Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 1847
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0353/ES
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20261847.DE
1. MSG 001 IND 2026 0353 ES DE 10-07-2026 ES NOTIF
2. Spain
3A. Ministerio de Asuntos Exteriores, UE y Cooperación
DG Coordinación del Mercado Interior y Otras Políticas Comunitarias
SG Asuntos Industriales, Energéticos, de Transportes y Comunicaciones, y de Medio Ambiente
d83-189@maec.es
3B. Ministerio de Derechos Sociales, Consumo y Agenda 2030
Secretaría de Estado de Derechos Sociales
DG Derechos de los animales
areajuridicadgda@dsca.gob.es
4. 2026/0353/ES - C90A - Wohlbefinden von Tieren und Haustieren
5. Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Festlegung grundlegender Vorschriften für den Betrieb von zoologischen Einrichtungen für Haustiere.
6. Einrichtungen, in denen Haustiere gehalten werden.
7.
8. Das königliche Dekret legt die grundlegenden Vorschriften für die Verwaltung zoologischer Einrichtungen für Haustiere fest. Sie regelt die Einrichtungen, die Hygiene- und Sanitärbedingungen, den Umgang mit Tieren, den Tierschutz und Notfallpläne sowie die Pflichten der Halter, die Mindestanforderungen für die Zulassung und Registrierung und ein nationales Programm für amtliche Kontrollen.
9. Mit der Verordnung wird dem Bedürfnis Rechnung getragen, insbesondere für zoologische Einrichtungen, in denen Haustiere untergebracht sind, aktualisierte und einheitliche Basisvorschriften einzuführen. Die allgemeinen Vorschriften für die Genehmigung und Registrierung von zoologischen Einrichtungen sind derzeit im Erlass Nr. 1119/1975 vom 24. April und dessen Durchführungsbestimmungen enthalten, die auch Betriebe betreffen, in denen Nutztiere gehalten werden.
Seit seiner Verabschiedung hat sich der Rechtsrahmen erheblich weiterentwickelt, insbesondere durch das Gesetz 8/2003 vom 24. April über die Tiergesundheit, das Gesetz 7/2023 vom 28. März über den Schutz der Tierrechte und des Tierschutzes sowie die kürzlich verabschiedete Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Wohlergehen von Hunden und Katzen und deren Rückverfolgbarkeit. Diese Entwicklung erfordert die Festlegung spezifischer Grundvorschriften für zoologische Einrichtungen für Haustiere, die an die aktuellen Anforderungen in Bezug auf Tiergesundheit und Tierschutz angepasst sind.
9a. Der Entwurf des Königlichen Erlasses ist geeignet, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere in zoologischen Einrichtungen für Haustiere zu verbessern. Die derzeitigen Vorschriften, die allgemeiner Natur sind und aus der Zeit vor dem geltenden Rahmenwerk für Tierschutz und Tierwohl stammen, gehen weder konkret auf die Besonderheiten dieser Einrichtungen ein, noch gewährleisten sie eine einheitliche Behandlung im gesamten Staatsgebiet. Die Verabschiedung spezifischer Rahmenvorschriften ermöglicht es, deren Ausgestaltung an die aktuellen Anforderungen hinsichtlich Tiergesundheit und Tierschutz anzupassen, ohne die Befugnisse der autonomen Gemeinschaften zu beeinträchtigen.
9b. Die geltenden Vorschriften sehen keine Festlegung gemeinsamer Grundvoraussetzungen vor, die an die aktuellen Rahmenbedingungen für Tiergesundheit und Tierschutz angepasst sind, insbesondere für zoologische Einrichtungen für Haustiere. Die Beibehaltung der bestehenden allgemeinen Regelung oder die Annahme nicht verbindlicher Instrumente wie Empfehlungen oder Leitlinien würde weder eine einheitliche Anwendung gewährleisten noch die Durchsetzung von Mindestanforderungen im gesamten Hoheitsgebiet ermöglichen.
Die Maßnahme führt weder zu nennenswerten Einschränkungen des Binnenmarkts noch hat sie nennenswerte Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Handel oder die Erbringung von Dienstleistungen, da sie in nichtdiskriminierender Weise auf die Betreiber von zoologischen Einrichtungen in Spanien angewendet wird. Sie beschränkt sich auf die Festlegung von Grundregeln und Mindestanforderungen, ohne Verpflichtungen aufzuerlegen, die über das zur Erreichung der angestrebten Ziele erforderliche Maß hinausgehen. Sie wird daher als die am wenigsten einschränkende Alternative angesehen, um eine einheitliche und angemessene Regulierung dieser Einrichtungen zu gewährleisten.
9c. Die vorgesehenen Verpflichtungen werden als in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der verfolgten Ziele in den Bereichen Tiergesundheit und Tierschutz stehend angesehen. Die Maßnahme beschränkt sich auf die Festlegung grundlegender Anforderungen für den Betrieb von zoologischen Einrichtungen für Haustiere, die in nichtdiskriminierender Weise gelten und keine Anforderungen auferlegen, die über das zur Gewährleistung angemessener Bedingungen für die Unterbringung, den Umgang und die Pflege der Tiere erforderliche Maß hinausgehen.
Das Fehlen aktualisierter grundlegender Vorschriften könnte die Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für den Tierschutz und die Tiergesundheit in diesen Einrichtungen behindern. Dieser Nachteil überwiegt die Belastung, die sich aus der Einhaltung der Mindestanforderungen ergibt, die im Hinblick auf das verfolgte Ziel des Allgemeininteresses als angemessen und verhältnismäßig angesehen werden.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Es liegen keine Grundlagentexte vor.
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu