Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 0555
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0090/DK
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20260555.DE
1. MSG 001 IND 2026 0090 DK DE 23-02-2026 DK NOTIF
2. Denmark
3A. Erhvervsstyrelsen
3B. Miljøstyrelsen
4. 2026/0090/DK - S10E - Verpackung
5. Erlass über bestimmte Anforderungen an Verpackungen, die erweiterte Herstellerverantwortung für Verpackungen und andere mit Verpackungsabfällen gesammelte Abfälle
6. Abfälle.
7.
8. Die Änderungen betreffen die §§ 102-105, 107 und die neuen Anhänge 17 und 18 im Anhang.
Mit der Änderung des Erlasses werden Höchstgebühren festgelegt, die das Serviceniveau bei der Sammlung von Verpackungsabfällen aus den Gemeinden festlegen, für die die Hersteller bezahlen müssen. In den Höchstgebühren wird ein Preis pro Tonne für ausgewählte Abfallfraktionen festgelegt, die im Rahmen von Sammelsystemen in drei kommunalen Segmenten gesammelt werden. Es werden vorläufige Höchstgebühren angegeben, die jedoch vor Inkrafttreten des Erlasses weiter konkretisiert werden müssen.
Anpassung von § 105
Am 29. September 2025 wurde eine Übergangslösung in den Erlass über Verpackungen aufgenommen, mit dem Ziel, die Kosten der Hersteller für die kommunale Entsorgung von Verpackungsabfällen sofort zu senken. Diese Lösung sollte so lange funktionieren, bis eine dauerhafte Maßnahme entwickelt und umgesetzt wird, um die Kosten der Erzeuger für die Gemeinden zu senken. Die langfristige Maßnahme zur Senkung der Kosten der Produzenten für die Gemeinden ist die Einführung von Höchstgebühren, wie oben beschrieben. Mit der Übergangslösung haben die Hersteller den Gemeinden für den Zeitraum vom 1. Oktober 2025 bis zum 1. Juli 2026 jedoch zu wenig gezahlt. Dies muss angepasst werden. Diese Anpassung wurde im Erlass umgesetzt. Mit dieser Änderung wird eine Bestimmung eingeführt, nach der der Gemeinderat über einen Zeitraum von vier Jahren einen Aufschlag auf die vierteljährlichen Sammlungen erhebt. Der Aufschlag beläuft sich auf 20 % zuzüglich des Marktzinssatzes der vom Gemeinderat am 1. Oktober 2025, 1. Januar 2026 und 1. April 2026 erhobenen Gebühr.
Dichtefaktor §§ 94, 97, 98 und 99 und neuer Anhang 16.
Die Verwaltungsgebühren für die Umweltschutzbehörde und die dänische Herstellerverantwortung werden in Bezug auf die gemeldete Menge in Kilogramm berechnet. Um zu vermeiden, dass schwere Materialien proportional zu viel und leichte Materialien proportional zu wenig bezahlen, wird für jede Materialkategorie ein Gewichtsausgleich vorgenommen. Der Gewichtsausgleich zwischen verschiedenen Verpackungsmaterialien ist anhand einer Dichtefaktortabelle vorzunehmen. Die Dichtefaktoren wurden bisher noch nicht berechnet, weshalb diese auch nicht in die Konsultation einbezogen werden.
Entschädigung für Gewerbeabfälle §§ 65-67 und 120
Nach dem geltenden Erlass über Verpackungen hat ein abfallerzeugendes Unternehmen das Recht, von den Herstellern Zahlungen zur Deckung der Kosten für die Sammlung, den Transport und die Behandlung gewerblicher Verpackungsabfälle zu verlangen, vgl. §§ 65 und 66. In der anstehenden Änderung wird im Erlass festgelegt, dass das abfallerzeugende Unternehmen mittels schriftlicher Genehmigung das Recht hat, dem Abfallsammler zu gestatten, im Namen des abfallerzeugenden Unternehmens eine Zahlung zu verlangen. Darüber hinaus werden in § 3 weitere inhaltliche Anforderungen an den Zahlungsantrag festgelegt, vgl. § 66.
Informationspflichten gemäß § 26 Absatz 3
Mit der Änderung des Erlasses wird eine Informationspflicht für Unternehmen eingeführt, die möglicherweise der Registrierungspflicht unterliegen, vgl. § 21 des Erlasses über Verpackungen. Diese Unternehmen werden somit verpflichtet sein, auf Ersuchen der Umweltschutzbehörde die Informationen vorzulegen, die erforderlich sind, damit die dänische Herstellerverantwortung entscheiden kann, ob das Unternehmen unter die Vorschriften über die erweiterte Herstellerverantwortung fällt und somit verpflichtet ist, sich im Herstellerregister zu registrieren.
Aktualisierung der Verteilungsschlüssel in Anhang 8
Darüber hinaus wurde der Anhang 8 des Erlasses über Verpackungen mit Verteilungsschlüsseln für den Anteil der Verpackungsabfälle aktualisiert und um Verteilungsschlüssel für drei neue Gruppen ergänzt: Gesundheits- und Sozialwesen, Landwirtschaft sowie Bauwesen.
9. Die Änderungen betreffen die Umsetzung nationaler Maßnahmen durch die Regierung zur Verringerung der Verwaltungs- und Finanzkosten der Unternehmen im Zusammenhang mit der Herstellerverantwortung für Verpackungen.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Keine Grundlagentexte vorhanden.
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
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