der ausgewählten Anlagen an den Konformitätsbewertungsverfahren eingeführt.
10. Verweise auf Grundlagentexte: 2016/0299/CZ
Die Grundlagentexte wurden in einer früheren Notifizierung übermittelt:
2016/0299/CZ
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt:
Der Entwurf ist eine technische Vorschrift oder eine Konformitätsbewertung.
SPS-Aspekt: Nein
**********
Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu