Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2025) 3289
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2025/0694/BE
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20253289.DE
1. MSG 001 IND 2025 0694 BE DE 19-11-2025 BE NOTIF
2. Belgium
3A. FOD Economie, KMO, Middenstand en Energie
Algemene Directie Kwaliteit en Veiligheid - Dienst Verbindingsbureau - BELNotif
NG III – 2de verdieping
Koning Albert II-laan, 16
B - 1000 Brussel
be.belnotif@economie.fgov.be
3B. Interregionale Verpakkingscommissie
Directie
4. 2025/0694/BE - S20E - Abfall
5. KOOPERATIONSABKOMMEN VOM 4. NOVEMBER 2008 ÜBER DIE VERMEIDUNG UND BEWIRTSCHAFTUNG VON VERPACKUNGSABFÄLLEN
6. Verpackungsabfälle
7.
8. Dieses Kooperationsabkommen ist ein rechtskräftiges Instrument, das für das gesamte Hoheitsgebiet Belgiens gilt. Mit den Rechtsvorschriften soll das Kooperationsabkommen vom 4. November 2008 über die Vermeidung und Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen geändert werden, in dem die erweiterte Herstellerverantwortung für Verpackungsabfälle geregelt ist. Diese Änderungen sind aufgrund der Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 erforderlich, um die belgischen Rechtsvorschriften mit der Verpackungsverordnung in Einklang zu bringen.
Wir sind der Auffassung, dass die Bestimmungen dieses Kooperationsabkommens keine neuen technischen Vorschriften enthalten, weder de jure noch de facto.
Mit diesem Kooperationsabkommen werden jedoch auch Bestimmungen geändert, die durch das zuvor notifizierte Kooperationsabkommen über den Rahmen für die erweiterte Herstellerverantwortung für bestimmte Abfallströme und Streumüll in das Kooperationsabkommen vom 4. November 2008 aufgenommen wurden (Notifizierung: 2023/0490/BE).
Die mit dem Kooperationsabkommen über den Rahmen für die erweiterte Herstellerverantwortung für bestimmte Abfallströme und Streumüll eingeführten Bestimmungen stellten eine teilweise Umsetzung und Durchführung der Richtlinie (EU) 2019/904 über Einwegkunststoffartikel dar. Was jedoch die erweiterte Herstellerverantwortung für Streumüll aus Verpackungsabfällen betrifft, so haben die Regionen den Anwendungsbereich der Richtlinie über Einwegkunststoffartikel auf Dosen und Zigarettenverpackungen ausgeweitet. Die Abgabe für die kollektive Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung für Streumüll aus Verpackungsabfällen wurde formal auf alle Haushaltsverpackungsabfälle erhoben, was die verschiedenen Abfallströme aus Haushaltsverpackungen betrifft, die Berechnung der Abgabe stützte sich jedoch nur auf die folgenden Teilbereiche: Verpackungen im Anwendungsbereich der Richtlinie über Einwegkunststoffartikel, Dosen und Zigarettenverpackungen.
In der endgültig genehmigten Fassung des Kooperationsabkommens über den Rahmen für die erweiterte Herstellerverantwortung für bestimmte Abfallströme und Streumüll wurden gegenüber der 2023 notifizierten Fassung einige weitere textliche Klarstellungen hinsichtlich der Teilströme vorgenommen, die für die individuelle Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung für Streumüll aus Verpackungsabfällen und deren kollektive Erfüllung durch die organisatorische und finanzielle Option relevant sind. Diese Klarstellungen haben jedoch in der Praxis nur geringe oder gar keine Auswirkungen.
Wie bereits erwähnt, wurde das Kooperationsabkommen über den Rahmen für die erweiterte Herstellerverantwortung für bestimmte Abfallströme und Streumüll bereits notifiziert. Dies erfolgte im Hinblick auf die Ausweitung des Anwendungsbereichs der erweiterten Herstellerverantwortung für Streumüll aus Verpackungsabfällen im Hinblick auf die Richtlinie über Einwegkunststoffartikel. Daher wird als Vorsichtsmaßnahme und im Interesse der Kohärenz auch das derzeitige Kooperationsabkommen notifiziert.
Die Notifizierung erfolgt ungeachtet der Tatsache, dass die Bestimmungen des derzeitigen Kooperationsabkommens, wie dargelegt, aus unserer Sicht keine neuen technischen Vorschriften darstellen, weder de jure noch de facto.
Darüber hinaus werden im Rahmen des derzeitigen Kooperationsabkommens keine weiteren wesentlichen Änderungen oder Klarstellungen hinsichtlich der erweiterten Herstellerverantwortung für Streumüll aus Verpackungsabfällen vorgenommen. Es handelt sich ausschließlich um Anpassungen der Form.
9. Die Änderung der Rechtsvorschriften ist erforderlich, um die nationalen Rechtsvorschriften mit den geänderten europäischen Rechtsvorschriften in Einklang zu bringen, mit denen eine Richtlinie (94/62/EG) durch eine Verordnung ((EU) 2025/40) ersetzt wurde.
10. Nummern oder Titel der Grundlagentexte: 2023/0490/BE
Die Grundlagentexte wurden im Zusammenhang mit einer früheren Notifizierung übermittelt:
2023/0490/BE
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu